Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 1 Abs. 1 AHG haften die dort genannten Rechtsträger, darunter der Bund, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das heißt, daß die Schadenersatzverpflichtung der im § 1 Abs. 1 AHG genannten Rechtsträger grundsätzlich keine andere als die außerhalb des Geltungsbereiches des Amtshaftungsgesetzes zu sein hat; es gelten nur die ausdrücklichen Sonderbestimmungen, die das Amtshaftungsgesetz selbst vorsieht, wie etwa die Unzulässigkeit der direkten Inanspruchnahme der schuldhaft und rechtswidrig handelnden Organe. Es wurde allerdings in verschiedenen Entscheidungen des OGH ausgesprochen, daß eine Rechtsverletzung im Sinne des Amtshaftungsgesetzes nur angenommen werden kann, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung das Recht gebeugt, also gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstoßen oder Gesetzesbestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurden (ZVR 1975/49; ZVR 1967/33; JBl. 1958, 404; JBl. 1955, 476; JBl. 1952, 567 u. a.), ja es wurde sogar der Standpunkt vertreten, daß ein Abgehen von eine bekannten Rechtsprechung nur dann rechtswidrig sein könne, wenn dieses Abgehen auf verfahrensfremde Einflußnahme (Intervention) zurückzuführen sei (EvBl. 1964/141). Diese Formulierungen haben, wie die Untergerichte bereits darlegten, Kritik hervorgerufen. Insbesondere Welser (JBl. 1975, 238) meinte, es sei nicht einzusehen, weshalb der Verstoß gegen eine positive Vorschrift und die Nichtanwendung einer Vorschrift getrennt betrachtet und in der Verschuldensfrage offenbar verschieden behandelt werden sollen; hiefür lasse das Gesetz keinen Raum. Noch unerklärlicher sei, warum bei der Nichtanwendung von Gesetzen die Haftung auf grob fahrlässiges Verhalten beschränkt werde; dies widerspreche nicht nur § 1 AHG, sondern sei auch mit § 3 AHG unvereinbar, welche Bestimmung nur die Rückersatzpflicht des schuldtragenden Organs auf Vorsatz und grobes Verschulden beschränke. Schließlich sei die apodiktische Aussage abzulehnen, daß das Abgehen von einer bekannten Rechtsprechung nur bei verfahrensfremder Einflußnahme zu einer Amtshaftung führen könne. Auch Walter (Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 825) ist der Auffassung, daß grundsätzlich auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird. Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht II, 300) will sogar bei einem objektiven Fehlverhalten ohne Verschulden, z. B. bei Geisteskrankheit des Organs, die Amtshaftung eintreten lassen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften die dort genannten Rechtsträger, darunter der Bund, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das heißt, daß die Schadenersatzverpflichtung der im Paragraph eins, Absatz eins, AHG genannten Rechtsträger grundsätzlich keine andere als die außerhalb des Geltungsbereiches des Amtshaftungsgesetzes zu sein hat; es gelten nur die ausdrücklichen Sonderbestimmungen, die das Amtshaftungsgesetz selbst vorsieht, wie etwa die Unzulässigkeit der direkten Inanspruchnahme der schuldhaft und rechtswidrig handelnden Organe. Es wurde allerdings in verschiedenen Entscheidungen des OGH ausgesprochen, daß eine Rechtsverletzung im Sinne des Amtshaftungsgesetzes nur angenommen werden kann, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung das Recht gebeugt, also gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstoßen oder Gesetzesbestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurden (ZVR 1975/49; ZVR 1967/33; JBl. 1958, 404; JBl. 1955, 476; JBl. 1952, 567 u. a.), ja es wurde sogar der Standpunkt vertreten, daß ein Abgehen von eine bekannten Rechtsprechung nur dann rechtswidrig sein könne, wenn dieses Abgehen auf verfahrensfremde Einflußnahme (Intervention) zurückzuführen sei (EvBl. 1964/141). Diese Formulierungen haben, wie die Untergerichte bereits darlegten, Kritik hervorgerufen. Insbesondere Welser (JBl. 1975, 238) meinte, es sei nicht einzusehen, weshalb der Verstoß gegen eine positive Vorschrift und die Nichtanwendung einer Vorschrift getrennt betrachtet und in der Verschuldensfrage offenbar verschieden behandelt werden sollen; hiefür lasse das Gesetz keinen Raum. Noch unerklärlicher sei, warum bei der Nichtanwendung von Gesetzen die Haftung auf grob fahrlässiges Verhalten beschränkt werde; dies widerspreche nicht nur Paragraph eins, AHG, sondern sei auch mit Paragraph 3, AHG unvereinbar, welche Bestimmung nur die Rückersatzpflicht des schuldtragenden Organs auf Vorsatz und grobes Verschulden beschränke. Schließlich sei die apodiktische Aussage abzulehnen, daß das Abgehen von einer bekannten Rechtsprechung nur bei verfahrensfremder Einflußnahme zu einer Amtshaftung führen könne. Auch Walter (Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 825) ist der Auffassung, daß grundsätzlich auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird. Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 300) will sogar bei einem objektiven Fehlverhalten ohne Verschulden, z. B. bei Geisteskrankheit des Organs, die Amtshaftung eintreten lassen.
Die Gesetzeslage ist an sich klar: Wenn auch im Geltungsbereich des Amtshaftungsgesetzes nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften ist, umfaßt die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers, grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes Verschulden seiner Organe; nur Rückersatzansprüche des Rechtsträgers nach § 3 Abs. 1 AHG gegen ein schuldtragendes Organ setzen eine vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Rechtsverletzung voraus. Schon das Erstgericht meinte aber ganz richtig, daß der Hinweis auf das grobe Verschulden zwar zu weitgehend gewesen sein mag, aber in Wahrheit nur bedeuten sollte, daß nicht jede an sich unrichtige Rechtsansicht bereits Amtshaftungsansprüche zur Folge haben kann. Welser a. a. O. beurteilt die Zielrichtung der Rechtsprechung des OGH durchaus richtig, wenn er ausführt, daß dem rechtsanwendenden Organ nicht allzu strenge Fesseln angelegt werden sollen, daß die Rechtsauslegung "lebendig" erhalten werden soll. Es ging letztlich immer darum, daß im Amtshaftungsprozeß nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte; eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begrunden, wenn die Entscheidung der bisherigen Judikatur widerstreitet oder eine Rechtsansicht oder eine Beweiswürdigung von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde; es geht im Interesse der Rechtspflege und Rechtssicherheit insbesondere nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozeß einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen (JBl. 1977, 539; EvBl. 1964/141; ZVR 1962/65; EvBl. 1958/77 u. a.). Sind Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes und steht zudem eine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung, kommt es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann (EvBl. 1977/16 u. a.; vgl. Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, 64). Ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder der ständigen Rechtsprechung durch das zuständige Höchstgericht, das nicht erkennen läßt, daß es auf einer sorgfältigen und damit auch schriftlich begrundeten Überlegung beruht, wird aber in der Regel als ein Verschulden anzusehen sein, das einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben kann. Damit wird auch die erforderliche Übereinstimmung mit der Haftung eines Rechtsanwaltes, Notars oder sonstigen Fachmannes gewahrt, der grundsätzlich für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung einzustehen, aber nicht zu haften hat, wenn nur ein an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird (EvBl. 1977/238; SZ 45/5; SZ 44/139; JBl. 1972, 426; EvBl. 1963/336 u. a.) oder die Partei aufgeklärt wurde, daß die Prozeßführung aussichtslos sein dürfte (EvBl. 1972/124; SZ 15/121 u. a.).Die Gesetzeslage ist an sich klar: Wenn auch im Geltungsbereich des Amtshaftungsgesetzes nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften ist, umfaßt die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers, grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes Verschulden seiner Organe; nur Rückersatzansprüche des Rechtsträgers nach Paragraph 3, Absatz eins, AHG gegen ein schuldtragendes Organ setzen eine vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Rechtsverletzung voraus. Schon das Erstgericht meinte aber ganz richtig, daß der Hinweis auf das grobe Verschulden zwar zu weitgehend gewesen sein mag, aber in Wahrheit nur bedeuten sollte, daß nicht jede an sich unrichtige Rechtsansicht bereits Amtshaftungsansprüche zur Folge haben kann. Welser a. a. O. beurteilt die Zielrichtung der Rechtsprechung des OGH durchaus richtig, wenn er ausführt, daß dem rechtsanwendenden Organ nicht allzu strenge Fesseln angelegt werden sollen, daß die Rechtsauslegung "lebendig" erhalten werden soll. Es ging letztlich immer darum, daß im Amtshaftungsprozeß nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte; eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begrunden, wenn die Entscheidung der bisherigen Judikatur widerstreitet oder eine Rechtsansicht oder eine Beweiswürdigung von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde; es geht im Interesse der Rechtspflege und Rechtssicherheit insbesondere nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozeß einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen (JBl. 1977, 539; EvBl. 1964/141; ZVR 1962/65; EvBl. 1958/77 u. a.). Sind Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes und steht zudem eine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung, kommt es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann (EvBl. 1977/16 u. a.; vergleiche Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, 64). Ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder der ständigen Rechtsprechung durch das zuständige Höchstgericht, das nicht erkennen läßt, daß es auf einer sorgfältigen und damit auch schriftlich begrundeten Überlegung beruht, wird aber in der Regel als ein Verschulden anzusehen sein, das einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben kann. Damit wird auch die erforderliche Übereinstimmung mit der Haftung eines Rechtsanwaltes, Notars oder sonstigen Fachmannes gewahrt, der grundsätzlich für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung einzustehen, aber nicht zu haften hat, wenn nur ein an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird (EvBl. 1977/238; SZ 45/5; SZ 44/139; JBl. 1972, 426; EvBl. 1963/336 u. a.) oder die Partei aufgeklärt wurde, daß die Prozeßführung aussichtslos sein dürfte (EvBl. 1972/124; SZ 15/121 u. a.).
Das Berufungsgericht hob bereits richtig hervor, daß nicht nur das gerichtliche Verfahren, sondern auch das Verwaltungsverfahren den Begriff der formellen und materiellen Rechtskraft kennt, da sich aus dem Zusammenhalt des § 68 Abs. 1 AVG mit § 68 Abs. 2 bis 4 AVG ergibt, daß Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unanfechtbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist (Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 142; Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts[5] I, 121). Wenn nicht die Voraussetzungen der §§ 69 und 71 AVG oder die des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zutreffen, sind die Behörden nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Slg. 8035/A, 1794/A u. a.) an rechtskräftige Bescheide ungeachtet der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes gebunden. Das Ziel jedes behördlichen Verfahrens muß es nämlich sein, Rechtsverhältnisse auf verbindliche Art zu gestalten und zu regeln und auf diese Weise Rechtssicherheit zu schaffen. Die Rechtsordnung muß es daher in Kauf nehmen dem, erwähnten Ziel zuliebe auf dem Gebiete der unbedingten Durchsetzung der Rechtsordnung ein Opfer zu bringen und auch behördlichen Erkenntnissen, die der Rechtslage nicht entsprechen, unter bestimmten Voraussetzungen dieselbe Verbindlichkeit beizulegen wie solchen, die mit der Rechtsordnung in vollem Einklang stehen. Behördliche Erkenntnisse können daher ungeachtet eingetretener Rechtskraft nur dann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn so schwerwiegende Gründe vorliegen, daß ihnen gegenüber das Postulat der Rechtsbeständigkeit und der Rechtssicherheit, die durch ein behördliches Erkenntnis hergestellt werden soll, zurückgestellt werden kann (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, 415; in diesem Sinne auch Männlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren[8], 372). Das Gesetz zählt die in Betracht kommenden Fälle - die §§ 69 und 71 AVG stehen vorliegend nicht zur Diskussion - im § 68 Abs. 2 bis 4 AVG auf. Sie kommen im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz und des bestätigenden Bescheides des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht, da mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Dezember 1974 dem Kläger bereits Rechte erwachsen waren (§ 68 Abs. 2 AVG), das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdende Mißstände nicht zu beseitigen und auch schwere volkswirtschaftliche Schädigungen nicht abzuwehren waren (§ 68 Abs. 3 AVG) und eine Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 AVG nicht stattfand; dieses steht nur der Oberbehörde zu und hätte nur zur Nichtigerklärung und damit Beseitigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach führen können, wogegen im vorliegenden Fall ein Zurücknahmebescheid der der Bezirkshauptmannschaft gleichrangigen Bundespolizeidirektion Linz erlassen und bestätigt wurde, der von der Existenz des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auszugehen hatte. Der VfGH hat im übrigen ausgesprochen, daß die Rechtskraft bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache bewirkt (Slg. 6957/1972). Auch der VwGH hat nach seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, daß einer neuen Sachentscheidung die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegensteht, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist; es ist hingegen rechtswidrig, bei der Annahme einer im wesentlichen unveränderten, wenn auch durch eingehendere Erhebungen in verschiedenen Punkten erst nachträglich klargestellten Sachverhaltes eine neuerliche Sachentscheidung zu fällen (Slg. 3874/A u a). Nur Änderungen des Sachverhaltes werden von der Rechtskraft eines Bescheides nicht erfaßt (Slg. 8035/A, 2054/A u. a.). Die Bestimmung des § 68 Abs. 6 AVG läßt allerdings die den Behörden in Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens unberührt. Dem einfachen Gesetzgeber ist es also nicht verwehrt, vorzusehen, daß formell rechtskräftige Bescheide bei Eintritt bestimmter im Gesetz vorgesehener Umstände wirkungslos (Barfuß in JBl. 1974, 300; Mannlicher - Quell a. a. O., 389) oder durch einen anderen Bescheid zurückgenommen oder abgeändert werden können (Mannlicher - Quell a. a. O., 387). Für die Zulässigkeit der Bescheidrücknahme oder Bescheidabänderung müssen in aller Regel aber doch auch entweder neue Tatsachen oder neu hervorgekommene Tatsachen gegeben sein (Barfuß a. a. O., 302). Es kann jedenfalls als einhellige Auffassung von Rechtsprechung und Lehre angesehen werden, daß ohne Änderung der Umstände oder Hervorkommen neuer Tatsachen zumindest dann, wenn eine in Betracht kommende Rechtsvorschrift keine andere ausdrückliche Regelung vorsieht, ein rechtskräftiger Bescheid weder abgeändert noch zurückgenommen werden kann. Eine gegenteilige Auffassung muß als unvertretbar bzw. kann nur dann als vertretbar angesehen werden, wenn sich die Behörde erkennbar, d. h. mit eingehender sachlicher Begründung mit dem Problem befaßte und darlegte, warum sie im gegebenen Fall ein Rechtsauffassung vertreten zu können glaubte. Sonst wird man aber davon ausgehen müssen, daß die bestehende Rechtslage rechtswidrig und schuldhaft mißachtet wurde.Das Berufungsgericht hob bereits richtig hervor, daß nicht nur das gerichtliche Verfahren, sondern auch das Verwaltungsverfahren den Begriff der formellen und materiellen Rechtskraft kennt, da sich aus dem Zusammenhalt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG ergibt, daß Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unanfechtbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist (Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 142; Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts[5] römisch eins, 121). Wenn nicht die Voraussetzungen der Paragraphen 69 und 71 AVG oder die des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zutreffen, sind die Behörden nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Slg. 8035/A, 1794/A u. a.) an rechtskräftige Bescheide ungeachtet der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes gebunden. Das Ziel jedes behördlichen Verfahrens muß es nämlich sein, Rechtsverhältnisse auf verbindliche Art zu gestalten und zu regeln und auf diese Weise Rechtssicherheit zu schaffen. Die Rechtsordnung muß es daher in Kauf nehmen dem, erwähnten Ziel zuliebe auf dem Gebiete der unbedingten Durchsetzung der Rechtsordnung ein Opfer zu bringen und auch behördlichen Erkenntnissen, die der Rechtslage nicht entsprechen, unter bestimmten Voraussetzungen dieselbe Verbindlichkeit beizulegen wie solchen, die mit der Rechtsordnung in vollem Einklang stehen. Behördliche Erkenntnisse können daher ungeachtet eingetretener Rechtskraft nur dann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn so schwerwiegende Gründe vorliegen, daß ihnen gegenüber das Postulat der Rechtsbeständigkeit und der Rechtssicherheit, die durch ein behördliches Erkenntnis hergestellt werden soll, zurückgestellt werden kann (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins, 415; in diesem Sinne auch Männlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren[8], 372). Das Gesetz zählt die in Betracht kommenden Fälle - die Paragraphen 69 und 71 AVG stehen vorliegend nicht zur Diskussion - im Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG auf. Sie kommen im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz und des bestätigenden Bescheides des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht, da mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Dezember 1974 dem Kläger bereits Rechte erwachsen waren (Paragraph 68, Absatz 2, AVG), das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdende Mißstände nicht zu beseitigen und auch schwere volkswirtschaftliche Schädigungen nicht abzuwehren waren (Paragraph 68, Absatz 3, AVG) und eine Ausübung des Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG nicht stattfand; dieses steht nur der Oberbehörde zu und hätte nur zur Nichtigerklärung und damit Beseitigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach führen können, wogegen im vorliegenden Fall ein Zurücknahmebescheid der der Bezirkshauptmannschaft gleichrangigen Bundespolizeidirektion Linz erlassen und bestätigt wurde, der von der Existenz des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auszugehen hatte. Der VfGH hat im übrigen ausgesprochen, daß die Rechtskraft bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache bewirkt (Slg. 6957 aus 1972,). Auch der VwGH hat nach seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, daß einer neuen Sachentscheidung die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegensteht, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist; es ist hingegen rechtswidrig, bei der Annahme einer im wesentlichen unveränderten, wenn auch durch eingehendere Erhebungen in verschiedenen Punkten erst nachträglich klargestellten Sachverhaltes eine neuerliche Sachentscheidung zu fällen (Slg. 3874/A u a). Nur Änderungen des Sachverhaltes werden von der Rechtskraft eines Bescheides nicht erfaßt (Slg. 8035/A, 2054/A u. a.). Die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 6, AVG läßt allerdings die den Behörden in Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens unberührt. Dem einfachen Gesetzgeber ist es also nicht verwehrt, vorzusehen, daß formell rechtskräftige Bescheide bei Eintritt bestimmter im Gesetz vorgesehener Umstände wirkungslos (Barfuß in JBl. 1974, 300; Mannlicher - Quell a. a. O., 389) oder durch einen anderen Bescheid zurückgenommen oder abgeändert werden können (Mannlicher - Quell a. a. O., 387). Für die Zulässigkeit der Bescheidrücknahme oder Bescheidabänderung müssen in aller Regel aber doch auch entweder neue Tatsachen oder neu hervorgekommene Tatsachen gegeben sein (Barfuß a. a. O., 302). Es kann jedenfalls als einhellige Auffassung von Rechtsprechung und Lehre angesehen werden, daß ohne Änderung der Umstände oder Hervorkommen neuer Tatsachen zumindest dann, wenn eine in Betracht kommende Rechtsvorschrift keine andere ausdrückliche Regelung vorsieht, ein rechtskräftiger Bescheid weder abgeändert noch zurückgenommen werden kann. Eine gegenteilige Auffassung muß als unvertretbar bzw. kann nur dann als vertretbar angesehen werden, wenn sich die Behörde erkennbar, d. h. mit eingehender sachlicher Begründung mit dem Problem befaßte und darlegte, warum sie im gegebenen Fall ein Rechtsauffassung vertreten zu können glaubte. Sonst wird man aber davon ausgehen müssen, daß die bestehende Rechtslage rechtswidrig und schuldhaft mißachtet wurde.
Gemäß § 32 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. 289/1955 i. d. F. BGBl. 47/1964 dürfen als Lenker im Fahrdienst nur Personen verwendet werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage zur Betriebsordnung ("Taxilenkerausweis") besitzen. Diesen Ausweis haben die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden diese, auszustellen (§ 33 Abs. 1 BO), worauf bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen (§ 34 Abs. 1 BO), darunter der Vertrauenswürdigkeit (§ 34 Abs. 1 Z. 3 BO), ein Rechtsanspruch besteht. Er gilt allerdings nur in Verbindung mit der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Lenkerberechtigung (§ 35 BO) und wird ungültig, wenn diese entzogen wird (§ 38 Abs. 3 BO). Gemäß § 38 Abs. 1 BO kann der ausgestellte Ausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückgenommen werden, wenn die im § 34 BO bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (§ 38 Abs. 1 lit. a BO), der Lenker sich gröbliche Verletzungen der Bestimmungen der Betriebsordnung oder der straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften hat zuschulden kommen lassen (§ 38 Abs. 1 lit. b BO) oder der Lenker im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lenker gerichtlich bestraft worden ist (§ 38 Abs. 1 lit. c BO). Es handelt sich hiebei um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 68 Abs. 6 AVG. Die Zurücknahme des Ausweises obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeidirektion), in deren Wirkungsbereich der Standort des Gewerbebetriebes liegt, bei dem der Inhaber des Ausweises beschäftigt ist (§ 38 Abs. 2 BO). Ausstellende und zurücknehmende Behörde müssen also nicht dieselbe sein. Der Wortlaut der Bestimmung des § 38 Abs. 1 lit. a BO stellt aber, wie auch das Berufungsgericht anerkannte, eindeutig klar, daß eine Zurücknahme des Taxilenkerausweises aus diesem Rechtsgrund nur zulässig ist, wenn Umstände aufgetreten sind, die der Ausstellung des Ausweises nachfolgen ("nicht mehr gegeben"). Nichts anderes gilt für den Rechtsgrund nach § 38 Abs. 1 lit. c BO, weil unter dem Begriff "Lenker" offensichtlich der Lenker im Fahrdienst verstanden wird, die Zurücknahme aus diesem Grund also zur Voraussetzung hat, daß der Lenker überhaupt schon im Taxifahrdienst tätig war. Auf § 38 Abs. 1 lit. c BO ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht einzugehen, weil weder die Bundespolizeidirektion Linz noch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ihre Entscheidungen auf diesen Rechtsgrund stützten. Wenn aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs. 1 lit. a BO die Zurücknahme des Taxilenkerausweises nur aus Gründen statthaft ist, die nach dessen Ausstellung eintraten, kann es im Hinblick auf die dargestellte einhellige Auffassung über die Bedeutung der Rechtskraft im Verwaltungsverfahren keine vertretbare Rechtsansicht mehr gewesen sein, sich über die Rechtskraft der Ausstellung des Ausweises hinwegzusetzen und für die Zurücknahme des Taxilenkerausweises Gründe heranzuziehen, die schon der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei Ausstellung des Ausweises bekannt gewesen waren. Die rechtswidrigen Bescheide lassen auch nicht erkennen, daß die Behörden pflichtgemäße rechtliche Überlegungen zur bestehenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur angestellt hätten und aus diesen Überlegungen zu abweichenden Auffassungen gelangt wären. Daß aber Beschwerden von Taxilenkern einlangten, die den Kläger als Exhibitionisten bezeichneten, und daß allenfalls im großstädtischen Bereich strengere Maßstäbe für die persönliche Vertrauenswürdigkeit von Taxilenkern gelten müßten, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine vertretbaren Gründe, die eindeutige Rechtslage zur Frage der Rechtskraftwirkung von Vorentscheidungen zu mißachten. Ganz ohne Bedeutung muß es schließlich sein, daß das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zuvor den Akt der Bundespolizeidirektion Linz übersendet hatte, weil allein diese erstmals zu prüfen hatte, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Taxilenkerausweises gegeben waren. Mit Recht vertrat damit das Erstgericht die Auffassung, daß der vom Kläger erhobene Amtshaftungsanspruch dem Gründe nach zu Recht besteht.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt 289 aus 1955, i. d. F. Bundesgesetzblatt 47 aus 1964, dürfen als Lenker im Fahrdienst nur Personen verwendet werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage zur Betriebsordnung ("Taxilenkerausweis") besitzen. Diesen Ausweis haben die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden diese, auszustellen (Paragraph 33, Absatz eins, BO), worauf bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen (Paragraph 34, Absatz eins, BO), darunter der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, BO), ein Rechtsanspruch besteht. Er gilt allerdings nur in Verbindung mit der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Lenkerberechtigung (Paragraph 35, BO) und wird ungültig, wenn diese entzogen wird (Paragraph 38, Absatz 3, BO). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BO kann der ausgestellte Ausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückgenommen werden, wenn die im Paragraph 34, BO bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, BO), der Lenker sich gröbliche Verletzungen der Bestimmungen der Betriebsordnung oder der straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften hat zuschulden kommen lassen (Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, BO) oder der Lenker im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lenker gerichtlich bestraft worden ist (Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, BO). Es handelt sich hiebei um eine Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 6, AVG. Die Zurücknahme des Ausweises obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeidirektion), in deren Wirkungsbereich der Standort des Gewerbebetriebes liegt, bei dem der Inhaber des Ausweises beschäftigt ist (Paragraph 38, Absatz 2, BO). Ausstellende und zurücknehmende Behörde müssen also nicht dieselbe sein. Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, BO stellt aber, wie auch das Berufungsgericht anerkannte, eindeutig klar, daß eine Zurücknahme des Taxilenkerausweises aus diesem Rechtsgrund nur zulässig ist, wenn Umstände aufgetreten sind, die der Ausstellung des Ausweises nachfolgen ("nicht mehr gegeben"). Nichts anderes gilt für den Rechtsgrund nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, BO, weil unter dem Begriff "Lenker" offensichtlich der Lenker im Fahrdienst verstanden wird, die Zurücknahme aus diesem Grund also zur Voraussetzung hat, daß der Lenker überhaupt schon im Taxifahrdienst tätig war. Auf Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, BO ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht einzugehen, weil weder die Bundespolizeidirektion Linz noch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ihre Entscheidungen auf diesen Rechtsgrund stützten. Wenn aber nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, BO die Zurücknahme des Taxilenkerausweises nur aus Gründen statthaft ist, die nach dessen Ausstellung eintraten, kann es im Hinblick auf die dargestellte einhellige Auffassung über die Bedeutung der Rechtskraft im Verwaltungsverfahren keine vertretbare Rechtsansicht mehr gewesen sein, sich über die Rechtskraft der Ausstellung des Ausweises hinwegzusetzen und für die Zurücknahme des Taxilenkerausweises Gründe heranzuziehen, die schon der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei Ausstellung des Ausweises bekannt gewesen waren. Die rechtswidrigen Bescheide lassen auch nicht erkennen, daß die Behörden pflichtgemäße rechtliche Überlegungen zur bestehenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur angestellt hätten und aus diesen Überlegungen zu abweichenden Auffassungen gelangt wären. Daß aber Beschwerden von Taxilenkern einlangten, die den Kläger als Exhibitionisten bezeichneten, und daß allenfalls im großstädtischen Bereich strengere Maßstäbe für die persönliche Vertrauenswürdigkeit von Taxilenkern gelten müßten, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine vertretbaren Gründe, die eindeutige Rechtslage zur Frage der Rechtskraftwirkung von Vorentscheidungen zu mißachten. Ganz ohne Bedeutung muß es schließlich sein, daß das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zuvor den Akt der Bundespolizeidirektion Linz übersendet hatte, weil allein diese erstmals zu prüfen hatte, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Taxilenkerausweises gegeben waren. Mit Recht vertrat damit das Erstgericht die Auffassung, daß der vom Kläger erhobene Amtshaftungsanspruch dem Gründe nach zu Recht besteht.