Rechtssatz RS0049721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049721
Entscheidungsdatum
05.07.1982
Rechtssatz
Antrag im Sinne des § 73 AVG ist nur ein solcher, der den Anspruch auf einen Bescheid begründet. Der Anzeiger hat auf eine Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keinen Anspruch (VwSlgNF 1030 A) und damit nicht die Stellung einer "entscheidungsberechtigten Partei".Antrag im Sinne des Paragraph 73, AVG ist nur ein solcher, der den Anspruch auf einen Bescheid begründet. Der Anzeiger hat auf eine Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keinen Anspruch (VwSlgNF 1030 A) und damit nicht die Stellung einer "entscheidungsberechtigten Partei".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049721
Dokumentnummer
JJR_19820705_OGH0002_000BKD00022_8200000_001