Rechtssatz RS0049188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049188
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Rechtssatz
Wenn ein Amtshaftungsprozess auf das grob fahrlässige Verhalten eines Richters eines Bezirksgerichtes und der Richter des Rekurssenates eines Kreisgerichtes gestützt wird, sind in analoger Anwendung des § 9 Abs 4 AHG alle Richter des Bezirksgerichtes und des Kreisgerichtes von der Entscheidung über die vormundschaftsbehördliche Genehmigung zur Führung des Amtshaftungsprozesses ausgeschlossen. Das übergeordnete OLG hat ein anderes Gericht zu bestimmen.Wenn ein Amtshaftungsprozess auf das grob fahrlässige Verhalten eines Richters eines Bezirksgerichtes und der Richter des Rekurssenates eines Kreisgerichtes gestützt wird, sind in analoger Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG alle Richter des Bezirksgerichtes und des Kreisgerichtes von der Entscheidung über die vormundschaftsbehördliche Genehmigung zur Führung des Amtshaftungsprozesses ausgeschlossen. Das übergeordnete OLG hat ein anderes Gericht zu bestimmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 292/62
Entscheidungstext OGH 16.01.1963 1 Ob 292/62
Veröff: EvBl 1963/211 S 296
- 1 Ob 26/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 26/93
Vgl
- 1 Ob 2194/96w
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2194/96w
Auch
- 1 Ob 33/06v
Entscheidungstext OGH 25.04.2006 1 Ob 33/06v
Auch; Beisatz: Bezirksgericht und Landesgericht. (T1)
- 9 Nc 34/12t
Entscheidungstext OGH 31.10.2012 9 Nc 34/12t
Vgl; Beisatz: Die nach § 3 Abs 1 AHG bestehende Möglichkeit, dass die Republik dann, wenn sie dem Kläger nach dem AHG schadenersatzpflichtig wird, unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AHG vom Richter des Vorprozesses Rückersatz begehren könnte, schließt diesen iSd § 20 Z 1 JN von der Mitwirkung im Amtshaftungsverfahren aus. (T2)
- 1 Nc 59/15i
Entscheidungstext OGH 09.11.2015 1 Nc 59/15i
Vgl; Beisatz: Hier leitet der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch ua aus einer Entscheidung eines Landesgerichts als Rechtsmittelgericht ab. Der Oberste Gerichtshof ist zu einer Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht berufen; das übergeordnete Gericht ist das zuständige Oberlandesgericht. (T3)
- 1 Nc 14/22g
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Nc 14/22g
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0049188
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19630116_OGH0002_0010OB00292_6200000_001