Aus der Begründung:
Der Rekurs der beklagten Partei macht zunächst geltend, die Annahme des Berufungsgerichtes, es sei außer Streit gestellt worden, ein Diebstahl im Lager der beklagten Partei sei nicht erfolgt, sei unrichtig, denn eine solche Außerstreitstellung sei nicht vorgenommen worden, es sei nur von der beklagten Partei erklärt worden, daß die gesamte eingelagerte Ware ausgelagert wurde und sohin für den Diebstahl kein Platz sei, zu welchen Ausführungen die Klägerin nicht Stellung genommen habe, sodaß eine Außerstreitstellung nicht vorliege.
Diesen Ausführungen muß entgegengehalten werden, daß die beklagte Partei bei der Tagsatzung vom 8. April 1953 ausdrücklich vorgebracht hat, ein Diebstahl am Lagerplatz der beklagten Partei sei nicht erfolgt, die ganze Warenmenge sei ausgefolgt worden und die beklagte Partei hafte schon aus rechtlichen Erwägungen gemäß den §§ 51 bis 57 der AÖSp. nicht für eventuell abhanden gekommene Träger, da die Ware mit Wissen der klagenden Partei im Freien gelagert worden sei. Eine Ergänzung dieses Vorbringens wurde in erster Instanz nicht vorgenommen. Die beklagte Partei hat somit selbst zugegeben, daß ein Diebstahl nicht erfolgt sein könne, und damit klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie sich auf den Befreiungsgrund des § 57 Z. 3 AÖSp. nicht berufe und auch nicht behaupte, daß der eingetretene Schaden aus der Gefahr eines Diebstahls entstanden sei. Die beklagte Partei kann sich aber auf diesen Befreiungsgrund nur dann berufen, wenn sie sein Vorliegen behauptet und beweist bzw. behauptet, daß der eingetretene Schaden den Umständen nach aus dieser Gefahr entstanden sein könnte. Da also die beklagte Partei eine derartige Einwendung gegenüber dem Klagsanspruch nicht erhoben hat, bestand für die Klägerin keine Notwendigkeit, hiezu Stellung zu nehmen. Es handelt sich somit gar nicht darum, ob die Unmöglichkeit eines Diebstahls außer Streit gestellt wurde, maßgebend ist vielmehr, daß die beklagte Partei eine derartige Einwendung im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht erhoben hat; auf das erst in der Berufungsmitteilung erstattete Vorbringen hat das Berufungsgericht mit Recht als Neuerung keinen Bedacht genommen.Diesen Ausführungen muß entgegengehalten werden, daß die beklagte Partei bei der Tagsatzung vom 8. April 1953 ausdrücklich vorgebracht hat, ein Diebstahl am Lagerplatz der beklagten Partei sei nicht erfolgt, die ganze Warenmenge sei ausgefolgt worden und die beklagte Partei hafte schon aus rechtlichen Erwägungen gemäß den Paragraphen 51 bis 57 der AÖSp. nicht für eventuell abhanden gekommene Träger, da die Ware mit Wissen der klagenden Partei im Freien gelagert worden sei. Eine Ergänzung dieses Vorbringens wurde in erster Instanz nicht vorgenommen. Die beklagte Partei hat somit selbst zugegeben, daß ein Diebstahl nicht erfolgt sein könne, und damit klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie sich auf den Befreiungsgrund des Paragraph 57, Ziffer 3, AÖSp. nicht berufe und auch nicht behaupte, daß der eingetretene Schaden aus der Gefahr eines Diebstahls entstanden sei. Die beklagte Partei kann sich aber auf diesen Befreiungsgrund nur dann berufen, wenn sie sein Vorliegen behauptet und beweist bzw. behauptet, daß der eingetretene Schaden den Umständen nach aus dieser Gefahr entstanden sein könnte. Da also die beklagte Partei eine derartige Einwendung gegenüber dem Klagsanspruch nicht erhoben hat, bestand für die Klägerin keine Notwendigkeit, hiezu Stellung zu nehmen. Es handelt sich somit gar nicht darum, ob die Unmöglichkeit eines Diebstahls außer Streit gestellt wurde, maßgebend ist vielmehr, daß die beklagte Partei eine derartige Einwendung im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht erhoben hat; auf das erst in der Berufungsmitteilung erstattete Vorbringen hat das Berufungsgericht mit Recht als Neuerung keinen Bedacht genommen.
Was aber die in erster Instanz vorgebrachte Behauptung anlangt, daß die beklagte Partei deshalb nicht hafte, weil die Ware mit Wissen des Klägers im Freien eingelagert worden sei, so befreit die Lagerung der Ware im Freien den Spediteur nur von der Haftung für solche Schäden, die durch die Aufbewahrung im Freien entstehen, also Rost, Feuchtigkeitsschäden u. dgl. Daß das Abhandenkommen der Ware auf derartige Schäden zurückzuführen sei, hat die Beklagte weder behauptet noch bewiesen; aus dem Umstand, daß es sich um 7 Eisenträger mit einem Gewicht von ungefähr 870 kg handelt, ist bereits ersichtlich, daß das Abhandenkommen, also der Totalverlust, nicht auf derartige Schäden zurückgeführt werden kann. Über das Vorliegen eines sonstigen der im § 57 AÖSp. angeführten Gefahrenumstände hat die beklagte Partei weder irgendwelche konkrete Behauptungen vorgebracht, noch kann nach den Umständen des Falles das Vorliegen eines dieser Gefahrenumstände als für das Abhandenkommen der sieben Träger kausal angenommen werden, weshalb die Bestimmung des § 58 lit. a AÖSp. als Befreiungsgrund nicht zur Anwendung kommt.Was aber die in erster Instanz vorgebrachte Behauptung anlangt, daß die beklagte Partei deshalb nicht hafte, weil die Ware mit Wissen des Klägers im Freien eingelagert worden sei, so befreit die Lagerung der Ware im Freien den Spediteur nur von der Haftung für solche Schäden, die durch die Aufbewahrung im Freien entstehen, also Rost, Feuchtigkeitsschäden u. dgl. Daß das Abhandenkommen der Ware auf derartige Schäden zurückzuführen sei, hat die Beklagte weder behauptet noch bewiesen; aus dem Umstand, daß es sich um 7 Eisenträger mit einem Gewicht von ungefähr 870 kg handelt, ist bereits ersichtlich, daß das Abhandenkommen, also der Totalverlust, nicht auf derartige Schäden zurückgeführt werden kann. Über das Vorliegen eines sonstigen der im Paragraph 57, AÖSp. angeführten Gefahrenumstände hat die beklagte Partei weder irgendwelche konkrete Behauptungen vorgebracht, noch kann nach den Umständen des Falles das Vorliegen eines dieser Gefahrenumstände als für das Abhandenkommen der sieben Träger kausal angenommen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 58, Litera a, AÖSp. als Befreiungsgrund nicht zur Anwendung kommt.
Desgleichen hat die beklagte Partei auch keinerlei konkrete Behauptungen in der Richtung vorgebracht, daß ihr ein anderer Haftungsbefreiungsgrund zugute komme. Sie war nur der unrichtigen Meinung, daß die Einlagerung im Freien sie von jeder Haftung ausschließe, während diese Art der Einlagerung gemäß § 57 Z. 2 AÖSp. die Haftung nur für solche Schäden ausschließt, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen. Daß ein solcher Schaden für den Totalverlust nicht in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen.Desgleichen hat die beklagte Partei auch keinerlei konkrete Behauptungen in der Richtung vorgebracht, daß ihr ein anderer Haftungsbefreiungsgrund zugute komme. Sie war nur der unrichtigen Meinung, daß die Einlagerung im Freien sie von jeder Haftung ausschließe, während diese Art der Einlagerung gemäß Paragraph 57, Ziffer 2, AÖSp. die Haftung nur für solche Schäden ausschließt, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen. Daß ein solcher Schaden für den Totalverlust nicht in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen.
Wenn die Rekurswerberin vermeint, daß im Falle einer Freilagerung den Spediteur keine besondere Sorgfaltspflicht treffe, so ist auch diese Annahme irrig. Die Bestimmung des § 407 Abs. 2 HGB., nach der die dem Kommissionär obliegende Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für das in seiner Verwahrung befindliche Gut auch den Spediteur trifft, gilt auch für den Fall einer Einlagerung des Gutes im Freien; im letzteren Fall wird nur die Haftung für solche Schäden, die aus der Freilagerung selbst entstehen, gemäß § 57 Z. 2 AÖSp. ausgeschlossen. Daß es sich um einen derartigen Schaden handle, wurde von der beklagten Partei weder behauptet noch bewiesen und ist auch, wie bereits ausgeführt, nach den Umständen des Falles nicht anzunehmen.Wenn die Rekurswerberin vermeint, daß im Falle einer Freilagerung den Spediteur keine besondere Sorgfaltspflicht treffe, so ist auch diese Annahme irrig. Die Bestimmung des Paragraph 407, Absatz 2, HGB., nach der die dem Kommissionär obliegende Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für das in seiner Verwahrung befindliche Gut auch den Spediteur trifft, gilt auch für den Fall einer Einlagerung des Gutes im Freien; im letzteren Fall wird nur die Haftung für solche Schäden, die aus der Freilagerung selbst entstehen, gemäß Paragraph 57, Ziffer 2, AÖSp. ausgeschlossen. Daß es sich um einen derartigen Schaden handle, wurde von der beklagten Partei weder behauptet noch bewiesen und ist auch, wie bereits ausgeführt, nach den Umständen des Falles nicht anzunehmen.
Was schließlich die Behauptung des Rekurses anlangt, daß die beklagte Partei nachgewiesen habe, sie habe die ganze zur Verwahrung übernommene Warenmenge ausgefolgt, so übersieht der Rechtsmittelwerber, daß beide Vorinstanzen angenommen haben, die Differenz zwischen der übernommenen und der ausgefolgten Warenmenge betrage sieben U-Träger im Gewicht von ungefähr 870 kg. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat die beklagte Partei daher nicht bewiesen, daß sie die ganze zur Einlagerung übernommene Ware ausgefolgt habe, weshalb auch § 59 AÖSp. nicht zur Anwendung kommen kann.Was schließlich die Behauptung des Rekurses anlangt, daß die beklagte Partei nachgewiesen habe, sie habe die ganze zur Verwahrung übernommene Warenmenge ausgefolgt, so übersieht der Rechtsmittelwerber, daß beide Vorinstanzen angenommen haben, die Differenz zwischen der übernommenen und der ausgefolgten Warenmenge betrage sieben U-Träger im Gewicht von ungefähr 870 kg. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat die beklagte Partei daher nicht bewiesen, daß sie die ganze zur Einlagerung übernommene Ware ausgefolgt habe, weshalb auch Paragraph 59, AÖSp. nicht zur Anwendung kommen kann.
Was endlich die Behauptung anlangt, das Berufungsgericht habe die Menge der fehlenden Ware nur auf Grund der Angaben der klagenden Partei festgestellt, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung der Untergerichte.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Befreiungsgrund nach den Bestimmungen der AÖSp. nicht vorliege, ist somit frei von Rechtsirrtum, weshalb dem unbegrundeten Rekurs der Erfolg versagt bleiben mußte.