Rechtssatz RS0049598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049598
Geschäftszahl
5Ob17/80; 1Ob627/89
Entscheidungsdatum
06.09.1989
Rechtssatz
Der Begriff "Grundabteilung (Teilung von Grundstücken sowie jede Veränderung von Grundstücksgrenzen)" umfaßt grundsätzlich jede Änderung der Einteilung einer Katastralgemeinde in Grundstücke, möge sie nun in einer echten Teilung (die Zahl der Grundstücke wird größer), in einer - nicht von der Baubehörde nach § 16 nö BauO verfügten - Grenzverlegung bei gleichbleibender Grundstücksanzahl oder in einer Zusammenlegung (die Zahl der Grundstücke wird kleiner) bestehen.Der Begriff "Grundabteilung (Teilung von Grundstücken sowie jede Veränderung von Grundstücksgrenzen)" umfaßt grundsätzlich jede Änderung der Einteilung einer Katastralgemeinde in Grundstücke, möge sie nun in einer echten Teilung (die Zahl der Grundstücke wird größer), in einer - nicht von der Baubehörde nach Paragraph 16, nö BauO verfügten - Grenzverlegung bei gleichbleibender Grundstücksanzahl oder in einer Zusammenlegung (die Zahl der Grundstücke wird kleiner) bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049598
Dokumentnummer
JJR_19800708_OGH0002_0050OB00017_8000000_002