Rechtssatz RS0049849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049849
Entscheidungsdatum
15.07.1981
Rechtssatz
Amtshaftung des Bundes für der Lagerverwaltung eines Zollagers gemäß § 99 Abs 3 ZollG für fehlende unverzollt gewesene Waren vorgeschriebene und zur Einzahlung gebrachte Zölle und sonstige Eingangsabgaben, wenn sich herausstellt, daß Zollwachebeamte, die die besondere Zollaufsicht nach § 25 ZollG durchzuführen hatten, in Ausnützung ihrer dienstlichen Stellung die eingelagerten und dann verzollten Waren stahlen und unverzollt aus dem Zollager brachten.Amtshaftung des Bundes für der Lagerverwaltung eines Zollagers gemäß Paragraph 99, Absatz 3, ZollG für fehlende unverzollt gewesene Waren vorgeschriebene und zur Einzahlung gebrachte Zölle und sonstige Eingangsabgaben, wenn sich herausstellt, daß Zollwachebeamte, die die besondere Zollaufsicht nach Paragraph 25, ZollG durchzuführen hatten, in Ausnützung ihrer dienstlichen Stellung die eingelagerten und dann verzollten Waren stahlen und unverzollt aus dem Zollager brachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049849
Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00019_8100000_002