Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber tritt der Ansicht der Vorinstanzen entgegen, er sei als Vorsitzender des Vorstands einer Sparkasse in einem "freien Dienstverhältnis" gestanden und behauptet, sein Anstellungsvertrag als Vorstandsvorsitzender sei eine kontinuierliche Weiterführung seines vorher bestandenen regulären Dienstverhältnisses. Eine grundlegende Änderung seiner bisherigen Position als Sparkassenleiter sei dadurch nicht eingetreten. Dem ist nicht zu folgen.
Was zunächst Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft
betrifft, so ist nach herrschender Auffassung zwischen der (nach den
Bestimmungen des Aktiengesetzes zu beurteilenden) Organstellung
eines Vorstandsmitglieds und dem schuldrechtlichen
Anstellungsvertrag zu unterscheiden. In § 75 Abs 1 AktG wird
nämlich die körperschaftsrechtliche Funktion des Vorstandsmitglieds,
welche auf einem Bestellungsakt beruht, von dem die
schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Aktiengesellschaft und
dem Vorstandsmitglied regelnden Anstellungsvertrag deutlich getrennt
(Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 II 261; Kastner, Grundriß des
Gesellschaftsrechts4, 181; derselbe in Schmitz-FS I 96; Stölzle,
Bestellung und Anstellung von Vorstandsmitgliedern einer AG und von
Geschäftsführern einer GesmbH, GesRZ 1978, 102; Schiemer,
Hdkomm z AktG2 273 f; EvBl 1976/66 = SZ 48/79;
EvBl 1985/80 = Arb. 10.406; VwGH 15. Mai 1981 VwSlg. 10.452 A;
22. Mai 1981 DRdA 1982/18, 407).
Das Wort "Anstellungsvertrag" wurde unverändert aus dem früheren Aktiengesetz übernommen und soll nicht auf das Angestelltengesetz hinweisen (Kastner, Grundriß aaO; EvBl 1985/80 = Arb. 10.406). Wohl ist es in Österreich üblich, in einem solchen Anstellungsvertrag die subsidiäre Anwendung des Angestelltengesetzes als lex contractus zu vereinbaren (GesRZ 1978, 36); eine solche Vereinbarung bedeutet aber nicht, daß das durch den Anstellungsvertrag zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied begründete schuldrechtliche Verhältnis ein Dienstverhältnis iS des Angestelltengesetzes ist (Kastner in Schmitz FS I 97; ebenso Schiemer aaO 275; aM Schuster-Bonnott, Zustandekommen und Lösung des Angestelltenverhältnisses zwischen Vorstandsmitglied und AG, GesRZ 1983, 109 !115 ). Einer solchen Annahme stünde nämlich der Umstand entgegen, daß Vorstandsmitglieder Unternehmerfunktionen zu erfüllen haben. Auch fehlt den Vorstandsmitgliedern das für Angestellte iS des Angestelltengesetzes charakteristische Ein- und Unterordnungsverhältnis gegenüber einem weisungsbefugten Arbeitgeber; die Vorstandsmitglieder sind vielmehr in Ausübung ihrer Geschäftsführungstätigkeit grundsätzlich weisungsfreiDas Wort "Anstellungsvertrag" wurde unverändert aus dem früheren Aktiengesetz übernommen und soll nicht auf das Angestelltengesetz hinweisen (Kastner, Grundriß aaO; EvBl 1985/80 = Arb. 10.406). Wohl ist es in Österreich üblich, in einem solchen Anstellungsvertrag die subsidiäre Anwendung des Angestelltengesetzes als lex contractus zu vereinbaren (GesRZ 1978, 36); eine solche Vereinbarung bedeutet aber nicht, daß das durch den Anstellungsvertrag zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied begründete schuldrechtliche Verhältnis ein Dienstverhältnis iS des Angestelltengesetzes ist (Kastner in Schmitz FS römisch eins 97; ebenso Schiemer aaO 275; aM Schuster-Bonnott, Zustandekommen und Lösung des Angestelltenverhältnisses zwischen Vorstandsmitglied und AG, GesRZ 1983, 109 !115 ). Einer solchen Annahme stünde nämlich der Umstand entgegen, daß Vorstandsmitglieder Unternehmerfunktionen zu erfüllen haben. Auch fehlt den Vorstandsmitgliedern das für Angestellte iS des Angestelltengesetzes charakteristische Ein- und Unterordnungsverhältnis gegenüber einem weisungsbefugten Arbeitgeber; die Vorstandsmitglieder sind vielmehr in Ausübung ihrer Geschäftsführungstätigkeit grundsätzlich weisungsfrei
(SZ 46/113 = Arb. 9.185; EvBl 1976/66 = SZ 48/79;
EvBl 1985/80 = Arb. 10.406; auch VwGH 22. Mai 1981 DRdA 1982/18,
407). In § 70 Abs 1 AktG wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leitung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen. Der Vorstand hat daher das Unternehmen unter eigener Verantwortung grundsätzlich selbständig zu leiten; er ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat keinen Vorgesetzten. Er bestimmt seine Tätigkeit selbst (Geppert, Der "Anstellungs"Vertrag des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft, DRdA 1980, 1 ff, 12, 15;407). In Paragraph 70, Absatz eins, AktG wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leitung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen. Der Vorstand hat daher das Unternehmen unter eigener Verantwortung grundsätzlich selbständig zu leiten; er ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat keinen Vorgesetzten. Er bestimmt seine Tätigkeit selbst (Geppert, Der "Anstellungs"Vertrag des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft, DRdA 1980, 1 ff, 12, 15;
EvBl 1985/80 = Arb. 10.406). Kein Arbeitnehmer hat so wie ein Vorstandsmitglied die Stellung eines weisungsungebundenen, mit unbeschränkter Vertretungsmacht ausgestatteten Unternehmensleiters und kein Arbeitnehmer hat für Obliegenheitsverletzungen so einzustehen wie Vorstandsmitglieder, auf welche die Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht Anwendung finden (Schiemer aaO 275; derselbe, Zur Bestellung und Anstellung von Vorstandsmitgliedern einer AG, GesRZ 1984, 11 !14 ; SZ 46/113 = Arb. 9.185; EvBl 1985/80 = Arb. 10.406). An der Unternehmerstellung der Vorstandsmitglieder kann es daher auch nichts ändern, daß sie - wirtschaftlich betrachtet - nicht Unternehmer sind und oft aus der Arbeitnehmerschaft herauswachsen (zweifelnd Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 18).EvBl 1985/80 = Arb. 10.406). Kein Arbeitnehmer hat so wie ein Vorstandsmitglied die Stellung eines weisungsungebundenen, mit unbeschränkter Vertretungsmacht ausgestatteten Unternehmensleiters und kein Arbeitnehmer hat für Obliegenheitsverletzungen so einzustehen wie Vorstandsmitglieder, auf welche die Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht Anwendung finden (Schiemer aaO 275; derselbe, Zur Bestellung und Anstellung von Vorstandsmitgliedern einer AG, GesRZ 1984, 11 !14 ; SZ 46/113 = Arb. 9.185; EvBl 1985/80 = Arb. 10.406). An der Unternehmerstellung der Vorstandsmitglieder kann es daher auch nichts ändern, daß sie - wirtschaftlich betrachtet - nicht Unternehmer sind und oft aus der Arbeitnehmerschaft herauswachsen (zweifelnd Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 18).
Daraus ist zu folgern, daß der mit der Organstellung in zeitlicher Hinsicht meistens gekoppelte Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitsvertrag, sondern ein "freier Dienstvertrag" ist, für welchen gerade das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit charakteristisch ist (Geppert aaO, insbes. 15; Hämmerle-Wünsch aaO 261; Kastner, Grundriß 182; Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405 ff !418 ; grundsätzlich auch Krejci in Rummel, ABGB, Rz 88 zu § 1151; differenzierend Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht2, 5; ebenfalls abwägend nach den Umständen des Einzelfalles Schuster-Bonnott in FS Kastner I 438; ebenso Martinek-Schwarz, AngG6 32; Marhold in der Besprechung von Kastners Grundriß in ZAS 1981, 36; aM !Auftragsverhältnis Schiemer aaO 276; derselbe in GesRZ 1984, 11 !12 ).Daraus ist zu folgern, daß der mit der Organstellung in zeitlicher Hinsicht meistens gekoppelte Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitsvertrag, sondern ein "freier Dienstvertrag" ist, für welchen gerade das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit charakteristisch ist (Geppert aaO, insbes. 15; Hämmerle-Wünsch aaO 261; Kastner, Grundriß 182; Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405 ff !418 ; grundsätzlich auch Krejci in Rummel, ABGB, Rz 88 zu Paragraph 1151,; differenzierend Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht2, 5; ebenfalls abwägend nach den Umständen des Einzelfalles Schuster-Bonnott in FS Kastner römisch eins 438; ebenso Martinek-Schwarz, AngG6 32; Marhold in der Besprechung von Kastners Grundriß in ZAS 1981, 36; aM !Auftragsverhältnis Schiemer aaO 276; derselbe in GesRZ 1984, 11 !12 ).
Diese Grundsätze gelten auch für Vorstandsmitglieder einer Sparkasse iS des Sparkassengesetzes (1979). Während die Führung der Sparkassen nach dem früheren Recht bei dem meist aus ehrenamtlichen Mitgliedern bestehenden Vorstand (alter Prägung) und einem Verwaltungsausschuß lag, deren Funktionen nicht klar getrennt waren, ist seit dem Inkrafttreten des Sparkassengesetzes nur noch die Bestellung eines ausschließlich hauptberuflich tätigen Vorstands zulässig, der die Aufgaben des bisher ehrenamtlich tätigen Vorstands mit jenen des bisherigen Sparkassenleiters in sich vereint (RV 843 BlgNR 14.GP 18 f). Mit der Einführung eines hauptberuflichen Vorstands und einer klaren Trennung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der geschäftsführenden und überwachenden Organe der Sparkassen übernahm das Sparkassenrecht die bewährten Regelungen aus dem Aktienrecht. Die Geschäftsführung der Sparkasse obliegt ausschließlich einem hauptberuflichen Vorstand, während der Sparkassenrat die Funktion des Aufsichtsrats einer AG zu erfüllen hat (RV aaO 16, 19). Die Bestimmungen über den Vorstand sind daher weitgehend den aktienrechtlichen Vorschriften nachgebildet. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortlichkeit die Geschäfte der Sparkasse zu führen. Seine Mitglieder sind vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens auf fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, widerrufen werden. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden dadurch nicht berührt (§ 16 Abs 1 und 4 SpG). Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Arbeitnehmer der Sparkasse (§ 16 Abs 6 SpG). Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Sie sind der Sparkasse zum Ersatz jedes durch eine Pflichtverletzung entstehenden Schadens verpflichtet, soferne sie nicht beweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben (§ 16 Abs 7 SpG). Der Sparkassenrat (als kontrollierendes Organ der Sparkasse) darf Maßnahmen der Geschäftsführung nicht übernehmen (Haushofer-Schinnerer-Ulrich, KWG 188; § 17 Abs 3 SpG), doch kann die Satzung bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Sparkassenrates oder eines dazu gemäß § 18 Abs 5 SpG eingesetzten Ausschusses (insbes. eines Kreditausschusses für bestimmte Kreditgeschäfte) durchgeführt werden dürfen. Das ändert jedoch an der eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte durch den Vorstand nichts. Der Sparkassenrat hat dem Vorstand keine Weisungen zu erteilen.Diese Grundsätze gelten auch für Vorstandsmitglieder einer Sparkasse iS des Sparkassengesetzes (1979). Während die Führung der Sparkassen nach dem früheren Recht bei dem meist aus ehrenamtlichen Mitgliedern bestehenden Vorstand (alter Prägung) und einem Verwaltungsausschuß lag, deren Funktionen nicht klar getrennt waren, ist seit dem Inkrafttreten des Sparkassengesetzes nur noch die Bestellung eines ausschließlich hauptberuflich tätigen Vorstands zulässig, der die Aufgaben des bisher ehrenamtlich tätigen Vorstands mit jenen des bisherigen Sparkassenleiters in sich vereint Regierungsvorlage 843 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 18 f). Mit der Einführung eines hauptberuflichen Vorstands und einer klaren Trennung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der geschäftsführenden und überwachenden Organe der Sparkassen übernahm das Sparkassenrecht die bewährten Regelungen aus dem Aktienrecht. Die Geschäftsführung der Sparkasse obliegt ausschließlich einem hauptberuflichen Vorstand, während der Sparkassenrat die Funktion des Aufsichtsrats einer AG zu erfüllen hat Regierungsvorlage aaO 16, 19). Die Bestimmungen über den Vorstand sind daher weitgehend den aktienrechtlichen Vorschriften nachgebildet. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortlichkeit die Geschäfte der Sparkasse zu führen. Seine Mitglieder sind vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens auf fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, widerrufen werden. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden dadurch nicht berührt (Paragraph 16, Absatz eins und 4 SpG). Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Arbeitnehmer der Sparkasse (Paragraph 16, Absatz 6, SpG). Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Sie sind der Sparkasse zum Ersatz jedes durch eine Pflichtverletzung entstehenden Schadens verpflichtet, soferne sie nicht beweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben (Paragraph 16, Absatz 7, SpG). Der Sparkassenrat (als kontrollierendes Organ der Sparkasse) darf Maßnahmen der Geschäftsführung nicht übernehmen (Haushofer-Schinnerer-Ulrich, KWG 188; Paragraph 17, Absatz 3, SpG), doch kann die Satzung bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Sparkassenrates oder eines dazu gemäß Paragraph 18, Absatz 5, SpG eingesetzten Ausschusses (insbes. eines Kreditausschusses für bestimmte Kreditgeschäfte) durchgeführt werden dürfen. Das ändert jedoch an der eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte durch den Vorstand nichts. Der Sparkassenrat hat dem Vorstand keine Weisungen zu erteilen.
Aus all diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Stellung der Vorstandsmitglieder einer Sparkasse weitgehend jener einer Aktiengesellschaft entspricht (vgl. § 70 Abs 1, 75 Abs 1 und 4, 84 Abs 1 und 2 AktG).Aus all diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Stellung der Vorstandsmitglieder einer Sparkasse weitgehend jener einer Aktiengesellschaft entspricht vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, 75, Absatz eins und 4, 84 Absatz eins und 2 AktG).
Feststellungen über die Bindung des Klägers an den Arbeitsort, die Arbeitszeit und die Anwesenheit im Betrieb waren entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht erforderlich, weil sich daraus keine abweichende Beurteilung seines Rechtsverhältnisses als Vorsitzender des Vorstandes ergäbe. Die Pflicht des Klägers, seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Sparkasse zu stellen, ergab sich schon aus der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben als Vorstandsvorsitzender einer Gemeindesparkasse bedeutenden Umfangs. Auch die Bindung der Tätigkeit an einen bestimmten Arbeitsort, die notwendigerweise auch seine regelmäßige Anwesenheit im Betrieb erforderlich machte, ergab sich schon aus der übernommenen Vorstandsfunktion. Als Vorstandsmitglied oblag es ihm gemäß Punkt II. Z 1 des Anstellungsvertrages, die Geschäfte der Sparkasse nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung, der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung zu führen. Gemäß § 16 Abs 7 SpG hatte er hiebei - wie bereits erwähnt - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vorzugehen. Bei gewissenhafter Erfüllung dieser gesetzlichen und vertraglichen Pflichten unterlag aber der Kläger keinen persönlichen Weisungen des Sparkassenrates, sondern grundsätzlich nur dessen nachprüfender Kontrolle (zu diesem Problem eingehend Geppert in DRdA 1982, 409 ff !411 ).Feststellungen über die Bindung des Klägers an den Arbeitsort, die Arbeitszeit und die Anwesenheit im Betrieb waren entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht erforderlich, weil sich daraus keine abweichende Beurteilung seines Rechtsverhältnisses als Vorsitzender des Vorstandes ergäbe. Die Pflicht des Klägers, seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Sparkasse zu stellen, ergab sich schon aus der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben als Vorstandsvorsitzender einer Gemeindesparkasse bedeutenden Umfangs. Auch die Bindung der Tätigkeit an einen bestimmten Arbeitsort, die notwendigerweise auch seine regelmäßige Anwesenheit im Betrieb erforderlich machte, ergab sich schon aus der übernommenen Vorstandsfunktion. Als Vorstandsmitglied oblag es ihm gemäß Punkt römisch zwei. Ziffer eins, des Anstellungsvertrages, die Geschäfte der Sparkasse nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung, der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung zu führen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 7, SpG hatte er hiebei - wie bereits erwähnt - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vorzugehen. Bei gewissenhafter Erfüllung dieser gesetzlichen und vertraglichen Pflichten unterlag aber der Kläger keinen persönlichen Weisungen des Sparkassenrates, sondern grundsätzlich nur dessen nachprüfender Kontrolle (zu diesem Problem eingehend Geppert in DRdA 1982, 409 ff !411 ).
Die wegen der Besonderheiten des Sparkassenwesens bestehenden Abweichungen vom Recht der Aktiengesellschaft sind für die Frage, ob Vorstandsmitglieder einer Sparkasse Unternehmerfunktionen ausüben oder - wie die früheren Sparkassenleiter - Angestellte sind, ohne rechtliche Bedeutung. Die Vorschrift, daß die Mitglieder des Vorstandes hauptberuflich bei der Sparkasse tätig sein müssen (§ 16 Abs 2 SpG), besteht zwar für Vorstandsmitglieder einer AG nicht, in der Praxis sind jedoch auch Vorstandsmitglieder einer AG in der Regel hauptberuflich tätig. Ob Träger der Sparkasse eine oder mehrere Gemeinden oder Vereine sind (§ 1 Abs 1 SpG), ist für die rechtliche Stellung der Vorstandsmitglieder ebenso bedeutungslos wie der Umstand, daß bei Sparkassen eine Gewinnausschüttung gesetzlich nicht möglich (§ 1 Abs 1 SpG) und ein Gewinn nach Maßgabe des § 22 SpG der Sicherheits- oder Widmungsrücklage zuzuführen ist. Auch aus § 15 Z 1 SpG ergibt sich nicht, daß Vorstandsmitglieder Arbeitnehmer sind. Dort wird zwar bestimmt, daß als Organmitglieder eines Sparkassenorgans "Arbeitnehmer der Sparkassen, ausgenommen Mitglieder des Vorstandes ... ausgeschlossen sind", doch kennt das SpG keinen eigenen Arbeitnehmerbegriff, sondern setzt ihn voraus, so daß andere Gesetze zur Auslegung heranzuziehen sind (Haushofer-Schinnerer-Ulrich, KWG 173). Den weiteren Ausführungen dieser Autoren, aus dem Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs 2 ASVG ("Dienstnehmer iS dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird"), ergebe sich, daß auch die hauptbe uflichen Vorstandsmitglieder Dienstnehmer seien, ist schon im Hinblick auf die seitherige Rechtsentwicklung (- das zitierte Werk ist 1980 erschienen) nicht zuzustimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals (zB VwSlg. 10.452 A und DRdA 1982/18, 407 !Geppert ) ausgesprochen, daß Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft keine Arbeitnehmer iS des § 4 Abs 2 ASVG und daher nicht sozialversicherungspflichtig sind. Der Gesetzgeber hat dem mit derDie wegen der Besonderheiten des Sparkassenwesens bestehenden Abweichungen vom Recht der Aktiengesellschaft sind für die Frage, ob Vorstandsmitglieder einer Sparkasse Unternehmerfunktionen ausüben oder - wie die früheren Sparkassenleiter - Angestellte sind, ohne rechtliche Bedeutung. Die Vorschrift, daß die Mitglieder des Vorstandes hauptberuflich bei der Sparkasse tätig sein müssen (Paragraph 16, Absatz 2, SpG), besteht zwar für Vorstandsmitglieder einer AG nicht, in der Praxis sind jedoch auch Vorstandsmitglieder einer AG in der Regel hauptberuflich tätig. Ob Träger der Sparkasse eine oder mehrere Gemeinden oder Vereine sind (Paragraph eins, Absatz eins, SpG), ist für die rechtliche Stellung der Vorstandsmitglieder ebenso bedeutungslos wie der Umstand, daß bei Sparkassen eine Gewinnausschüttung gesetzlich nicht möglich (Paragraph eins, Absatz eins, SpG) und ein Gewinn nach Maßgabe des Paragraph 22, SpG der Sicherheits- oder Widmungsrücklage zuzuführen ist. Auch aus Paragraph 15, Ziffer eins, SpG ergibt sich nicht, daß Vorstandsmitglieder Arbeitnehmer sind. Dort wird zwar bestimmt, daß als Organmitglieder eines Sparkassenorgans "Arbeitnehmer der Sparkassen, ausgenommen Mitglieder des Vorstandes ... ausgeschlossen sind", doch kennt das SpG keinen eigenen Arbeitnehmerbegriff, sondern setzt ihn voraus, so daß andere Gesetze zur Auslegung heranzuziehen sind (Haushofer-Schinnerer-Ulrich, KWG 173). Den weiteren Ausführungen dieser Autoren, aus dem Dienstnehmerbegriff des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ("Dienstnehmer iS dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird"), ergebe sich, daß auch die hauptbe uflichen Vorstandsmitglieder Dienstnehmer seien, ist schon im Hinblick auf die seitherige Rechtsentwicklung (- das zitierte Werk ist 1980 erschienen) nicht zuzustimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals (zB VwSlg. 10.452 A und DRdA 1982/18, 407 !Geppert ) ausgesprochen, daß Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft keine Arbeitnehmer iS des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und daher nicht sozialversicherungspflichtig sind. Der Gesetzgeber hat dem mit der
37. ASVG-Nov. BGBl. 1981/588 Rechnung getragen und in § 4 Abs 3 Z 10 ASVG Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen usw. Dienstnehmern gleichgestellt, soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind (dazu - wenn gleich nur für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich - Geppert aaO 412). Damit hat auch der Gesetzgeber anerkannt, daß Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Sparkassen in keinem echten Arbeitsverhältnis stehen, da es sonst dieser Sonderbestimmung nicht bedurft hätte.37. ASVG-Nov. BGBl. 1981/588 Rechnung getragen und in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen usw. Dienstnehmern gleichgestellt, soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind (dazu - wenn gleich nur für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich - Geppert aaO 412). Damit hat auch der Gesetzgeber anerkannt, daß Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Sparkassen in keinem echten Arbeitsverhältnis stehen, da es sonst dieser Sonderbestimmung nicht bedurft hätte.
Der Kläger blieb als Vorstandsvorsitzender auch nicht dadurch Angestellter, daß seine Bestellung auf Grund der Übergangsvorschrift des § 37 SpG erfolgte. Nach dieser Bestimmung waren die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 42 SpG: 1. März 1979) definitiv als Sparkassenleiter (Stellvertreter) tätigen Arbeitnehmer einer Sparkasse, sofern sie im Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung des Vorstandes diese Funktion noch ausübten, vom Sparkassenrat auf die Dauer von höchstens 7 Jahren, längstens jedoch bis zur Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze als Vorstandsmitglieder zu bestellen. Damit sollte die für die Geschäftstätigkeit der Sparkasse wichtige Kontinuität in der Geschäftsführung gewährleistet (Haushofer-Schinnerer-Ulrich, KWG 226 FN 1) und nach Maßgabe des § 16 die Rechtsstellung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes tätigen Sparkassenleiter gesichert werden (RV aaO 22). Daraus ist zu schließen, daß eine Pflicht der früheren Sparkassenleiter zur Übernahme der neuen Funktion nicht bestand. Sparkassenleiter, die sich aber auf Grund der ihr Verbleiben in leitender Stellung sichernden Übergangsvorschrift des § 37 SpG zu Vorstandsmitgliedern bestellen ließen, haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus § 16 SpG ergeben. Sie waren daher keine Angestellten mehr, auch wenn sie es vorher als Sparkassenleiter gewesen waren. Der Kläger war daher seit der Bestellung zum Vorsitzenden des Vorstandes mit Wirkung vom 18. November 1981 nicht mehr Angestellter. Die ihm aus seiner Angestelltentätigkeit bis 17. November 1981 gebührende Abfertigung hat er erhalten. Seit 18. November 1981 findet auf ihn die Bestimmung des § 40 AngG, wonach die dort aufgezählten Rechte des Angestellten (hier: auf Abfertigung gemäß § 23 AngG) durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden können, in bezug auf seither entstandene (neue oder höhere) Abfertigungsansprüche keine Anwendung.Der Kläger blieb als Vorstandsvorsitzender auch nicht dadurch Angestellter, daß seine Bestellung auf Grund der Übergangsvorschrift des Paragraph 37, SpG erfolgte. Nach dieser Bestimmung waren die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Paragraph 42, SpG: 1. März 1979) definitiv als Sparkassenleiter (Stellvertreter) tätigen Arbeitnehmer einer Sparkasse, sofern sie im Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung des Vorstandes diese Funktion noch ausübten, vom Sparkassenrat auf die Dauer von höchstens 7 Jahren, längstens jedoch bis zur Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze als Vorstandsmitglieder zu bestellen. Damit sollte die für die Geschäftstätigkeit der Sparkasse wichtige Kontinuität in der Geschäftsführung gewährleistet (Haushofer-Schinnerer-Ulrich, KWG 226 FN 1) und nach Maßgabe des Paragraph 16, die Rechtsstellung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes tätigen Sparkassenleiter gesichert werden Regierungsvorlage aaO 22). Daraus ist zu schließen, daß eine Pflicht der früheren Sparkassenleiter zur Übernahme der neuen Funktion nicht bestand. Sparkassenleiter, die sich aber auf Grund der ihr Verbleiben in leitender Stellung sichernden Übergangsvorschrift des Paragraph 37, SpG zu Vorstandsmitgliedern bestellen ließen, haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus Paragraph 16, SpG ergeben. Sie waren daher keine Angestellten mehr, auch wenn sie es vorher als Sparkassenleiter gewesen waren. Der Kläger war daher seit der Bestellung zum Vorsitzenden des Vorstandes mit Wirkung vom 18. November 1981 nicht mehr Angestellter. Die ihm aus seiner Angestelltentätigkeit bis 17. November 1981 gebührende Abfertigung hat er erhalten. Seit 18. November 1981 findet auf ihn die Bestimmung des Paragraph 40, AngG, wonach die dort aufgezählten Rechte des Angestellten (hier: auf Abfertigung gemäß Paragraph 23, AngG) durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden können, in bezug auf seither entstandene (neue oder höhere) Abfertigungsansprüche keine Anwendung.
Auch aus den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Angestellten der Sparkasse, der im § 70 eine etwa dem AngG entsprechende Abfertigungsregelung enthält, kann der Kläger den erhobenen Anspruch nicht ableiten. Entgegen der Behauptung der Revision galt dieser Kollektivvertrag im Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum Vorstandsvorsitzenden (18. November 1981) für Vorstandsmitglieder nicht. Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sparkassen wurde erst mit Kollektivvertrag vom 16. August 1982, in den bestehenden Kollektivvertrag folgende Bestimmung aufgenommen:Auch aus den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Angestellten der Sparkasse, der im Paragraph 70, eine etwa dem AngG entsprechende Abfertigungsregelung enthält, kann der Kläger den erhobenen Anspruch nicht ableiten. Entgegen der Behauptung der Revision galt dieser Kollektivvertrag im Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum Vorstandsvorsitzenden (18. November 1981) für Vorstandsmitglieder nicht. Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sparkassen wurde erst mit Kollektivvertrag vom 16. August 1982, in den bestehenden Kollektivvertrag folgende Bestimmung aufgenommen:
"Für Vorstandsmitglieder gilt dieser Kollektivvertrag nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Arbeitszeit, die Überstundenentlohnung, die Abfertigung und die Reisekosten." Eine Rückwirkung dieses Kollektivvertrages wurde nicht normiert. Auch wenn man annimmt, daß durch Kollektivvertrag die Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern mit Normwirkung geregelt werden kann (iS des II. Teiles des ArbVG sind die zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufenen Organmitglieder jedenfalls nicht Arbeitnehmer !§ 36 Abs 2 Z 1 ArbVG , während dies für den I. Teil des ArbVG nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird !dazu Floretta-Strasser Komm z ArbVG 8 ) und für die Bemessung des ab 16. August 1982 auch für Vorstandsmitglieder geschaffenen kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches trotz des zunächst gültigen Verzichts des Klägers im Anstellungsvertrag alle vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginnes liegenden Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden müßten, stünde ihm keine weitere Abfertigung zu. Die auf Initiative des Klägers zwischen den Streitteilen geschlossene, mit einem Verzicht auf künftige Abfertigungsansprüche verbundene Vereinbarung war für ihn im Sinne des § 3 ArbVG günstiger als die Regelung des Kollektivvertrages: Bei der praktischen Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist grundsätzlich auf den Einzelfall des betroffenen Arbeitnehmers abzustellen (Floretta-Strasser aaO 37) und die Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zu beurteilen (JBl 1987, 538). Das Günstigkeitsprinzip greift auch bei Verzicht auf unabdingbare Ansprüche durch und ermöglicht sinnvolle Vertragsgestaltungen (Arb. 10.290 = DRdA 1985, 403 !Eypeltauer )."Für Vorstandsmitglieder gilt dieser Kollektivvertrag nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Arbeitszeit, die Überstundenentlohnung, die Abfertigung und die Reisekosten." Eine Rückwirkung dieses Kollektivvertrages wurde nicht normiert. Auch wenn man annimmt, daß durch Kollektivvertrag die Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern mit Normwirkung geregelt werden kann (iS des römisch zwei. Teiles des ArbVG sind die zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufenen Organmitglieder jedenfalls nicht Arbeitnehmer !§ 36 Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG , während dies für den römisch eins. Teil des ArbVG nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird !dazu Floretta-Strasser Komm z ArbVG 8 ) und für die Bemessung des ab 16. August 1982 auch für Vorstandsmitglieder geschaffenen kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches trotz des zunächst gültigen Verzichts des Klägers im Anstellungsvertrag alle vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginnes liegenden Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden müßten, stünde ihm keine weitere Abfertigung zu. Die auf Initiative des Klägers zwischen den Streitteilen geschlossene, mit einem Verzicht auf künftige Abfertigungsansprüche verbundene Vereinbarung war für ihn im Sinne des Paragraph 3, ArbVG günstiger als die Regelung des Kollektivvertrages: Bei der praktischen Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist grundsätzlich auf den Einzelfall des betroffenen Arbeitnehmers abzustellen (Floretta-Strasser aaO 37) und die Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zu beurteilen (JBl 1987, 538). Das Günstigkeitsprinzip greift auch bei Verzicht auf unabdingbare Ansprüche durch und ermöglicht sinnvolle Vertragsgestaltungen (Arb. 10.290 = DRdA 1985, 403 !Eypeltauer ).
Beide Parteien gingen davon aus, daß die Dienstzeiten des Klägers als Sparkassenleiter und die Funktionszeiten als Vorstandsvorsitzender für den Erwerb und die Fälligkeit des Abfertigungsanspruches als Einheit zu betrachten waren, der Kläger also bei seiner Bestellung zum Vorsitzenden des Vorstandes nur Anwartschaften, jedoch noch keinen fälligen Abfertigungsanspruch erworben hatte. Durch die um etwa vier Jahre vorgezogene Auszahlung der Abfertigung hat der Kläger insbesondere durch die Möglichkeit, einen Privatkredit zurückzuzahlen Vorteile erlangt, die den nunmehr begehrten Mehrbetrag aus der Inanspruchnahme des kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches, wie er am 31. März 1985 zu berechnen gewesen wäre, mehr als aufwiegen (vgl. Arb. 10.290). Außerdem hat er dadurch vier Jahre früher einen Anspruch erworben, dessen Entstehen noch keineswegs gewiß war. Das Anstellungsverhältnis des Klägers hätte ja durch Tod mit der Rechtsfolge des § 23 Abs 6 AngG und unter Umständen auch durch eigene Kündigung, berechtigte Entlassung usw. enden können, sodaß ein Abfertigungsanspruch überhaput nicht entstanden wäre. Der Verzicht des Klägers auf künftige Abfertigungsansprüche blieb daher als günstigere Vereinbarung im Sinne des § 3 ArbVG wirksam.Beide Parteien gingen davon aus, daß die Dienstzeiten des Klägers als Sparkassenleiter und die Funktionszeiten als Vorstandsvorsitzender für den Erwerb und die Fälligkeit des Abfertigungsanspruches als Einheit zu betrachten waren, der Kläger also bei seiner Bestellung zum Vorsitzenden des Vorstandes nur Anwartschaften, jedoch noch keinen fälligen Abfertigungsanspruch erworben hatte. Durch die um etwa vier Jahre vorgezogene Auszahlung der Abfertigung hat der Kläger insbesondere durch die Möglichkeit, einen Privatkredit zurückzuzahlen Vorteile erlangt, die den nunmehr begehrten Mehrbetrag aus der Inanspruchnahme des kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches, wie er am 31. März 1985 zu berechnen gewesen wäre, mehr als aufwiegen vergleiche Arb. 10.290). Außerdem hat er dadurch vier Jahre früher einen Anspruch erworben, dessen Entstehen noch keineswegs gewiß war. Das Anstellungsverhältnis des Klägers hätte ja durch Tod mit der Rechtsfolge des Paragraph 23, Absatz 6, AngG und unter Umständen auch durch eigene Kündigung, berechtigte Entlassung usw. enden können, sodaß ein Abfertigungsanspruch überhaput nicht entstanden wäre. Der Verzicht des Klägers auf künftige Abfertigungsansprüche blieb daher als günstigere Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, ArbVG wirksam.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.