Rechtssatz RS0049295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049295
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Norm
AktG §15
GmbHG idF BGBl 1980/320 §115
Rechtssatz
Der Konzern ist - gleichviel ob er auf vertraglicher Grundlage oder auf faktischen Zusammenschluss beruht - keine Gesellschaft, sondern zeigt bloß ein bestimmtes "Verbundenheitsverhältnis" zwischen Unternehmen an, die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst sind. Der Ansicht, dem gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff müssen über eine bloße Legaldefinition hinaus in dem Sinne Bedeutung beigemessen werden, dass das Gesetz damit dem Konzern selbst Rechtsfähigkeit zubillige, kann nicht beigepflichtet werden. Ferner mangelt dem Konzern die körperschaftliche Organisation, sodass ihm auch aus diesem Grunde die Rechtsfähigkeit nicht zugebilligt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 579/83
Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 579/83
Veröff: SZ 56/101 = RdW 1983,43 = GesRZ 1983,156
- 1 Ob 186/98d
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 186/98d
Vgl auch
- 6 Ob 139/11a
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 139/11a
Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich bei der Beurteilung, ob Gesellschaften mit beschränkter Haftung Konzernunternehmen sind, ist dass eine einheitliche Leitung mehrerer Gesellschaften möglich ist, also „Konzernierbarkeit“ vorliegt oder dass zumindest längerfristig mit einem einflusskonformen Verhalten der Geschäftsführung zu rechnen ist. (T1)
- 8 Ob 104/11v
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 104/11v
Vgl auch; Beisatz: Dem Konzern kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. (T2); Veröff: SZ 2011/136
- 9 ObA 22/12v
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 22/12v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Mangels Rechtspersönlichkeit kann ein Konzern nicht als solcher Arbeitgeber sein. (T3)
- 13 Os 131/12g
Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 131/12g
vgl auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: „Kreditinstitutsgruppe“ (§ 30 BWG). (T4)
- 12 Os 117/12s
Entscheidungstext OGH 30.01.2014 12 Os 117/12s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Weil dem Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, können Vermögensverschiebungen innerhalb von Konzernunternehmen eine Schädigung iSd § 153 darstellen. (T5)
- 11 Os 53/15a
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 11 Os 53/15a
Auch
- 6 Ob 209/20h
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 209/20h
Beisatz: Es gibt keine besonderen Konzernorgane wie Konzernvorstand oder Konzernaufsichtsrat. Vorstand und Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft sind nicht befugt, in die Leitung der „untergeordneten“ Konzernglieder direkt einzugreifen bzw rechtlich verbindliche Weisungen zu erteilen. (T6)
Beisatz: Im Konzern erweitert sich die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats allerdings um die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands in Zusammenhang mit dessen Konzernüberwachung und Konzernleitung. Der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft hat sich in diesem Zusammenhang mit solchen Themen und Geschäften zu befassen, die „konzernrelevant“ sind. (T7)
Anmerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Themen der Leitung, Überwachung und Berichterstattung im Konzern. (T8)
Anm: Veröff: SZ 2020/103
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049295
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19830616_OGH0002_0060OB00579_8300000_001