Rechtssatz RS0049655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049655
Geschäftszahl
8Ob249/65; 8Ob341/65; 1Ob290/66
Entscheidungsdatum
24.11.1966
Norm
AVG §68
Beamten - ÜG §6
Beamten - ÜG §7
NSG XIV.Hauptstück C1
Verfassung der Stadt Wien allg
Rechtssatz
Der Magistrat der Stadt Wien stellt einen einheitlichen Verwaltungsapparat dar und die Frage, welche Dienststelle des Magistrates im Einzelfalle tätig wird, ist nicht eine Frage der Zuständigkeit des Magistrates, sondern betrifft lediglich die interne Geschäftseinteilung dieser Behörde. Wenn also, wie im vorliegenden Falle, eine Abteilung des Wiener Magistrates, die überdies in die Geschäftsgruppe "Wohnungswesen" eingegliedert war, eine vorläufige Benützungsbewilligung ausgestellt hat, so kann nicht gesagt werden, daß diese etwa von einer dafür unzuständigen Behörde erteilt worden wäre.
VwGH vom 27.05.1953, Zl 2215/52
Entscheidungstexte
- 8 Ob 249/65
Entscheidungstext OGH 14.09.1965 8 Ob 249/65
Veröff: RZ 1966,70 = ÖVA 1966,173
- 8 Ob 341/65
Entscheidungstext OGH 30.11.1965 8 Ob 341/65
Ähnlich
- 1 Ob 290/66
Entscheidungstext OGH 24.11.1966 1 Ob 290/66
Veröff: SZ 39/200
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0049655
Dokumentnummer
JJR_19650914_OGH0002_0080OB00249_6500000_001