Rechtssatz RS0049262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049262
Geschäftszahl
1Ob233/71; 3Ob95/76 (3Ob96/76 -3Ob108/76); 10Ob9/15v; 7Ob51/16z
Entscheidungsdatum
06.07.2016
Rechtssatz
Nur der (nach § 276 ABGB oder § 116 ZPO) ausschließlich für einen Prozeß bestellte Abwesenheitskurator ist zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren nicht berechtigt. Ein ohne Einschränkung gemäß § 276 ABGB bestellter Abwesenheitskurator ist hingegen ganz allgemein zur Verwaltung des Vermögens des Abwesenden berufen und hat diesen daher auch in gegen ihn eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten und seine Rechte zu wahren.Nur der (nach Paragraph 276, ABGB oder Paragraph 116, ZPO) ausschließlich für einen Prozeß bestellte Abwesenheitskurator ist zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren nicht berechtigt. Ein ohne Einschränkung gemäß Paragraph 276, ABGB bestellter Abwesenheitskurator ist hingegen ganz allgemein zur Verwaltung des Vermögens des Abwesenden berufen und hat diesen daher auch in gegen ihn eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten und seine Rechte zu wahren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 233/71
Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 233/71
Veröff: SZ 44/139
- 3 Ob 95/76
Entscheidungstext OGH 31.08.1976 3 Ob 95/76
Veröff: EvBl 1977/56 S 131
- 10 Ob 9/15v
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 9/15v
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/66
- 7 Ob 51/16z
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 51/16z
Auch; Veröff: SZ 2016/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0049262
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0010OB00233_7100000_004