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Rechtssatz RS0006072

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006072

Geschäftszahl

1Ob290/66; 7Ob83/72

Entscheidungsdatum

05.04.1972

Rechtssatz

Das Verbot der Ersatzzustellung an eine Person, die "am Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist", bezieht sich im Außerstreitverfahren nicht nur auf den formellen Antragsgegner, sondern auch auf jede Person, deren Rechte im laufenden Verfahren in Widerstreit zu den Rechten des Empfängers treten können. Aus diesem Grund ist es unzulässig, den an den bisher Erziehungsberechtigten adressierten Beschluß auf Anordnung der Fürsorgeerziehung ersatzweise zu Handen des Minderjährigen zuzustellen, auf den sich die Anordnung der Fürsorgeerziehung bezieht. Ein unzulässige Ersatzzustellung ist wirkungslos.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 290/66
    Entscheidungstext OGH 24.11.1966 1 Ob 290/66
    EvBl 1967/231 S 273 = SZ 39/200
  • 7 Ob 83/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 7 Ob 83/72
    Auch; Beisatz hier: Ersatzzustellung eines Unterhaltsberechtigten an Ehefrau des Unterhaltspflichtigen, die zugleich Sachwalterin der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0006072

Dokumentnummer

JJR_19661124_OGH0002_0010OB00290_6600000_001