Rechtssatz RS0049612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049612
Entscheidungsdatum
16.06.1966
Norm
EGVG ArtIX · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Wer eine bereits erfolgte falsche Verdächtigung vor der Verwaltungsbehörde als Zeuge wiederholt, setzt nicht einen neuerlichen Begehungsfall des Vergehens nach § 321 StG, sondern begeht die Übertretung nach Art IX EGVG.Wer eine bereits erfolgte falsche Verdächtigung vor der Verwaltungsbehörde als Zeuge wiederholt, setzt nicht einen neuerlichen Begehungsfall des Vergehens nach Paragraph 321, StG, sondern begeht die Übertretung nach Artikel römisch neun, EGVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0049612
Dokumentnummer
JJR_19660616_OGH0002_0090OS00073_6600000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (16.06.1966)
EGVG 1950: seit der letzten Entscheidung 1 Novelle · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 01.07.1987 · BGBl. Nr. 617/1987 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetzes — ASGAnpG und des Arbeits- u …): Art. 2