Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0017478×

Rechtssatz RS0017478

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017478

Geschäftszahl

7Ob509/89; 1Ob186/98d

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Rechtssatz

Der Umstand. daß die Klägerin, als Finanzierungsinstitut, geschäftlich am Abschluß von Kreditverträgen interessiert ist, führt noch nicht zu der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit mit jenem Geschäft, zu dessen Zweck die Kredite aufgenommen worden sind. (Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nur Formulare für die Kreditgewährung und Selbstauskünfte, wie sie auch bei sonstigen Kreditgeschäften verwendet werden, an die Gesellschafter übersandt.)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 509/89
    Entscheidungstext OGH 02.02.1989 7 Ob 509/89
  • 1 Ob 186/98d
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 186/98d
    Ähnlich; Beisatz: Zwischen der Überziehung eines Privatkontos des Geschäftsführers einer Gesellschaft einerseits und einer Kreditgewährung an letztere samt Verpfändung einer Spareinlage des Geschäftsführers zur Kreditsicherung besteht keine wirtschaftliche Einheit, die Ähnlichkeiten mit dem Tatbestand des § 18 KSchG aufwiese. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017478

Dokumentnummer

JJR_19890202_OGH0002_0070OB00509_8900000_001