Rechtssatz RS0049480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049480
Geschäftszahl
6Ob114/71; 2Ob171/03s
Entscheidungsdatum
28.08.2003
Rechtssatz
Das Anfechtungsrecht eines Aktionärs dient zum Schutz der Minderheit. Schon aus diesem Grunde müssen die Bestimmungen über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung streng geprüft werden, da es sonst praktisch zu einer Verhinderung dieses Schutzes kommen könnte. Sowohl § 198 Abs 2 AktG als auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (§§ 1295 ff ABGB) verlangen für das Entstehen eines Schadenersatzanspruches schuldhaftes Verhalten eines Schädigers.Das Anfechtungsrecht eines Aktionärs dient zum Schutz der Minderheit. Schon aus diesem Grunde müssen die Bestimmungen über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung streng geprüft werden, da es sonst praktisch zu einer Verhinderung dieses Schutzes kommen könnte. Sowohl Paragraph 198, Absatz 2, AktG als auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (Paragraphen 1295, ff ABGB) verlangen für das Entstehen eines Schadenersatzanspruches schuldhaftes Verhalten eines Schädigers.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 114/71
Entscheidungstext OGH 04.06.1971 6 Ob 114/71
Veröff: JBl 1972,432 = RZ 1971,177; hiezu Kastner GesRZ 1975,106
- 2 Ob 171/03s
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 171/03s
Vgl auch; Beisatz: Drohende Prozesskosten rechtfertigen eine Sicherheitsleistung nach § 42 Abs 3 GmbHG nicht. (T1) Veröff: SZ 2003/97
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0049480
Dokumentnummer
JJR_19710604_OGH0002_0060OB00114_7100000_001