Begründung:
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der in der Generalversammlung der beklagten Partei vom 17. 7. 1988 gefassten Beschlüsse, mit welchen
a) die bisher gemeinsam zeichnungsberechtigten Geschäftsführer zu selbständig zeichnungsbefugten Geschäftsführern bestellt wurden,
b) das Geschäftsjahr geändert wurde und
c) der Gesellschaftsvertrag dahingehend ergänzt wurde, dass die Generalversammlung eine vom Beteiligungsschlüssel abweichende Gewinnausschüttung beschließen kann.
In eventu wird begehrt, diese Beschlüsse für unwirksam zu erklären. Sie brachte vor, die Generalversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen und deren Zweck nicht in der Tagesordnung angekündigt worden. Ihr Vertreter habe nicht mit einer Spezialvollmacht, sondern auf Grund einer von ihr erteilten allgemeinen zivilrechtlichen Vollmacht der Abänderung des Gesellschaftsvertrages zugestimmt. Trotz dieses Vollmachtsmangels habe das Firmenbuchgericht die Eintragung vorgenommen.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte, der Klägerin eine Sicherheitsleistung nach § 42 Abs 3 GmbHG in der Höhe von EUR 15.000,-- aufzuerlegen. Die Klagsführung sei offenkundig unbegründet, weil die Satzungsänderung in einer Vollversammlung, für welche die gesellschaftsvertragliche Einladungsform nicht einzuhalten sei, beschlossen worden sei. Ein Beurkundungsmangel heile mit der Eintragung in das Firmenbuch; die Heilung von Einberufungs- und Inhaltsmängeln erfolge, wenn seit der Eintragung in das Firmenbuch drei Jahre verstrichen seien. Überdies handle die Klägerin rechtsmissbräuchlich.Die beklagte Partei bestritt und beantragte, der Klägerin eine Sicherheitsleistung nach Paragraph 42, Absatz 3, GmbHG in der Höhe von EUR 15.000,-- aufzuerlegen. Die Klagsführung sei offenkundig unbegründet, weil die Satzungsänderung in einer Vollversammlung, für welche die gesellschaftsvertragliche Einladungsform nicht einzuhalten sei, beschlossen worden sei. Ein Beurkundungsmangel heile mit der Eintragung in das Firmenbuch; die Heilung von Einberufungs- und Inhaltsmängeln erfolge, wenn seit der Eintragung in das Firmenbuch drei Jahre verstrichen seien. Überdies handle die Klägerin rechtsmissbräuchlich.
Der Gesellschaft drohe durch die - offenbar "kategorisch" eingebrachten - Anfechtungsklagen ein enormer Schaden. Dieser Schaden bestehe insbesondere in einer Beeinträchtigung des Ansehens der Gesellschaft. Das Begehren auf Aufhebung von Generalversammlungsbeschlüssen aus dem Jahr 1998, welche bereits im August 1998 in das Firmenbuch eingetragen worden seien, wirke sich eindeutig negativ auf die Gesellschaft aus. Ein weiterer potentieller Schaden drohe der Gesellschaft in Form von Prozesskosten. All dieser Schaden drohe jedenfalls aus einem Verschulden der Klägerin.
Das Erstgericht legte der Klägerin die beantragte Sicherheitsleistung von EUR 15.000,-- auf. Es führte aus, Bedenken gegen das Klagsvorbringen zu haben, weil der Beschluss vom 17. 7. 1998 einstimmig gefasst worden sei. Ein drohender Nachteil erwachse der beklagten Partei in Anbetracht der allgemeinen Lebenserfahrung schon allein auf Grund der Rufschädigung. Dazu komme, dass bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 70.000,-- sowohl die Tarifansätze nach dem RATG als auch die Pauschalkosten des Gerichtes dementsprechend hoch seien, also ein hoher Betrag an Prozesskosten zu erwarten sei, sodass die Höhe der Sicherheitsleistung von EUR 15.000,-- jedenfalls angemessen sei.
Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahin, dass der Antrag der beklagten Partei auf Erlag einer Sicherheitsleistung abgewiesen wurde; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000,--, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht führte aus, nach § 39 Abs 3 GmbHG sei die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn dieser eine schriftliche, auf die Ausübung dieses Rechtes lautende Vollmacht habe. Die dem Notariatsakt angeheftete allgemeine zivilrechtliche Vollmacht der Klägerin entspreche nicht der genannten Bestimmung. Es sei daher die Unbegründetheit der Nichtigkeitsklage nicht bescheinigt, weshalb für das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin nicht offenkundig unbegründet sei.Das Rekursgericht führte aus, nach Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG sei die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn dieser eine schriftliche, auf die Ausübung dieses Rechtes lautende Vollmacht habe. Die dem Notariatsakt angeheftete allgemeine zivilrechtliche Vollmacht der Klägerin entspreche nicht der genannten Bestimmung. Es sei daher die Unbegründetheit der Nichtigkeitsklage nicht bescheinigt, weshalb für das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin nicht offenkundig unbegründet sei.
Allerdings heilten nach § 200 Abs 1 AktG Beurkundungsmängel mit der Eintragung in das Firmenbuch, Einberufungs- und Inhaltsmängel, wenn seit der Eintragung in das Firmenbuch drei Jahre verstrichen seien (§ 200 Abs 2 AktG). Eine gleichwertige Regelung fehle im GmbH-Gesetz, in der Lehre werde die analoge Anwendung dieser Bestimmung im GmbH-Recht vertreten. In der Entscheidung SZ 57/174 sei zur Anwendung dieser Bestimmung im GmbH-Recht ausgeführt worden, es sei die Interessenlage gleich, weshalb auch für den Rechtsbereich der GmbH nicht anderes gelten könne.Allerdings heilten nach Paragraph 200, Absatz eins, AktG Beurkundungsmängel mit der Eintragung in das Firmenbuch, Einberufungs- und Inhaltsmängel, wenn seit der Eintragung in das Firmenbuch drei Jahre verstrichen seien (Paragraph 200, Absatz 2, AktG). Eine gleichwertige Regelung fehle im GmbH-Gesetz, in der Lehre werde die analoge Anwendung dieser Bestimmung im GmbH-Recht vertreten. In der Entscheidung SZ 57/174 sei zur Anwendung dieser Bestimmung im GmbH-Recht ausgeführt worden, es sei die Interessenlage gleich, weshalb auch für den Rechtsbereich der GmbH nicht anderes gelten könne.
Die Klägerin bekämpfe als Gesellschafterin der beklagten Partei mit ihrer Nichtigkeitsklage den Gesellschafterbeschluss über die Umbestellung von zwei gemeinsam zeichnungsberechtigten Personen zu jeweils selbständig zeichnungsberechtigten Geschäftsführer. Ein Gesellschafter habe aber sehr wohl Interesse daran, wer seine Gesellschaft nach außen vertreten dürfe, sodass eine Anwendung der genannten Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres möglich erscheine. Außerdem liege nicht ein Beurkundungs-, Inhalts- oder Einberufungsmangel, sondern ein Vollmachtsmangel vor.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, nämlich der Anwendung des § 200 AktG im GmbH-Recht abhänge und eine Rechtsprechung zu einem gleichartigen Fall fehle.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, nämlich der Anwendung des Paragraph 200, AktG im GmbH-Recht abhänge und eine Rechtsprechung zu einem gleichartigen Fall fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Klägerin wiederum eine Sicherheitsleistung von EUR 15.000,-- auferlegt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.