a) Zur Begründung der Amtshaftungsansprüche für den Zeitraum bis 30. Juni 1988 (Geltungsbereich der Milchpreis-Verordnungen des BMHGI) brachten die Kläger vor die Produktionskosten rationell geführter Betriebe von 8,73 S/Liter Milch hätten die amtlich festgesetzten Preise von 5 S/Liter (bis 30.November 1987) bzw 5,07 S (bis 30.Juni 1988) weit überstiegen. Die Festsetzung durch Verordnung sei gesetzwidrig, weil gemäß § 2 PreisG Preise und Entgelte in volkswirtschaftlich gerechtfertigter Weise festzusetzen seien, grundsätzlich kostendeckend sein müßten und die Preisfestsetzung ohne Berücksichtigung einer vertretbaren Gewinnspanne der "Milcherzeuger" erfolgt sei.a) Zur Begründung der Amtshaftungsansprüche für den Zeitraum bis 30. Juni 1988 (Geltungsbereich der Milchpreis-Verordnungen des BMHGI) brachten die Kläger vor die Produktionskosten rationell geführter Betriebe von 8,73 S/Liter Milch hätten die amtlich festgesetzten Preise von 5 S/Liter (bis 30.November 1987) bzw 5,07 S (bis 30.Juni 1988) weit überstiegen. Die Festsetzung durch Verordnung sei gesetzwidrig, weil gemäß Paragraph 2, PreisG Preise und Entgelte in volkswirtschaftlich gerechtfertigter Weise festzusetzen seien, grundsätzlich kostendeckend sein müßten und die Preisfestsetzung ohne Berücksichtigung einer vertretbaren Gewinnspanne der "Milcherzeuger" erfolgt sei.
Der erkennende Senat hat bereits mit seiner Entscheidung 1 Ob 1/89 =
SZ 62/72 = JBl 1991, 177 mit Anm von Rebhahn die Amtshaftung des
Bundes für Schädigung durch rechtswidrige Milchpreis-Verordnungen des BMGHI grundsätzlich bejaht. Amtshaftungsansprüche könnten aber nicht auf jede Rechtswidrigkeit einer Milchpreis-Verordnung gestützt werden, sondern wegen des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs nur darauf, daß der festgesetzte Preis vom volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis abweiche. Das Amtshaftungsgericht habe den VfGH mit der Frage der Gesetzwidrigkeit auch dann zu befassen, wenn der VfGH bereits aus einem anderen Grund festgestellt habe, die Milchpreis-Verordnung sei rechtswidrig gewesen. Erst wenn der VfGH eine neuerliche Entscheidung ablehnen sollte, habe das Amtshaftungsgericht die fragliche Gesetzwidrigkeit selbständig zu prüfen.
Grundsätzlich ist der VfGH bei einem gemäß § 139 Abs 1 B-VG gestellten Verordnungsprüfungsantrag auf die vom antragstellenden Gericht geltendgemachten Bedenken beschränkt (VfSlg 13286/1992 mwN). Von der Gesetzeskonformität der Milchpreis-Verordnungen kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn sich die vom Gericht vorgetragenen und die vom Amtshaftungskläger geltend gemachten Bedenken decken. Dies ist hier der Fall, bemängeln doch auch die Kläger die fehlende Berücksichtigung einer Gewinnspanne.Grundsätzlich ist der VfGH bei einem gemäß Paragraph 139, Absatz eins, B-VG gestellten Verordnungsprüfungsantrag auf die vom antragstellenden Gericht geltendgemachten Bedenken beschränkt (VfSlg 13286 aus 1992, mwN). Von der Gesetzeskonformität der Milchpreis-Verordnungen kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn sich die vom Gericht vorgetragenen und die vom Amtshaftungskläger geltend gemachten Bedenken decken. Dies ist hier der Fall, bemängeln doch auch die Kläger die fehlende Berücksichtigung einer Gewinnspanne.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 3.Dezember 1990, VfSlg 12564, über die Milchpreis-Verordnungen des BMHGI vom 30.Juli 1985, 26.September 1986 und 23.November 1987 in merito abgesprochen und deren Beurteilung als rechtswidrig abgelehnt. Denn der Verordnungsgeber habe bei Festsetzung der Milchpreise Kosten berücksichtigt, die für wirtschaftlich nicht günstig strukturierte Betriebe gegeben seien. Bei besser strukturierten und rationeller geführten Betrieben habe dies einen entsprechenden Gewinn zur Folge. Dieser Gewinn möge nicht hoch kalkuliert sein, doch dürfe nicht übersehen werden, daß ein "volkswirtschaftlich gerechtfertigter" Preis keinen Gewinn im üblichen Ausmaß enthalten müsse, weil die Milchmarktregelung dem Erzeuger die Abnahme des Produkts garantiere, wodurch sein unternehmerisches Risiko wesentlicht reduziert sei. Die Rüge der Revisionswerber, im genannten Erkenntnis des VfGH werde weder ein Berechnungsmodell noch eine überprüfbare Kalkulation aufgestellt, entzieht sich jeder Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Der VfGH hat mit Beschluß vom 26.Februar 1991, Zl. V 482-490/90-3 ua (Spruch veröffentlicht in ZfV 1992/3/1301) = ON 6, eine neuerliche Überprüfung der Milchpreis-Verordnungen des BMHGI vom 30.Juli 1985, 26. September 1986 und 23.November 1987 mit der Begründung abgelehnt, bereits mit Erkenntnis vom 3.Dezember 1990 sei über dieselben Bedenken entschieden worden.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 3.Dezember 1990, VfSlg 12564, über die Milchpreis-Verordnungen des BMHGI vom 30.Juli 1985, 26.September 1986 und 23.November 1987 in merito abgesprochen und deren Beurteilung als rechtswidrig abgelehnt. Denn der Verordnungsgeber habe bei Festsetzung der Milchpreise Kosten berücksichtigt, die für wirtschaftlich nicht günstig strukturierte Betriebe gegeben seien. Bei besser strukturierten und rationeller geführten Betrieben habe dies einen entsprechenden Gewinn zur Folge. Dieser Gewinn möge nicht hoch kalkuliert sein, doch dürfe nicht übersehen werden, daß ein "volkswirtschaftlich gerechtfertigter" Preis keinen Gewinn im üblichen Ausmaß enthalten müsse, weil die Milchmarktregelung dem Erzeuger die Abnahme des Produkts garantiere, wodurch sein unternehmerisches Risiko wesentlicht reduziert sei. Die Rüge der Revisionswerber, im genannten Erkenntnis des VfGH werde weder ein Berechnungsmodell noch eine überprüfbare Kalkulation aufgestellt, entzieht sich jeder Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Der VfGH hat mit Beschluß vom 26.Februar 1991, Zl. römisch fünf 482-490/90-3 ua (Spruch veröffentlicht in ZfV 1992/3/1301) = ON 6, eine neuerliche Überprüfung der Milchpreis-Verordnungen des BMHGI vom 30.Juli 1985, 26. September 1986 und 23.November 1987 mit der Begründung abgelehnt, bereits mit Erkenntnis vom 3.Dezember 1990 sei über dieselben Bedenken entschieden worden.
Mangels festgestellter Gesetzwidrigkeit der inkriminierten Milchpreis-Verordnungen des BMHGI können daher die Kläger daraus keine Amtshaftungsansprüche ableiten.
b) Zu den Amtshaftungsansprüchen für den Zeitraum 1.Juli 1988 bis
30. September 1988: Für diese Zeitspanne wurde der Erzeugermilchpreis
durch Gesetz (Art IV der MOG-Novelle 1988) festgesetzt. Aus der
Anwendung eines Gesetzes können keine Amtshaftungsansprüche
abgeleitet werden, weil gesetzmäßiges Verhalten auch dann, wenn das
Gesetz verfassungswidrig wäre, nicht rechtswidrig und schon gar nicht
schuldhaft sein kann (Schragel AHG2, Rz 276 mwN).
c) Zu den Amtshaftungsansprüchen für den Zeitraum ab 1.Oktober 1988 (Geltungsbereich der Richtpreis-Verordnungen des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds):
Obwohl der Richtpreis nicht verbindlich ist, wurde doch auch nach der neuen Rechtslage das System der grundsätzlichen Ablieferungspflicht der "Milcherzeuger" (§ 13 Abs 2 MOG) beibehalten. Im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die anderen marktlenkenden Eingriffe des MOG, insbesondere der Ausgleichsbeitrag, auf dem Richtpreis aufbauen, und der Gesetzgeber in § 59 MOG eine Gleichstellung von "Verordnungen" mit "allgemein verbindlichen Anordnungen" vornimmt, sind daher die Richtpreis-Verordnungen des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds als Rechtsverordnungen zu beurteilen (Rebhahn aaO 185).Obwohl der Richtpreis nicht verbindlich ist, wurde doch auch nach der neuen Rechtslage das System der grundsätzlichen Ablieferungspflicht der "Milcherzeuger" (Paragraph 13, Absatz 2, MOG) beibehalten. Im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die anderen marktlenkenden Eingriffe des MOG, insbesondere der Ausgleichsbeitrag, auf dem Richtpreis aufbauen, und der Gesetzgeber in Paragraph 59, MOG eine Gleichstellung von "Verordnungen" mit "allgemein verbindlichen Anordnungen" vornimmt, sind daher die Richtpreis-Verordnungen des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds als Rechtsverordnungen zu beurteilen (Rebhahn aaO 185).
Hier fehlt eine entsprechende Entscheidung des VfGH, hat doch dieser in seinem Erkenntnis vom 3.Dezember 1990, VfSlg 12564, die meritorische Überprüfung der Richtpreis-Verordnungen abgelehnt. Doch haben insoweit die Kläger die Rechtswidrigkeit darin gesehen, daß die Richtpreis-Verordnungen nicht alle zur Ermittlung eines gesetzeskonformen Preises maßgeblichen Komponenten beachtet hätten. Nun ist aber nach § 3 Abs 1 MOG idF der MOG-Novelle 1988 das für den Richtpreis maßgeblich, was aufgrund von Marktbeobachtungen von den Molkereien und Käsereien als Erzeugerpreis überwiegend bezahlt wird. Die Richtpreise geben demnach nur die bestehende Marktlage wieder. Die Fehlerhaftigkeit der Verordnung kann daher schon begrifflich nur in einer unrichtigen Marktbeobachtung oder Auswertung derselben liegen.Hier fehlt eine entsprechende Entscheidung des VfGH, hat doch dieser in seinem Erkenntnis vom 3.Dezember 1990, VfSlg 12564, die meritorische Überprüfung der Richtpreis-Verordnungen abgelehnt. Doch haben insoweit die Kläger die Rechtswidrigkeit darin gesehen, daß die Richtpreis-Verordnungen nicht alle zur Ermittlung eines gesetzeskonformen Preises maßgeblichen Komponenten beachtet hätten. Nun ist aber nach Paragraph 3, Absatz eins, MOG in der Fassung der MOG-Novelle 1988 das für den Richtpreis maßgeblich, was aufgrund von Marktbeobachtungen von den Molkereien und Käsereien als Erzeugerpreis überwiegend bezahlt wird. Die Richtpreise geben demnach nur die bestehende Marktlage wieder. Die Fehlerhaftigkeit der Verordnung kann daher schon begrifflich nur in einer unrichtigen Marktbeobachtung oder Auswertung derselben liegen.
Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (AnwBl 1994, 902 mit Anm von Pfersmann; SZ 65/125; zuletzt 1 Ob 8/95 mwN = ecolex 1996, 94; Schragel aaO Rz 147). Aber nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten stellt ein amtshaftungsbegründendes Verschulden dar. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Rechtsverordnung, Entscheidung oder Verhaltensweise des Organs richtig war, sondern auch - bei deren Unrichtigkeit -, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Die Vertretbarkeit der Rechtsansicht schließt einen Amtshaftungsanspruch aus, weil in einem solchen Fall von einer schuldhaften Schädigung, wie sie § 1 AHG voraussetzt, nicht gesprochen werden kann. Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und steht zudem eine höchstrichterliche Rechtsprechung als (Entscheidungs)Hilfe nicht zur Verfügung, kommt es darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung das Handeln als vertretbar bezeichnet werden kann. Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit ein Verschulden des Organs wird demnach angenommen, wenn die Entscheidung oder Verhaltensweise des Organs von einer klaren Rechtslage oder einer ständigen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe ohne sorgfältige Überlegung der Gründe abweicht (vgl zuletzt 1 Ob 8/95; Schragel aaO Rz 147).Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (AnwBl 1994, 902 mit Anmerkung von Pfersmann; SZ 65/125; zuletzt 1 Ob 8/95 mwN = ecolex 1996, 94; Schragel aaO Rz 147). Aber nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten stellt ein amtshaftungsbegründendes Verschulden dar. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Rechtsverordnung, Entscheidung oder Verhaltensweise des Organs richtig war, sondern auch - bei deren Unrichtigkeit -, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Die Vertretbarkeit der Rechtsansicht schließt einen Amtshaftungsanspruch aus, weil in einem solchen Fall von einer schuldhaften Schädigung, wie sie Paragraph eins, AHG voraussetzt, nicht gesprochen werden kann. Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und steht zudem eine höchstrichterliche Rechtsprechung als (Entscheidungs)Hilfe nicht zur Verfügung, kommt es darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung das Handeln als vertretbar bezeichnet werden kann. Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit ein Verschulden des Organs wird demnach angenommen, wenn die Entscheidung oder Verhaltensweise des Organs von einer klaren Rechtslage oder einer ständigen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe ohne sorgfältige Überlegung der Gründe abweicht vergleiche zuletzt 1 Ob 8/95; Schragel aaO Rz 147).
Nähere Bestimmungen, auf welche Weise der Milchwirtschaftsfonds die Marktbeobachtung durchzuführen hat und was eine "erhebliche Änderung des überwiegend ausgezahlten Erzeugerpreises" nach § 3 Abs 1 MOG ist, finden sich weder in den Materialien zur MOG-Novelle 1988 (RV 599 BlgNR XVII.GP 31 ff; Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft 629 BlgNR XVII.GP) noch liegen dazu Äußerungen der Lehre (vgl Ziegelwanger/Beck, Marktordnungsgesetz 1985 [1989], § 3 Anm 1 bis 5) oder Entscheidungen vor. Bei diesem Sachverhalt und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze betrifft die Beurteilung der Vorinstanzen, die Vorgangsweise des Milchwirtschaftsfonds, in den zur 1. und 2.Richtpreis-Verordnung führenden Erhebungen nur die nach dem 30.Juni 1988 neu eingeführten - und nicht auch die vorher schon bezahlten - Zuschläge zu erfassen, weil der Gesetzgeber den Erzeugerpreis zum Stichtag 1.Juli 1988 (Inkrafttreten der MOG-Novelle 1988) festgeschrieben habe und nur höhere Zahlungen als die gesetzlich vorgeschriebenen Preise oder neu eingeführte Zulagen zu einer Änderung führen könnten, einerseits wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage noch kann andererseits darin eine auffallende Fehlbeurteilung der eingehend begründeten, vorinstanzlichen Auffassung zur Vertretbarkeit des vom Milchwirtschaftsfonds vorgenommenen Handelns erblickt werden.Nähere Bestimmungen, auf welche Weise der Milchwirtschaftsfonds die Marktbeobachtung durchzuführen hat und was eine "erhebliche Änderung des überwiegend ausgezahlten Erzeugerpreises" nach Paragraph 3, Absatz eins, MOG ist, finden sich weder in den Materialien zur MOG-Novelle 1988 Regierungsvorlage 599 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode 31 ff; Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft 629 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode noch liegen dazu Äußerungen der Lehre vergleiche Ziegelwanger/Beck, Marktordnungsgesetz 1985 [1989], Paragraph 3, Anmerkung 1 bis 5) oder Entscheidungen vor. Bei diesem Sachverhalt und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze betrifft die Beurteilung der Vorinstanzen, die Vorgangsweise des Milchwirtschaftsfonds, in den zur 1. und 2.Richtpreis-Verordnung führenden Erhebungen nur die nach dem 30.Juni 1988 neu eingeführten - und nicht auch die vorher schon bezahlten - Zuschläge zu erfassen, weil der Gesetzgeber den Erzeugerpreis zum Stichtag 1.Juli 1988 (Inkrafttreten der MOG-Novelle 1988) festgeschrieben habe und nur höhere Zahlungen als die gesetzlich vorgeschriebenen Preise oder neu eingeführte Zulagen zu einer Änderung führen könnten, einerseits wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage noch kann andererseits darin eine auffallende Fehlbeurteilung der eingehend begründeten, vorinstanzlichen Auffassung zur Vertretbarkeit des vom Milchwirtschaftsfonds vorgenommenen Handelns erblickt werden.
Ob durch andere gesetzliche Vorschriften der Milchmarkt möglicherweise besser zu steuern oder auf die Interessen der "Milcherzeuger" (Bauern) mehr Bedacht zu nehmen gewesen wäre, entzieht sich einer Beurteilung durch das Amtshaftungsgericht. Nach der neuen Rechtslage infolge der MOG-Novelle 1988 sind im übrigen nun andere Kriterien maßgebend als bei der vorhergehenden amtlichen Preisregelung. Die Absicherung eines kostendeckenden Preises einschließlich eines (geringen) Gewinnzuschlags wird vom Gesetz nach seinem Wortlaut nicht mehr verlangt. Die Entscheidung SZ 62/72 hatte keinen Rechtsfall mit Richtpreisen, sondern einen solchen mit amtlichen Milchpreis-Verordnungen zum Inhalt. Die dort genannten Kriterien sind angesichts der geänderten Gesetzeslage nicht ohne weiteres auf die Richtpreise übertragbar.
Gegen das Regelungssystem des MOG betreffend die Milchwirtschaft hat der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 12677/1991). Auf einen Verstoß gegen Art 1 des 1.ZPMRK kommt die außerordentliche Revision nicht mehr zurück. Damit stehen keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO zur Beurteilung an.Gegen das Regelungssystem des MOG betreffend die Milchwirtschaft hat der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 12677 aus 1991,). Auf einen Verstoß gegen Artikel eins, des 1.ZPMRK kommt die außerordentliche Revision nicht mehr zurück. Damit stehen keine erheblichen Rechtsfragen iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Beurteilung an.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).