Rechtssatz RS0049796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049796
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Norm
AHG §1 Cd8
PeisG 1976 §1a
PreisG 1976 §2
Rechtssatz
Bedarf eine Verordnung als genereller Verwaltungsakt keiner Vollziehung durch individuelle Verwaltungsakte, kann schon aus der Erlassung der Verordnung ein Schaden und damit ein Amtshaftungsanspruch erwachsen. Das gilt auch für die Verordnungen des BMW, mit denen gemäß § 1a Abs 1 PreisG für Sachgüter und Leistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte festgesetzt werden.Bedarf eine Verordnung als genereller Verwaltungsakt keiner Vollziehung durch individuelle Verwaltungsakte, kann schon aus der Erlassung der Verordnung ein Schaden und damit ein Amtshaftungsanspruch erwachsen. Das gilt auch für die Verordnungen des BMW, mit denen gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, PreisG für Sachgüter und Leistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte festgesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 1/89
Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177
- 1 Ob 1043/95
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1043/95
Vgl; Beisatz: Amtshaftungsansprüche können nicht auf jede Rechtswidrigkeit einer Milchpreis-Verordnung gestützt werden, sondern wegen des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs nur darauf, daß der festgesetzte Preis vom volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis abweiche. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049796
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00001_8900000_001