Rechtssatz RS0049185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049185
Entscheidungsdatum
30.03.1979
Rechtssatz
Ein Jurist, der während der Anhängigkeit eines Prozesses ohne Not freiwillig das Geschäft eines Abwesenheitskurators übernahm (hier: ein Notariatskandidat), haftet insbesondere auch für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung; ein Abgehen von einer einhelligen Meinung von Lehre und Rechtsprechung macht ihn daher, wenn sie auch nach dem Gesetzestext vertretbar ist, haftbar, wenn es auf Unkenntnis der herrschenden Rechtsauffassung zurückzuführen ist. Es ist ihm auch zuzumuten, allenfalls Rechtsmittel gegen unrichtige Entscheidungen einzubringen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 233/71
Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 233/71
Veröff: SZ 44/139
- 1 Ob 10/79
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 10/79
Auch; Veröff: SZ 52/56 = EvBl 1979/190 S 493
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0049185
Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0010OB00233_7100000_003