Aus der Begründung:
Auszugehen ist davon, daß - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - die Frage der Zulässigkeit des ihm vorliegenden Rekurses der Mutter gegen den Beschluß ONr. 4 nicht unerörtert gelassen werden kann. Nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels kann nämlich eine der Unterinstanz etwa unterlaufene, vom Rechtsmittelwerber selbst nicht gerügte Nichtigkeit wahrgenommen werden. Dies ist ständige Judikatur, von der z. B. die Entscheidung vom 23. Februar 1955, 1 Ob 83/55, und vom 14. März 1958, 3 Ob 134/58, aus jüngerer Zeit erwähnt seien.
Daß die Mutter, in deren Erziehung sich der mj. Heinrich H. auch nach Anordnung der Fürsorgeerziehung noch geraume Zeit befand - nach der Aktenlage wurde seine Abnahme erst am 16. September 1966 durchgeführt -, die Rekurslegitimation hat, ergibt sich aus §§ 34Daß die Mutter, in deren Erziehung sich der mj. Heinrich H. auch nach Anordnung der Fürsorgeerziehung noch geraume Zeit befand - nach der Aktenlage wurde seine Abnahme erst am 16. September 1966 durchgeführt -, die Rekurslegitimation hat, ergibt sich aus Paragraphen 34
(3) und (4), 39 JWG.
Der von ihr am 27. Juli 1966 erhobene Rekurs gegen den Beschluß ONr. 4 wäre allerdings verspätet, wenn schon die Ersatzzustellung zu Handen des mj. Heinrich H. am 6. April 1966 rechtswirksam gewesen wäre. Ein verspäteter Rekurs ist zwar gemäß § 11 (2) AußStrG. nicht unter allen Umständen unbeachtlich, kann aber nicht berücksichtigt und auch nicht zum Anlaß genommen werden, eine in I. Instanz unterlaufene Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, wenn bereits ein Dritter durch die angefochtene Entscheidung Rechte erworben hat (vgl. dazu SZ. XXIII 99). Letzteres ist diesmal der Fall, weil der mj. Heinrich H. durch den ihn betreffenden Beschluß das Recht erworben hat, durch die Fürsorgeerziehung aus seiner bisherigen Umgebung zwecks Behebung seiner Verwahrlosung entfernt zu werden.Der von ihr am 27. Juli 1966 erhobene Rekurs gegen den Beschluß ONr. 4 wäre allerdings verspätet, wenn schon die Ersatzzustellung zu Handen des mj. Heinrich H. am 6. April 1966 rechtswirksam gewesen wäre. Ein verspäteter Rekurs ist zwar gemäß Paragraph 11, (2) AußStrG. nicht unter allen Umständen unbeachtlich, kann aber nicht berücksichtigt und auch nicht zum Anlaß genommen werden, eine in römisch eins. Instanz unterlaufene Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, wenn bereits ein Dritter durch die angefochtene Entscheidung Rechte erworben hat vergleiche dazu SZ. römisch 23 99). Letzteres ist diesmal der Fall, weil der mj. Heinrich H. durch den ihn betreffenden Beschluß das Recht erworben hat, durch die Fürsorgeerziehung aus seiner bisherigen Umgebung zwecks Behebung seiner Verwahrlosung entfernt zu werden.
Es kann darum - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - auch nicht ungeprüft bleiben, ob die Ersatzzustellung vom 6. April 1966 rechtswirksam war. Daß die Mutter laut Amtsvermerk vom 5. Juli 1966, ONr. 6, schon am 15. Juni 1966 Kenntnis von dem Beschluß ONr. 4 erlangt hatte, ist hingegen unerheblich, weil die Rechtsmittelfrist gemäß § 11 (1) AußStrG. jedenfalls erst ab Zustellung läuft, mag ein Beschluß auch schon vor Zustellung anfechtbar sein; auch Akteneinsicht ersetzt die Beschlußzustellung nicht (SZ. XXIII 70 und 264 u. a.). Maßgebend für die Beurteilung sind hier gemäß § 6 AußStrG. die Bestimmungen der §§ 102, 103 ZPO. Die zunächst auftauchende Frage, ob der Postbote den Eindruck haben konnte, der mj. Heinrich H. sei als "erwachsen" anzusehen (vgl. dazu Fasching, Kommentar, zu § 102 ZPO. unter Anm. 6, S. 586) - eine Frage, für deren Bejahung sich zufolge der Beschreibung des mj. Heinrich H. im Gutachten des Erziehungsberatungsdienstes vom 27. Jänner 1966 (S. 1 c) immerhin gewisse Anhaltspunkte ergäben -, kann allerdings auf sich beruhen, weil eine Ersatzzustellung zu Handen des mj. Heinrich H. aus dem Gründe des § 103 (3) ZPO. unzulässig war. Das Verbot der Ersatzzustellung an eine Person, die "am Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist", bezieht sich im Außerstreitverfahren in erster Linie wohl auf den formellen Antragsgegner (so schon die E. vom 24. Februar 1954, 3 Ob 98/54), darüber hinaus aber auf jede Person, deren Rechte im laufenden Verfahren in Widerstreit zu den Rechten des Empfängers treten können (vgl. dazu Fasching, a. a. O., unter Anm. 13, S. 587, und zu § 103 ZPO. unter Anm. 11, S. 589). Eine solche Interessenkollision bzw. Interessenkollisionsgefahr besteht gerade auch im vorliegenden Fall, in dem es sich darum handelt, den mj. Heinrich H. aus dem Erziehungsbereich der Mutter zu entfernen, sofern auf das wohlverstandene Interesse des ersteren, durch Fürsorgeerziehung doch noch der Verwahrlosung entrissen zu werden, abgestellt wird. War also die Ersatzzustellung an ihn unzulässig, dann war sie auch wirkungslos; es muß daher von der Rechtzeitigkeit des der II. Instanz vorliegenden Rekurses ausgegangen werden, weil nicht hervorgekommen ist, daß die Mutter den seinerzeit vom mj. Heinrich H. übernommenen Beschluß vor der vom Gericht verfügten zweiten Zustellung irgendwann einmal bekommen hätte (§ 108 ZPO. in Verbindung mit § 6 AußStrG.).Es kann darum - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - auch nicht ungeprüft bleiben, ob die Ersatzzustellung vom 6. April 1966 rechtswirksam war. Daß die Mutter laut Amtsvermerk vom 5. Juli 1966, ONr. 6, schon am 15. Juni 1966 Kenntnis von dem Beschluß ONr. 4 erlangt hatte, ist hingegen unerheblich, weil die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 11, (1) AußStrG. jedenfalls erst ab Zustellung läuft, mag ein Beschluß auch schon vor Zustellung anfechtbar sein; auch Akteneinsicht ersetzt die Beschlußzustellung nicht (SZ. römisch 23 70 und 264 u. a.). Maßgebend für die Beurteilung sind hier gemäß Paragraph 6, AußStrG. die Bestimmungen der Paragraphen 102, 103, ZPO. Die zunächst auftauchende Frage, ob der Postbote den Eindruck haben konnte, der mj. Heinrich H. sei als "erwachsen" anzusehen vergleiche dazu Fasching, Kommentar, zu Paragraph 102, ZPO. unter Anmerkung 6, S. 586) - eine Frage, für deren Bejahung sich zufolge der Beschreibung des mj. Heinrich H. im Gutachten des Erziehungsberatungsdienstes vom 27. Jänner 1966 (S. 1 c) immerhin gewisse Anhaltspunkte ergäben -, kann allerdings auf sich beruhen, weil eine Ersatzzustellung zu Handen des mj. Heinrich H. aus dem Gründe des Paragraph 103, (3) ZPO. unzulässig war. Das Verbot der Ersatzzustellung an eine Person, die "am Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist", bezieht sich im Außerstreitverfahren in erster Linie wohl auf den formellen Antragsgegner (so schon die E. vom 24. Februar 1954, 3 Ob 98/54), darüber hinaus aber auf jede Person, deren Rechte im laufenden Verfahren in Widerstreit zu den Rechten des Empfängers treten können vergleiche dazu Fasching, a. a. O., unter Anmerkung 13, S. 587, und zu Paragraph 103, ZPO. unter Anmerkung 11, S. 589). Eine solche Interessenkollision bzw. Interessenkollisionsgefahr besteht gerade auch im vorliegenden Fall, in dem es sich darum handelt, den mj. Heinrich H. aus dem Erziehungsbereich der Mutter zu entfernen, sofern auf das wohlverstandene Interesse des ersteren, durch Fürsorgeerziehung doch noch der Verwahrlosung entrissen zu werden, abgestellt wird. War also die Ersatzzustellung an ihn unzulässig, dann war sie auch wirkungslos; es muß daher von der Rechtzeitigkeit des der römisch zwei. Instanz vorliegenden Rekurses ausgegangen werden, weil nicht hervorgekommen ist, daß die Mutter den seinerzeit vom mj. Heinrich H. übernommenen Beschluß vor der vom Gericht verfügten zweiten Zustellung irgendwann einmal bekommen hätte (Paragraph 108, ZPO. in Verbindung mit Paragraph 6, AußStrG.).
Dieser Rekurs bekämpfte nur den Beschluß ONr. 4, weshalb als nächstes zu prüfen ist, ob das Rekursgericht bei Verfolgung der von ihm wahrgenommenen Nichtigkeit den Beschluß vom 16. März 1966, ONr. 2, aufheben bzw. mitaufheben durfte, obgleich es selbst erwähnte, er sei rechtskräftig geworden. Das ist - unter der Voraussetzung, daß der Beschluß ONr. 2 wirklich rechtskräftig wurde - zu verneinen, weil darin selbst eine Nullität liegt (SZ. XXV 190 u. a., zuletzt etwa 6 Ob 79/66). Auch die von einem absolut unzuständigen Gericht gefällte Entscheidung ist rechtswirksam. Erwächst sie in Rechtskraft, ist die Nichtigkeit geheilt und die Rechtskraft zu beachten (E. vom 14. März 1958, 3 Ob 134/58). Daß sich aus der Sonderbestimmung des § 11 (2) AußStrG. nichts für den Standpunkt der II. Instanz gewinnen läßt, wurde bereits in anderem Zusammenhang erwähnt.Dieser Rekurs bekämpfte nur den Beschluß ONr. 4, weshalb als nächstes zu prüfen ist, ob das Rekursgericht bei Verfolgung der von ihm wahrgenommenen Nichtigkeit den Beschluß vom 16. März 1966, ONr. 2, aufheben bzw. mitaufheben durfte, obgleich es selbst erwähnte, er sei rechtskräftig geworden. Das ist - unter der Voraussetzung, daß der Beschluß ONr. 2 wirklich rechtskräftig wurde - zu verneinen, weil darin selbst eine Nullität liegt (SZ. römisch 25 190 u. a., zuletzt etwa 6 Ob 79/66). Auch die von einem absolut unzuständigen Gericht gefällte Entscheidung ist rechtswirksam. Erwächst sie in Rechtskraft, ist die Nichtigkeit geheilt und die Rechtskraft zu beachten (E. vom 14. März 1958, 3 Ob 134/58). Daß sich aus der Sonderbestimmung des Paragraph 11, (2) AußStrG. nichts für den Standpunkt der römisch zwei. Instanz gewinnen läßt, wurde bereits in anderem Zusammenhang erwähnt.
Die Rechtskraft des Beschlusses ONr. 2 könnte angezweifelt werden, weil er dem Jugendamt für den 16. Bezirk, das die Vormundschaft über den mj. Heinrich H. führt, nicht zugestellt worden war, sondern nur dem Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk - in zweifacher Ausfertigung -, ferner der Magistratsabteilung 11 und der Kindesmutter. Amtsvormund ist gemäß § 16 JWG. aber jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde als solche, das ist in Wien gemäß § 2 (1) Wr. JWG. der Magistrat. Die Bezirksjugendämter sind keine selbständigen, ihm untergeordneten Instanzen, sondern nur Außenstellen des Magistrates, der mit allen seinen Abteilungen und Dienststellen eine Einheit darstellt (vgl. dazu 8 Ob 249/65 = RiZ. 1966 S. 70 und die dort zitierte Judikatur u. a.). Die Zustellung des Beschlusses ONr. 2 war daher auch gegenüber dem Vormund wirksam und die Auffassung des Rekursgerichtes, dieser Beschluß sei rechtskräftig geworden, ist richtig.Die Rechtskraft des Beschlusses ONr. 2 könnte angezweifelt werden, weil er dem Jugendamt für den 16. Bezirk, das die Vormundschaft über den mj. Heinrich H. führt, nicht zugestellt worden war, sondern nur dem Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk - in zweifacher Ausfertigung -, ferner der Magistratsabteilung 11 und der Kindesmutter. Amtsvormund ist gemäß Paragraph 16, JWG. aber jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde als solche, das ist in Wien gemäß Paragraph 2, (1) Wr. JWG. der Magistrat. Die Bezirksjugendämter sind keine selbständigen, ihm untergeordneten Instanzen, sondern nur Außenstellen des Magistrates, der mit allen seinen Abteilungen und Dienststellen eine Einheit darstellt vergleiche dazu 8 Ob 249/65 = RiZ. 1966 S. 70 und die dort zitierte Judikatur u. a.). Die Zustellung des Beschlusses ONr. 2 war daher auch gegenüber dem Vormund wirksam und die Auffassung des Rekursgerichtes, dieser Beschluß sei rechtskräftig geworden, ist richtig.
Zur Frage, welche Bedeutung der rechtskräftigen Anordnung einer Maßnahme nach einer der im § 2 (1) JGG. zitierten Gesetzesstellen durch das (unzuständige) Vormundschaftsgericht statt durch das (zuständige) Strafgericht (§ 27 (2) erster Satz JGG.) für die Zuständigkeit im Fall einer Änderung oder Aufhebung derselben zukommt, hat der Oberste Gerichtshof in seiner ausführlich begrundeten Entscheidung vom 11. Juli 1962, 6 Nd 45/62 (EvBl. 1962 Nr. 463 = JBl. 1963 S. 217), Stellung genommen. Er ist damals zum Ergebnis gekommen, daß es zufolge der neu geschaffenen Bestimmung des zweiten Satzes im § 27 (2) JGG. ("Das Gericht, das eine vormundschaftsbehördliche Verfügung getroffen hat, hat - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 - stets auch über deren Änderung oder Aufhebung zu entscheiden") bei der nun einmal rechtskräftig in Anspruch genommenen Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes bleiben müsse. Diese Entscheidung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. z. B. Piska in JBl. 1963 S. 218 f., Vock in ÖJZ. 1963 S. 654), aber nicht durchwegs abgelehnt worden (vgl. etwa Obendorf in JBl. 1963 S. 612). Der Oberste Gerichtshof selbst hat den in 6 Nd 45/62 eingenommenen Standpunkt nach abermaliger Prüfung des Problems in der Entscheidung vom 18. September 1963, 6 Ob 235/63, aufrechterhalten. Diese Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil sie auf die Entscheidung vom 7. Dezember 1962, 10 Os 171/62, einging, deren unter EvBl. 1963 Nr. 177 und RiZ. 1963 S. 62 nicht veröffentlichter, aber von Obendorf a. a. O. unter Anm. 2 wiedergegebener Teil auch auf die Bestimmung des § 27 (2) JGG. 1961 Bezug nahm. Der Oberste Gerichtshof sah zwischen der in 6 Nd 45/62 und 6 Ob 235/63 einerseits und 10 Os 171/62 anderseits vertretenen Auffassung keinen Widerspruch, weil es sich bei letzterer Entscheidung doch um einen anders gelagerten Fall handelt, nämlich den, daß neben einer früher schon vom Vormundschaftsrichter getroffenen Maßnahme eine weitere Maßnahme neu anzuordnen war, während es sich in den Fällen 6 Nd 45/62 und 6 Ob 235/63 um die vom zweiten Satz des § 27 (2) JGG. normierte Regelung für die Änderung oder Aufhebung früher getroffener Maßnahmen handelte.Zur Frage, welche Bedeutung der rechtskräftigen Anordnung einer Maßnahme nach einer der im Paragraph 2, (1) JGG. zitierten Gesetzesstellen durch das (unzuständige) Vormundschaftsgericht statt durch das (zuständige) Strafgericht (Paragraph 27, (2) erster Satz JGG.) für die Zuständigkeit im Fall einer Änderung oder Aufhebung derselben zukommt, hat der Oberste Gerichtshof in seiner ausführlich begrundeten Entscheidung vom 11. Juli 1962, 6 Nd 45/62 (EvBl. 1962 Nr. 463 = JBl. 1963 S. 217), Stellung genommen. Er ist damals zum Ergebnis gekommen, daß es zufolge der neu geschaffenen Bestimmung des zweiten Satzes im Paragraph 27, (2) JGG. ("Das Gericht, das eine vormundschaftsbehördliche Verfügung getroffen hat, hat - unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, - stets auch über deren Änderung oder Aufhebung zu entscheiden") bei der nun einmal rechtskräftig in Anspruch genommenen Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes bleiben müsse. Diese Entscheidung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen vergleiche z. B. Piska in JBl. 1963 S. 218 f., Vock in ÖJZ. 1963 S. 654), aber nicht durchwegs abgelehnt worden vergleiche etwa Obendorf in JBl. 1963 S. 612). Der Oberste Gerichtshof selbst hat den in 6 Nd 45/62 eingenommenen Standpunkt nach abermaliger Prüfung des Problems in der Entscheidung vom 18. September 1963, 6 Ob 235/63, aufrechterhalten. Diese Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil sie auf die Entscheidung vom 7. Dezember 1962, 10 Os 171/62, einging, deren unter EvBl. 1963 Nr. 177 und RiZ. 1963 S. 62 nicht veröffentlichter, aber von Obendorf a. a. O. unter Anmerkung 2 wiedergegebener Teil auch auf die Bestimmung des Paragraph 27, (2) JGG. 1961 Bezug nahm. Der Oberste Gerichtshof sah zwischen der in 6 Nd 45/62 und 6 Ob 235/63 einerseits und 10 Os 171/62 anderseits vertretenen Auffassung keinen Widerspruch, weil es sich bei letzterer Entscheidung doch um einen anders gelagerten Fall handelt, nämlich den, daß neben einer früher schon vom Vormundschaftsrichter getroffenen Maßnahme eine weitere Maßnahme neu anzuordnen war, während es sich in den Fällen 6 Nd 45/62 und 6 Ob 235/63 um die vom zweiten Satz des Paragraph 27, (2) JGG. normierte Regelung für die Änderung oder Aufhebung früher getroffener Maßnahmen handelte.
Der Vollständigkeit halber sei auch noch die unveröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. Jänner 1965, 8 Ob 11/65, erwähnt. Sie betraf einen Fall, in dem der Vormundschaftsrichter seinerzeit die Fürsorgeerziehung angeordnet hatte und später während des Laufes einer gemäß § 13 JGG. 1961 bestimmten Probezeit nach einer vom Mundel im Fürsorgeerziehungsheim begangenen Straftat die Einweisung in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige in Kaiser-Ebersdorf angeordnet hatte, mit dieser Anordnung allerdings auch den Ausspruch verbunden hatte, mit der Rechtskraft seines Beschlusses werde die seinerzeit angeordnete Fürsorgeerziehung aufgehoben. Mag auch dieser Fall also mehr jenem der Entscheidung 6 Nd 45/62 ähneln, muß hiezu doch festgehalten werden, daß der Oberste Gerichtshof in 8 Ob 11/65 weder auf die Entscheidungen 6 Nd 45/62 und 6 Ob 235/63 noch auf die Vorschrift des zweiten Satzes des § 27 (2) JGG. 1961 eingegangen ist.Der Vollständigkeit halber sei auch noch die unveröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. Jänner 1965, 8 Ob 11/65, erwähnt. Sie betraf einen Fall, in dem der Vormundschaftsrichter seinerzeit die Fürsorgeerziehung angeordnet hatte und später während des Laufes einer gemäß Paragraph 13, JGG. 1961 bestimmten Probezeit nach einer vom Mundel im Fürsorgeerziehungsheim begangenen Straftat die Einweisung in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige in Kaiser-Ebersdorf angeordnet hatte, mit dieser Anordnung allerdings auch den Ausspruch verbunden hatte, mit der Rechtskraft seines Beschlusses werde die seinerzeit angeordnete Fürsorgeerziehung aufgehoben. Mag auch dieser Fall also mehr jenem der Entscheidung 6 Nd 45/62 ähneln, muß hiezu doch festgehalten werden, daß der Oberste Gerichtshof in 8 Ob 11/65 weder auf die Entscheidungen 6 Nd 45/62 und 6 Ob 235/63 noch auf die Vorschrift des zweiten Satzes des Paragraph 27, (2) JGG. 1961 eingegangen ist.
In 6 Ob 235/63 hat sich der Oberste Gerichtshof auch noch mit der Entscheidung vom 26. Juli 1963, 10 Os 189, 190/63 = SSt. XXXIV 40 = JBl. 1964 S. 98 befaßt, die allerdings hier nicht unmittelbar heranziehbar ist, weil sie den Fall einer probeweisen Entlassung aus einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige betraf, für den im § 27In 6 Ob 235/63 hat sich der Oberste Gerichtshof auch noch mit der Entscheidung vom 26. Juli 1963, 10 Os 189, 190/63 = SSt. römisch 34 40 = JBl. 1964 S. 98 befaßt, die allerdings hier nicht unmittelbar heranziehbar ist, weil sie den Fall einer probeweisen Entlassung aus einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige betraf, für den im Paragraph 27
(4) JGG. eine besondere Bestimmung getroffen ist. Aber auch diese Bestimmung liegt auf der Linie der Schaffung einer "Art perpetuatio fori" (Foregger, Einführungsvorträge, S. 119, vgl. auch die Bemerkungen Liebschers in JBl. 1964 S. 99), deren Sinn und Zweck im Interesse des betroffenen Minderjährigen weit eher verwirklicht wird, wenn das Gericht, das eine vormundschaftsbehördliche Verfügung getroffen hat, wirklich "stets" auch über deren Änderung oder Aufhebung zu entscheiden hat. Daß diese Ansicht des Obersten Gerichtshofes den Wortlaut des Gesetzes für sich hat, mußte ja auch die Kritik zugeben (vgl. Piska und Vock a. a. O.). Er hält deshalb an ihr auch in einem Fall wie dem vorliegenden fest, daß die nunmehr abzuändernde oder aufzuhebende vormundschaftsbehördliche Verfügung von einem Gericht angeordnet wurde, das an und für sich dafür unzuständig gewesen wäre, sofern sie nur seinerzeit rechtskräftig wurde.(4) JGG. eine besondere Bestimmung getroffen ist. Aber auch diese Bestimmung liegt auf der Linie der Schaffung einer "Art perpetuatio fori" (Foregger, Einführungsvorträge, S. 119, vergleiche auch die Bemerkungen Liebschers in JBl. 1964 S. 99), deren Sinn und Zweck im Interesse des betroffenen Minderjährigen weit eher verwirklicht wird, wenn das Gericht, das eine vormundschaftsbehördliche Verfügung getroffen hat, wirklich "stets" auch über deren Änderung oder Aufhebung zu entscheiden hat. Daß diese Ansicht des Obersten Gerichtshofes den Wortlaut des Gesetzes für sich hat, mußte ja auch die Kritik zugeben vergleiche Piska und Vock a. a. O.). Er hält deshalb an ihr auch in einem Fall wie dem vorliegenden fest, daß die nunmehr abzuändernde oder aufzuhebende vormundschaftsbehördliche Verfügung von einem Gericht angeordnet wurde, das an und für sich dafür unzuständig gewesen wäre, sofern sie nur seinerzeit rechtskräftig wurde.
Daß sich aus der Eigenart der Organisation des Jugendgerichtshofes Wien (§ 22 JGG. 1961) für die Beurteilung nichts gewinnen läßt, ergibt sich aus den Darlegungen in 10 Os 189, 190/63.Daß sich aus der Eigenart der Organisation des Jugendgerichtshofes Wien (Paragraph 22, JGG. 1961) für die Beurteilung nichts gewinnen läßt, ergibt sich aus den Darlegungen in 10 Os 189, 190/63.
Schließlich sei noch festgehalten, daß es sich im vorliegenden Fall nicht nur der Natur der Sache nach (vgl. 6 Nd 45/62) um eine Änderung der ursprünglich getroffenen Maßnahme handelt. Das Gesetz selbst bezeichnet die Anordnung der Fürsorgeerzieung nach zunächst getroffener Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ausdrücklich als "Umwandlung" (§ 31 (1) zweiter Satz JWG.), sodaß nach der Bestimmung des § 27 (2) zweiter Satz JGG. vorgegangen werden muß.Schließlich sei noch festgehalten, daß es sich im vorliegenden Fall nicht nur der Natur der Sache nach vergleiche 6 Nd 45/62) um eine Änderung der ursprünglich getroffenen Maßnahme handelt. Das Gesetz selbst bezeichnet die Anordnung der Fürsorgeerzieung nach zunächst getroffener Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ausdrücklich als "Umwandlung" (Paragraph 31, (1) zweiter Satz JWG.), sodaß nach der Bestimmung des Paragraph 27, (2) zweiter Satz JGG. vorgegangen werden muß.
Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Rekursgericht wird also in die meritoritische Prüfung des ihm vorliegenden Rekurses gegen den Beschluß ONr. 4 eingehen müssen.