Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und ein pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (EvBl 1988/140; SZ 59/68; SZ 55/161 uva; Loebenstein-Kaniak, AHG2 129 f; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 213). Nach § 175 Abs 1 Z 4 StPO idF des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 168, kann der Untersuchungsrichter auch ohne vorangegangene Vorladung die vorläufige Verwahrung des einen Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen ua dann anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Verdächtige werde die angedrohte Tat (§ 74 Z 5 StGB) ausführen. Daß Andrea K*** den Kläger gefährlich bedrohte, steht auf Grund des rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses bindend fest.Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und ein pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (EvBl 1988/140; SZ 59/68; SZ 55/161 uva; Loebenstein-Kaniak, AHG2 129 f; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 213). Nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in der Fassung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 168, kann der Untersuchungsrichter auch ohne vorangegangene Vorladung die vorläufige Verwahrung des einen Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen ua dann anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Verdächtige werde die angedrohte Tat (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) ausführen. Daß Andrea K*** den Kläger gefährlich bedrohte, steht auf Grund des rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses bindend fest.
Während die Haftgründe der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr die Durchführung des eingeleiteten Strafverfahrens sichern wollen, bezweckt der Haftgrund der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr den Schutz der Allgemeinheit bzw. des Bedrohten
(RV 1084 BlgNR 15. GP 22; RV 39 BlgNR 12. GP 39; vgl. Boujong in Karlsruher Kommentar zur StPO2 Rz 10 vor § 112 und Rz 4 zu § 112 a). Es muß auf Grund bestimmter Tatsachen die Befürchtung und nicht bloß die Möglichkeit bestehen, der Beschuldigte werde ohne Haftverhängung und ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens seine gefährliche Drohung wahrmachen (Foregger-Serini, StPO Kurzkommentar4 220 f; Bertel in Korinek-Kain, Grundrechte und Untersuchungshaft 24). Diese Befürchtung muß nicht nur in der Überzeugung des Richters entstanden sein, sie muß auch objektiv begründet sein (SSt 38/45). Das Erstgericht nahm auch unter Berücksichtigung der Tendenz, die Verhängung von Verwahrungs- und Untersuchungshaft in gebotenem Umfang einzuschränken (RV 1084 BlgNR 15. GP 22), zu Recht an, daß die in Erscheinung getretene Handlungsweise des Täters, der sein Opfer schon mehrmals gefährlich mit Mord bedroht hatte, sich eine Faustfeuerwaffe zu besorgen, eine solche bestimmte Tatsache ist, die die objektive Besorgnis begründete, der angedrohte Mord werde auch ausgeführt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war aber die Unterlassung der rechtmäßigen Verhängung der Verwahrungshaft nicht nur rechtswidrig, es ist auch der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem eingetretenen Erfolg zu bejahen. Das Gesetz schreibt nicht vor, die Verhängung der Verwahrungshaft habe nur dann zu erfolgen, wenn feststeht, der Verdächtige habe bereits seinen unabänderlichen Entschluß zur Ausführung der angedrohten Tat gefaßt. Die Verwahrungshaft ist vielmehr zu verhängen, wenn die objektiv begründete Befürchtung der Ausübung der angedrohten Tat besteht. Ob auf Grund bestimmter Tatsachen Ausführungsgefahr anzunehmen ist, ist auch nach den sogenannten "inneren Tatsachen", d.h. den Charaktereigenschaften und den Wesenszügen des Verdächtigen (Beschuldigten), zu beurteilen (AB 512 BlgNR 12. GP 9). Ändert sich während der Haft die Beurteilung, daß Ausführungsgefahr vorliege, was gerade bei angedrohten Eifersuchtsdelikten der Fall sein mag (vgl. JABl 1930 Nr. 30 und J***l 1900 Nr. 45), wird zwar, weil die Voraussetzungen zur Haftverhängung nicht mehr vorliegen (§ 193 Abs 2 StPO), die Haft aufzuheben sein; aber auch hier wird nicht darauf abgestellt, ob und welche Entschlüsse der Verhaftete tatsächlich gefaßt hatte, sondern nur, ob die objektiv begründete Befürchtung der Ausführung der angedrohten Tat weggefallen ist. Ein freies Ermessen ist den Organen in den Vorschriften der §§ 175 und 180 StPO ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im § 175 Abs 1 im Gegensatz zur Formulierung "muß" im § 175 Abs 2 nicht eingeräumt. Durch die Verwendung des Wortes "muß" im § 175 Abs 2 StPO soll nur zum Ausdruck gebracht werden, daß beim Verdacht von Verbrechen, bei denen nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, das Vorliegen von Haftgründen vermutet wird (Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts2, Rz 414, 428), wogegen die Verwahrungshaft sonst nur anzuordnen ist, wenn besondere Umstände (bestimmte Tatsachen) die Gefahr der Ausführung objektiv befürchten lassen. Die Haftgründe des § 175 Abs 1 StPO ermöglichen nicht nur die vorläufige Verwahrung, sie bedingen sie auch (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4 234); die Verhängung der Haft ist aber nicht in das freie Belieben des Organes gestellt, sie muß vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden (Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechts2 117 FN 3). Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt wonach die erhebenden Gendarmeriebeamten wußten, daß sich Andrea K*** bereits bemüht hatte, in den Besitz einer Faustfeuerwaffe zu gelangen, wären am 18. Mai 1985 die Voraussetzungen für die Beantragung und Anordnung der Verwahrungshaft nach § 175 Abs 1 Z 4 StPO gegeben gewesen. Die durch die Nichtinformation des Staatsanwaltes vom Versuch, eine Waffe zu beschaffen, verursachte Unterlassung der Antragstellung und Anordnung der Haft wäre daher rechtswidrig.Regierungsvorlage 1084 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 22; Regierungsvorlage 39 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 39; vergleiche Boujong in Karlsruher Kommentar zur StPO2 Rz 10 vor Paragraph 112 und Rz 4 zu Paragraph 112, a). Es muß auf Grund bestimmter Tatsachen die Befürchtung und nicht bloß die Möglichkeit bestehen, der Beschuldigte werde ohne Haftverhängung und ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens seine gefährliche Drohung wahrmachen (Foregger-Serini, StPO Kurzkommentar4 220 f; Bertel in Korinek-Kain, Grundrechte und Untersuchungshaft 24). Diese Befürchtung muß nicht nur in der Überzeugung des Richters entstanden sein, sie muß auch objektiv begründet sein (SSt 38/45). Das Erstgericht nahm auch unter Berücksichtigung der Tendenz, die Verhängung von Verwahrungs- und Untersuchungshaft in gebotenem Umfang einzuschränken Regierungsvorlage 1084 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 22), zu Recht an, daß die in Erscheinung getretene Handlungsweise des Täters, der sein Opfer schon mehrmals gefährlich mit Mord bedroht hatte, sich eine Faustfeuerwaffe zu besorgen, eine solche bestimmte Tatsache ist, die die objektive Besorgnis begründete, der angedrohte Mord werde auch ausgeführt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war aber die Unterlassung der rechtmäßigen Verhängung der Verwahrungshaft nicht nur rechtswidrig, es ist auch der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem eingetretenen Erfolg zu bejahen. Das Gesetz schreibt nicht vor, die Verhängung der Verwahrungshaft habe nur dann zu erfolgen, wenn feststeht, der Verdächtige habe bereits seinen unabänderlichen Entschluß zur Ausführung der angedrohten Tat gefaßt. Die Verwahrungshaft ist vielmehr zu verhängen, wenn die objektiv begründete Befürchtung der Ausübung der angedrohten Tat besteht. Ob auf Grund bestimmter Tatsachen Ausführungsgefahr anzunehmen ist, ist auch nach den sogenannten "inneren Tatsachen", d.h. den Charaktereigenschaften und den Wesenszügen des Verdächtigen (Beschuldigten), zu beurteilen Ausschussbericht 512 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 9). Ändert sich während der Haft die Beurteilung, daß Ausführungsgefahr vorliege, was gerade bei angedrohten Eifersuchtsdelikten der Fall sein mag vergleiche JABl 1930 Nr. 30 und J***l 1900 Nr. 45), wird zwar, weil die Voraussetzungen zur Haftverhängung nicht mehr vorliegen (Paragraph 193, Absatz 2, StPO), die Haft aufzuheben sein; aber auch hier wird nicht darauf abgestellt, ob und welche Entschlüsse der Verhaftete tatsächlich gefaßt hatte, sondern nur, ob die objektiv begründete Befürchtung der Ausführung der angedrohten Tat weggefallen ist. Ein freies Ermessen ist den Organen in den Vorschriften der Paragraphen 175 und 180 StPO ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im Paragraph 175, Absatz eins, im Gegensatz zur Formulierung "muß" im Paragraph 175, Absatz 2, nicht eingeräumt. Durch die Verwendung des Wortes "muß" im Paragraph 175, Absatz 2, StPO soll nur zum Ausdruck gebracht werden, daß beim Verdacht von Verbrechen, bei denen nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, das Vorliegen von Haftgründen vermutet wird (Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts2, Rz 414, 428), wogegen die Verwahrungshaft sonst nur anzuordnen ist, wenn besondere Umstände (bestimmte Tatsachen) die Gefahr der Ausführung objektiv befürchten lassen. Die Haftgründe des Paragraph 175, Absatz eins, StPO ermöglichen nicht nur die vorläufige Verwahrung, sie bedingen sie auch (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4 234); die Verhängung der Haft ist aber nicht in das freie Belieben des Organes gestellt, sie muß vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden (Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechts2 117 FN 3). Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt wonach die erhebenden Gendarmeriebeamten wußten, daß sich Andrea K*** bereits bemüht hatte, in den Besitz einer Faustfeuerwaffe zu gelangen, wären am 18. Mai 1985 die Voraussetzungen für die Beantragung und Anordnung der Verwahrungshaft nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gegeben gewesen. Die durch die Nichtinformation des Staatsanwaltes vom Versuch, eine Waffe zu beschaffen, verursachte Unterlassung der Antragstellung und Anordnung der Haft wäre daher rechtswidrig.
Es besteht aber auch der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang. Wie der erkennende Senat zuletzt wieder in der Entscheidung JBl 1989, 43 ausgeführt hat, ist auf Grund jedes rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (SZ 55/190; SZ 52/44; SZ 49/96 uva; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 274; Loebenstein-Kaniak aaO 123). Zum Amtshaftungsrecht wird zwar anerkannt, daß ein subjektives Recht auf Führung der Verwaltung in gesetzmäßiger Weise nicht Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist. Es reicht auch trotz Kausalität die rechtswidrige schuldhafte Schadensverursachung allein nicht hin, um eine Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers auszulösen. Diese tritt vielmehr nur ein, wenn die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck hat, den Geschädigten vor den eingetretenen Nachteilen zu schützen (SZ 59/68; SZ 57/149; JBl 1984, 373; SZ 55/190 uva; Loebenstein-Kaniak aaO 124 mwN in Rz 121). Der Auffassung Klecatskys, JBl 1981, 115 ff, der eine weitergehende Haftung der Rechtsträger befürwortet und die Auffassung vertritt, daß jegliches objektiv rechtswidrige schadensverursachende Verhalten hinreicht, um einen Amtshaftungsanspruch zu begründen (aaO 117), wurde bereits von Rebhahn (JBl 1981, 512 ff) mit überzeugenden Gründen entgegengetreten; ihr wurde auch vom Obersten Gerichtshof die Gefolgschaft versagt (ImmZ 1988, 36; SZ 55/190; vgl. Loebenstein-Kaniak aaO 125 f). Der Normzweck ist durch Auslegung im Sinn einer wertenden Beurteilung des Sinnes der Norm zu ermitteln (SZ 59/68; Koziol in JBl 1986, 105; Welser in ÖJZ 1975, 43; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1311; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 9 zu § 1311; Heinrichs in Palandt48 255; Grunsky in Münchener Kommentar2 vor § 249 BGB, Rz 44). Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat (Grunsky aaO); die verletzte Amtspflicht muß gerade dem geschädigten Dritten gegenüber oblegen sein (ImmZ 1988, 36 mit Hinweis auf BGHZ 90, 310, 311 f, BGHZ 89, 1, 5 f, BGHZ 39, 358, 362 ff; Harrer aaO Rz 10). Normzweck der Bestimmung des § 175 Abs 1 Z 4 StPO ist insbesondere der Schutz des Bedrohten. Die verletzte Amtspflicht bestand daher auch gerade gegenüber dem Kläger.Es besteht aber auch der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang. Wie der erkennende Senat zuletzt wieder in der Entscheidung JBl 1989, 43 ausgeführt hat, ist auf Grund jedes rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (SZ 55/190; SZ 52/44; SZ 49/96 uva; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 274; Loebenstein-Kaniak aaO 123). Zum Amtshaftungsrecht wird zwar anerkannt, daß ein subjektives Recht auf Führung der Verwaltung in gesetzmäßiger Weise nicht Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist. Es reicht auch trotz Kausalität die rechtswidrige schuldhafte Schadensverursachung allein nicht hin, um eine Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers auszulösen. Diese tritt vielmehr nur ein, wenn die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck hat, den Geschädigten vor den eingetretenen Nachteilen zu schützen (SZ 59/68; SZ 57/149; JBl 1984, 373; SZ 55/190 uva; Loebenstein-Kaniak aaO 124 mwN in Rz 121). Der Auffassung Klecatskys, JBl 1981, 115 ff, der eine weitergehende Haftung der Rechtsträger befürwortet und die Auffassung vertritt, daß jegliches objektiv rechtswidrige schadensverursachende Verhalten hinreicht, um einen Amtshaftungsanspruch zu begründen (aaO 117), wurde bereits von Rebhahn (JBl 1981, 512 ff) mit überzeugenden Gründen entgegengetreten; ihr wurde auch vom Obersten Gerichtshof die Gefolgschaft versagt (ImmZ 1988, 36; SZ 55/190; vergleiche Loebenstein-Kaniak aaO 125 f). Der Normzweck ist durch Auslegung im Sinn einer wertenden Beurteilung des Sinnes der Norm zu ermitteln (SZ 59/68; Koziol in JBl 1986, 105; Welser in ÖJZ 1975, 43; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1311,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 1311,; Heinrichs in Palandt48 255; Grunsky in Münchener Kommentar2 vor Paragraph 249, BGB, Rz 44). Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat (Grunsky aaO); die verletzte Amtspflicht muß gerade dem geschädigten Dritten gegenüber oblegen sein (ImmZ 1988, 36 mit Hinweis auf BGHZ 90, 310, 311 f, BGHZ 89, 1, 5 f, BGHZ 39, 358, 362 ff; Harrer aaO Rz 10). Normzweck der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ist insbesondere der Schutz des Bedrohten. Die verletzte Amtspflicht bestand daher auch gerade gegenüber dem Kläger.
Die Unterlassung hat sich nach den getroffenen Feststellungen auch kausal ausgewirkt, weil Andrea K*** bei pflichtgemäßem Vorgehen der Organe der beklagten Partei am 22. Mai 1985 in Haft gewesen wäre. Das Verhalten der Organe war nach diesen Feststellungen auch schuldhaft, weil die erhebenden Gendarmeriebeamten dem zuständigen Staatsanwalt gerade jene bestimmten Tatsachen nicht mitteilten, die diesen verpflichtet hätten, den berechtigten Haftantrag zu stellen. Der der beklagten Partei dann obliegende Beweis, daß Andrea K*** die Tat auch noch begangen hätte, nachdem das Gericht die Überzeugung erlangt hatte, die Tatausführungsgefahr bestehe nicht mehr, ist nicht erbringbar. Die in erster Instanz siegreiche beklagte Partei bekämpfe aber schon in ihrer Berufungsbeantwortung die Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger und seine Mutter hätten vor dem 18. Mai 1985 von Anton K*** erfahren, Andrea K*** habe versucht, sich bei ihm eine Faustfeuerwaffe zu beschaffen und dies den erhebenden Gendarmeriebeamten anläßlich der Anzeigeerstattung am 18. Mai 1985 auch mitgeteilt. Andrea K*** habe vielmehr sich erst nach ihrer Enthaftung erstmals bemüht, in den Besitz einer Waffe zu gelangen. Das Berufungsgericht ging aus rechtlichen Erwägungen auf diese Beweisrüge nicht ein. Die beklagte Partei wiederholt nun die Beweisrüge in ihrer Revisionsbeantwortung. Würde sich Andrea K*** vor ihrer Verhaftung am 18. Mai 1985 nicht bei Anton K*** um den Erwerb einer Waffe bemüht habe, oder hätten der Kläger bzw. seine Mutter diesen Sachverhalt den Gendarmeriebeamten bei der Anzeigeerstattung nicht bekanntgegeben, wären keine bestimmten Tatsachen vorgelegen, die auf die Gefahr der Ausführung der angedrohten Tat durch Andrea K*** objektiv hätten schließen lassen. Die Verhängung der Verwahrungshaft wäre demnach in einem solchen Fall nicht zulässig gewesen. Hat das Berufungsgericht aber bei seiner Entscheidung eine Überprüfung der erstinstanzlichen Feststellungen nicht vorgenommen, kann die Bekämpfung der Beweiswürdigung auch noch in einer ordentlichen Revision erfolgen bzw. wiederholt werden (SZ 55/123; SZ 55/115, SZ 26/262 uva). Der Revision ist Folge zu geben. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist aufzuheben; die Rechtssache ist an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Behandlung der Beweisrüge der beklagten Partei zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.