Die Revision ist unzulässig.
Die mangelnde Rechtsfähigkeit eines Konzerns wurde in der Rechtsprechung bereits geklärt (SZ 56/101). Offenkundig deshalb stellt der Beklagte auch gar nicht in Frage, daß ein nach § 19 lit f des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, bei einer Sparkasse eingerichteter und gemäß § 39 Abs 1 SparkassenG weiterbestehender Kreditverein als juristische Person selbständig rechtsfähig ist. Er ist jedoch der Ansicht, er könne Einreden gegen den Kreditverein in analoger Anwendung des § 18 KSchG wegen der bestehenden "wirtschaftlichen Einheit" auch gegen die klagende Partei erheben. Er habe "nur im Vertrauen auf die erliegende Sicherheit des Sparbuchs ... das verfahrensgegenständliche Konto" überzogen. Das wäre unterblieben, hätte er gewußt, "daß diese Sicherheit (Sparbuchguthaben) nicht von der klagenden Partei bzw gegebenenfalls vom Kreditverein - Rechtsauffassung der klagenden Partei - freigegeben bzw nicht gegenverrechnet" werde. Er sei daher "im Vertrauen auf die wirtschaftliche Einheit und die aufrechnungsweise Gegenverrechnungsmöglichkeit durch die klagende Partei 'getäuscht'" worden. Die klagende Partei hätte ihn jedenfalls nach Zugang seines Schreibens vom 17. Februar 1995 (Beilagen ./A und ./1) dahin aufklären müssen, daß nicht sie, sondern der Kreditverein als Kredit- und Pfandgläubiger aufgetreten sei. Gerade in dieser Mitteilung erwähnt aber der Beklagte selbst, Verhandlungen mit dem Kreditverein über die "Freigabe" seiner "Sicherheiten" aufgenommen zu haben.Die mangelnde Rechtsfähigkeit eines Konzerns wurde in der Rechtsprechung bereits geklärt (SZ 56/101). Offenkundig deshalb stellt der Beklagte auch gar nicht in Frage, daß ein nach Paragraph 19, Litera f, des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, bei einer Sparkasse eingerichteter und gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SparkassenG weiterbestehender Kreditverein als juristische Person selbständig rechtsfähig ist. Er ist jedoch der Ansicht, er könne Einreden gegen den Kreditverein in analoger Anwendung des Paragraph 18, KSchG wegen der bestehenden "wirtschaftlichen Einheit" auch gegen die klagende Partei erheben. Er habe "nur im Vertrauen auf die erliegende Sicherheit des Sparbuchs ... das verfahrensgegenständliche Konto" überzogen. Das wäre unterblieben, hätte er gewußt, "daß diese Sicherheit (Sparbuchguthaben) nicht von der klagenden Partei bzw gegebenenfalls vom Kreditverein - Rechtsauffassung der klagenden Partei - freigegeben bzw nicht gegenverrechnet" werde. Er sei daher "im Vertrauen auf die wirtschaftliche Einheit und die aufrechnungsweise Gegenverrechnungsmöglichkeit durch die klagende Partei 'getäuscht'" worden. Die klagende Partei hätte ihn jedenfalls nach Zugang seines Schreibens vom 17. Februar 1995 (Beilagen ./A und ./1) dahin aufklären müssen, daß nicht sie, sondern der Kreditverein als Kredit- und Pfandgläubiger aufgetreten sei. Gerade in dieser Mitteilung erwähnt aber der Beklagte selbst, Verhandlungen mit dem Kreditverein über die "Freigabe" seiner "Sicherheiten" aufgenommen zu haben.
Diese Rechtsmittelausführungen sind verfehlt.
Wie der einleitenden Darstellung des Verfahrensgangs zu entnehmen ist, traf das Berufungsgericht aus den Urkunden Beilagen ./F und ./1 unter Mitberücksichtigung des Inhalts des Kredit- und Verpfändungsvertrags die ergänzende Feststellung, daß dem Beklagten die Tatsache der Stellung des Kreditvereins als Kredit- und Pfandgläubigers "klar" - demnach also bewußt - war. Zu dieser Feststellung rügt der Beklagte keinen Mangel des Berufungsverfahrens. Demzufolge hat der Oberste Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung auch diesen weiteren Sachverhalt zugrundezulegen. Danach ist die Behauptung des Beklagten widerlegt, Mitarbeiter der klagenden Partei hätten einen Irrtum über die Person des Kredit- und Pfandgläubigers veranlaßt. Wußte aber der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Kreditverein als Partner des Kredit- und Verpfändungsvertrags ohnehin Bescheid, ist ein Irrtum über dessen Person als Vertragspartner ausgeschlossen. Zu diesem Prozeßthema stellen sich somit keine Rechtsfragen, deren Lösung für die Sachentscheidung von Bedeutung wären.
Der Beklagte brachte im Verfahren erster Instanz nicht vor, er hätte "niemals sein Privatkonto in der Höhe des Klagebetrags" überzogen, wenn ihm bewußt gewesen wäre, daß er seine Sparbucheinlage für Gesellschaftsschulden nicht der klagenden Partei, sondern dem Kreditverein verpfändet habe. Soweit der Revisionswerber solche Behauptungen erst im Rechtsmittelverfahren nachzutragen versucht, sind sie als unzulässige Neuerungen unbeachtlich. Sie wären aber auch durch die Tatsache widerlegt, daß der Beklagte über die Person des Kredit- und Pfandgläubigers in Wahrheit nicht irrte. Es ist daher auch nicht mehr zu der aus dem Prozeßvorbringen des Beklagten offenkundig abzuleitenden Ansicht, ein Pfandvertrag lasse sich mittels eines einseitigen Widerrufs des Pfandschuldners auflösen, Stellung zu nehmen.
Der Oberste Gerichtshof vermag ferner keinen Sachverhalt zu erkennen, der einer analogen Anwendung des § 18 letzter Satz KSchG als Grundlage dienen könnte. Zwischen der Überziehung eines Privatkontos des Geschäftsführers einer Gesellschaft einerseits und einer Kreditgewährung an letztere samt Verpfändung einer Spareinlage des Geschäftsführers zur Kreditsicherung besteht keine wirtschaftliche Einheit, die Ähnlichkeiten mit dem Tatbestand des § 18 KSchG aufwiese. Demzufolge hat aber die klagende Partei jedenfalls nicht für allfällige Ansprüche einzustehen, die dem Beklagten gegen den Kreditverein als Pfandgläubiger zustehen mögen.Der Oberste Gerichtshof vermag ferner keinen Sachverhalt zu erkennen, der einer analogen Anwendung des Paragraph 18, letzter Satz KSchG als Grundlage dienen könnte. Zwischen der Überziehung eines Privatkontos des Geschäftsführers einer Gesellschaft einerseits und einer Kreditgewährung an letztere samt Verpfändung einer Spareinlage des Geschäftsführers zur Kreditsicherung besteht keine wirtschaftliche Einheit, die Ähnlichkeiten mit dem Tatbestand des Paragraph 18, KSchG aufwiese. Demzufolge hat aber die klagende Partei jedenfalls nicht für allfällige Ansprüche einzustehen, die dem Beklagten gegen den Kreditverein als Pfandgläubiger zustehen mögen.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Das Rechtsmittel des Beklagten ist demnach wegen der dargestellten Gründe mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Das Rechtsmittel des Beklagten ist demnach wegen der dargestellten Gründe mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Danach sind der klagenden Partei, die auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Danach sind der klagenden Partei, die auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzuerkennen.