Rechtssatz RS0049843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049843
Entscheidungsdatum
26.04.1989
Rechtssatz
Der Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt erst dann vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, wozu auch die Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Verdächtigen gehören, nicht bloß die Möglichkeit, sondern die objektive Befürchtung besteht, der verdächtige werde seine gefährliche Drohung wahrmachen. Eine solche Befürchtung ist anzunehmen, wenn der Verdächtige sich bemühte, eine Faustfeuerwaffe zu erwerben. Ob er bereits einen unabänderlichen Tatentschluß faßte, ist unerheblich. Die Unterlassung der Verhängung der Verwahrungshaft kann Amtshaftungsanspruch zur Folge haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049843
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00007_8900000_002