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Rechtssatz RS0052692

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052692

Geschäftszahl

1Ob10/79

Entscheidungsdatum

30.03.1979

Norm

BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr §38 Abs1 lita
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr §38 Abs1 litc

Rechtssatz

Aus den Worten "nicht mehr gegeben" des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, BetriebsO ergibt sich eindeutig, daß eine Zurücknahme des Taxilenkerausweises aus diesem Rechtsgrund nur zulässig ist, wenn Umstände aufgetreten sind, die der Ausstellung des Ausweises nachfolgen. Nichts anderes gilt für den Rechtsgrund nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, BetriebsO, weil unter dem Begriff "Lenker" offensichtlich der Lenker im Fahrdienst verstanden wird, die Zurücknahme aus diesem Grund also zur Voraussetzung hat, daß der Lenker überhaupt schon im Taxifahrdienst tätig war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 10/79
    Veröff: SZ 52/56 = JBl 1980,156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052692

Dokumentnummer

JJR_19790330_OGH0002_0010OB00010_7900000_007