Rechtssatz RS0049667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049667
Entscheidungsdatum
27.10.1954
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 407 Abs 2 HGB, nach der die dem Kommissionär obliegende Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für das in seiner Verwahrung befindliche Gut auch den Spediteur trifft, gilt auch für den Fall einer Einlagerung im Freien; im letzteren Falle wird nur die Haftung für solche Schäden, die aus der Freilagerung selbst entstehen, gemäß § 57 Z 2 AÖSp ausgeschlossen.Die Bestimmung des Paragraph 407, Absatz 2, HGB, nach der die dem Kommissionär obliegende Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für das in seiner Verwahrung befindliche Gut auch den Spediteur trifft, gilt auch für den Fall einer Einlagerung im Freien; im letzteren Falle wird nur die Haftung für solche Schäden, die aus der Freilagerung selbst entstehen, gemäß Paragraph 57, Ziffer 2, AÖSp ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049667
Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0030OB00713_5400000_002