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Rechtssatz RS0049843×

Rechtssatz RS0049843

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049843

Geschäftszahl

1Ob7/89

Entscheidungsdatum

26.04.1989

Rechtssatz

Der Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt erst dann vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, wozu auch die Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Verdächtigen gehören, nicht bloß die Möglichkeit, sondern die objektive Befürchtung besteht, der verdächtige werde seine gefährliche Drohung wahrmachen. Eine solche Befürchtung ist anzunehmen, wenn der Verdächtige sich bemühte, eine Faustfeuerwaffe zu erwerben. Ob er bereits einen unabänderlichen Tatentschluß faßte, ist unerheblich. Die Unterlassung der Verhängung der Verwahrungshaft kann Amtshaftungsanspruch zur Folge haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 7/89
    Veröff: SZ 62/73 = JBl 1991,172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049843

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00007_8900000_002