Rechtssatz RS0049167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049167
Geschäftszahl
1Ob568/79; 2Ob153/11f
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
Es entspricht nicht den Intentionen des Gesetzes, wenn in einem Verlassenschaftsverfahren, in dem Eltern und ihre minderjährigen Kinder als Miterben auftreten, ein Kollisionskurator nicht für das gesamte Verlassenschaftsverfahren bestellt wird, sondern seine Vertretung nicht auf Geschäfte beschränkt wird, bei denen ein Interessengegensatz zwischen den Miterben auftritt (Überprüfung bei jedem einzelnen Schritt).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 568/79
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 568/79
- 2 Ob 153/11f
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 153/11f
Abweichend; nur: Es entspricht nicht den Intentionen des Gesetzes, wenn in einem Verlassenschaftsverfahren, in dem Eltern und ihre minderjährigen Kinder als Miterben auftreten, ein Kollisionskurator nicht für das gesamte Verlassenschaftsverfahren bestellt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049167
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00568_7900000_001