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Rechtssatz RS0049167

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049167

Geschäftszahl

1Ob568/79; 2Ob153/11f

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Rechtssatz

Es entspricht nicht den Intentionen des Gesetzes, wenn in einem Verlassenschaftsverfahren, in dem Eltern und ihre minderjährigen Kinder als Miterben auftreten, ein Kollisionskurator nicht für das gesamte Verlassenschaftsverfahren bestellt wird, sondern seine Vertretung nicht auf Geschäfte beschränkt wird, bei denen ein Interessengegensatz zwischen den Miterben auftritt (Überprüfung bei jedem einzelnen Schritt).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 568/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 568/79
  • 2 Ob 153/11f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 153/11f
    Abweichend; nur: Es entspricht nicht den Intentionen des Gesetzes, wenn in einem Verlassenschaftsverfahren, in dem Eltern und ihre minderjährigen Kinder als Miterben auftreten, ein Kollisionskurator nicht für das gesamte Verlassenschaftsverfahren bestellt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19790330_OGH0002_0010OB00568_7900000_001