Rechtssatz RS0097921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0097921
Geschäftszahl
12Os114/67 (12Os115/67, 12Os116/67); 9Os106/72 (9Os107/72, 9Os108/72); 1Ob7/89
Entscheidungsdatum
26.04.1989
Rechtssatz
Im ersten Fall des § 175 Z 4 StPO muß die Besorgnis, daß der Beschuldigte die vollendete Tat wiederholen werde, objektivierbar sein. Ein diesen Haftgrund bejahender Beschluß bedarf einer im Sinne des § 281 Z 5 StPO mängelfreien Begründung. Seine Begründung ist insbesondere dann unvollständig und unzureichend, wenn er sich nicht mit allen wesentlichen aus der Dauer der Haft und einer während derselben erfolgten Vollziehung einer Vorstrafe ergebenden psychischen Rückwirkungen auf den Häftling auseinandersetzt.Im ersten Fall des Paragraph 175, Ziffer 4, StPO muß die Besorgnis, daß der Beschuldigte die vollendete Tat wiederholen werde, objektivierbar sein. Ein diesen Haftgrund bejahender Beschluß bedarf einer im Sinne des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO mängelfreien Begründung. Seine Begründung ist insbesondere dann unvollständig und unzureichend, wenn er sich nicht mit allen wesentlichen aus der Dauer der Haft und einer während derselben erfolgten Vollziehung einer Vorstrafe ergebenden psychischen Rückwirkungen auf den Häftling auseinandersetzt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 114/67
Entscheidungstext OGH 12.07.1967 12 Os 114/67
Veröff: SSt 38/45 = EvBl 1968/171 S 277
- 9 Os 106/72
Entscheidungstext OGH 20.12.1972 9 Os 106/72
Beisatz: Ebenso nunmehr zu § 175 Abs 1 Z 4 StPO idF StRÄG und § 180 Abs 2 Z 3 StPO idF StRÄG. (T1) Veröff: SSt 43/57 = EvBl 1973/151 S 328 = RZ 1973/77 S 53
- 1 Ob 7/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 7/89
nur: Im ersten Fall des § 175 Z 4 StPO muß die Besorgnis, daß der Beschuldigte die vollendete Tat wiederholen werde, objektivierbar sein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0097921
Dokumentnummer
JJR_19670712_OGH0002_0120OS00114_6700000_001