Rechtssatz RS0049378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049378
Entscheidungsdatum
15.06.1988
Rechtssatz
Im § 70 Abs 1 AktG wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leistung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen. Der Vorstand hat daher das Unternehme unter eigener Verantwortung, grundsätzlich selbständig, zu leiten; er ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat keinen Vorgesetzten. Er bestimmt seine Tätigkeit selbst.Im Paragraph 70, Absatz eins, AktG wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leistung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen. Der Vorstand hat daher das Unternehme unter eigener Verantwortung, grundsätzlich selbständig, zu leiten; er ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat keinen Vorgesetzten. Er bestimmt seine Tätigkeit selbst.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 5/85
Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 5/85
Veröff: EvBl 1985/80 S 403 = RdW 1985,159 = GesRZ 1985,142 = Arb 10406 = ÖBl 1985,124 (Collin) = GRURInt 1986,64
- 9 ObA 117/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 9 ObA 117/88
Veröff: RdW 1988,428 = WBl 1989,64
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049378
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00005_8500000_002