Rechtssatz RS0049662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049662
Entscheidungsdatum
27.10.1954
Rechtssatz
Eine Partei kann sich auf den Befreiungsgrund des § 57 AÖSp nur dann berufen, wenn sie sein Vorliegen behauptet und beweist, bzw behauptet, daß der eingetretene Schade den Umständen nach aus dieser Gefahr entstanden sein könnte.Eine Partei kann sich auf den Befreiungsgrund des Paragraph 57, AÖSp nur dann berufen, wenn sie sein Vorliegen behauptet und beweist, bzw behauptet, daß der eingetretene Schade den Umständen nach aus dieser Gefahr entstanden sein könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049662
Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0030OB00713_5400000_001