Rechtssatz RS0052692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052692
Entscheidungsdatum
30.03.1979
Norm
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr §38 Abs1 lita
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr §38 Abs1 litc
Rechtssatz
Aus den Worten "nicht mehr gegeben" des § 38 Abs 1 lit a BetriebsO ergibt sich eindeutig, daß eine Zurücknahme des Taxilenkerausweises aus diesem Rechtsgrund nur zulässig ist, wenn Umstände aufgetreten sind, die der Ausstellung des Ausweises nachfolgen. Nichts anderes gilt für den Rechtsgrund nach § 38 Abs 1 lit c BetriebsO, weil unter dem Begriff "Lenker" offensichtlich der Lenker im Fahrdienst verstanden wird, die Zurücknahme aus diesem Grund also zur Voraussetzung hat, daß der Lenker überhaupt schon im Taxifahrdienst tätig war.Aus den Worten "nicht mehr gegeben" des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, BetriebsO ergibt sich eindeutig, daß eine Zurücknahme des Taxilenkerausweises aus diesem Rechtsgrund nur zulässig ist, wenn Umstände aufgetreten sind, die der Ausstellung des Ausweises nachfolgen. Nichts anderes gilt für den Rechtsgrund nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, BetriebsO, weil unter dem Begriff "Lenker" offensichtlich der Lenker im Fahrdienst verstanden wird, die Zurücknahme aus diesem Grund also zur Voraussetzung hat, daß der Lenker überhaupt schon im Taxifahrdienst tätig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052692
Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00010_7900000_007