Rechtssatz RS0049171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049171
Geschäftszahl
3N22/51; 2Ob326/57; 5Ob312/61; 7Ob99/62; 7Ob51/16z
Entscheidungsdatum
06.07.2016
Rechtssatz
Die Handlungen, die ein für einen Kriegsvermißten bestellter Kurator vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil der Kurand unter Zugrundelegung eines vor der Kuratorbestellung liegenden vermutlichen Todestages für tot erklärt wurde (gilt ausdrücklich nicht für Abwesende, die nicht verschollen waren; vgl 3 Ob 180/51 und 3 Ob 256/51).Die Handlungen, die ein für einen Kriegsvermißten bestellter Kurator vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil der Kurand unter Zugrundelegung eines vor der Kuratorbestellung liegenden vermutlichen Todestages für tot erklärt wurde (gilt ausdrücklich nicht für Abwesende, die nicht verschollen waren; vergleiche 3 Ob 180/51 und 3 Ob 256/51).
Entscheidungstexte
- 3 N 22/51
Entscheidungstext OGH 11.10.1951 3 N 22/51
Veröff: SZ 24/272
- 2 Ob 326/57
Entscheidungstext OGH 03.07.1957 2 Ob 326/57
- 5 Ob 312/61
Entscheidungstext OGH 25.10.1961 5 Ob 312/61
- 7 Ob 99/62
Entscheidungstext OGH 04.07.1962 7 Ob 99/62
- 7 Ob 51/16z
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 51/16z
Auch; Beisatz: Grundsätzlich ist zwar Voraussetzung für die Bestellung eines Abwesenheitskurators, dass der Kurand lebt, ist dies aber nicht eruierbar, hat es, auch ohne Hinzutreten einer Gefahrenlage, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kuratorbestellung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Kurand bereits vor der Bestellung verstorben ist, auch wenn er im Zeitpunkt der Bestellung bereits ein sehr hohes Alter hatte, es aber nicht auszuschließen ist, dass er dennoch am Leben ist. (T1); Veröff: SZ 2016/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049171
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19511011_OGH0002_00300N00022_5100000_001