Rechtssatz RS0049591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049591
Entscheidungsdatum
08.07.1980
Norm
AllgGAG §5 Abs1
nö BauO §10 Abs1
nö BauO §10 Abs2
LiegTeilG §30
Rechtssatz
Eine Einschränkung des Begriffs der Grundabteilung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Vorschrift des § 10 Abs 2 nö BauO 1976, wonach dem Ansuchen um die Bewilligung einer Grundabteilung ein Teilungsplan anzuschließen ist, auf die Fälle der echten Teilung und der Grenzverlegung zugeschnitten ist.Eine Einschränkung des Begriffs der Grundabteilung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 2, nö BauO 1976, wonach dem Ansuchen um die Bewilligung einer Grundabteilung ein Teilungsplan anzuschließen ist, auf die Fälle der echten Teilung und der Grenzverlegung zugeschnitten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049591
Dokumentnummer
JJR_19800708_OGH0002_0050OB00017_8000000_001