Rechtssatz RS0049318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049318
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Rechtssatz
Der Anmeldungsbogen enthält gemäß § 45 Abs 2 VermG die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung der sich aus der Errichtung der Anlage ergebenden Besitzänderungen erfolgt von Amts wegen. Dem Vermessungsamt fehlt in diesem Verfahren eine Antragslegitimation und daher auch eine Rekurslegitimation.Der Anmeldungsbogen enthält gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VermG die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung der sich aus der Errichtung der Anlage ergebenden Besitzänderungen erfolgt von Amts wegen. Dem Vermessungsamt fehlt in diesem Verfahren eine Antragslegitimation und daher auch eine Rekurslegitimation.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 15/90
Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 15/90
Veröff: NZ 1990,238 = RZ 1993/14 S 73
- 5 Ob 65/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 65/93
nur: Der Anmeldungsbogen enthält gemäß § 45 Abs 2 VermG die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung der sich aus der Errichtung der Anlage ergebenden Besitzänderungen erfolgt von Amts wegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049318
Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00015_9000000_001