Rechtssatz RS0017478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017478
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Der Umstand. daß die Klägerin, als Finanzierungsinstitut, geschäftlich am Abschluß von Kreditverträgen interessiert ist, führt noch nicht zu der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit mit jenem Geschäft, zu dessen Zweck die Kredite aufgenommen worden sind. (Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nur Formulare für die Kreditgewährung und Selbstauskünfte, wie sie auch bei sonstigen Kreditgeschäften verwendet werden, an die Gesellschafter übersandt.)
Entscheidungstexte
- 7 Ob 509/89
Entscheidungstext OGH 02.02.1989 7 Ob 509/89
- 1 Ob 186/98d
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 186/98d
Ähnlich; Beisatz: Zwischen der Überziehung eines Privatkontos des Geschäftsführers einer Gesellschaft einerseits und einer Kreditgewährung an letztere samt Verpfändung einer Spareinlage des Geschäftsführers zur Kreditsicherung besteht keine wirtschaftliche Einheit, die Ähnlichkeiten mit dem Tatbestand des § 18 KSchG aufwiese. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017478
Dokumentnummer
JJR_19890202_OGH0002_0070OB00509_8900000_001