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§ 99 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9901.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 9903.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Lagerräume, Verschluß, Ersatzpflicht

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Die Räume eines Zollagers sind von der Lagerverwaltung unter Verschluß zu halten. Freilagerflächen und Umschlagflächen sind zu diesem Zweck zu umzäunen. Das Zollamt ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen. Die Räume des Zollagers und die Umzäunungen müssen zu diesem Zweck nach näherer Anordnung in der Lagerbewilligung so beschaffen sein, daß Waren weder in sie gebracht noch aus ihnen entfernt werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst deutliche Spuren einer Beschädigung zu hinterlassen. Beabsichtigte Änderungen an den Lagerräumen und Umzäunungen sind dem Zollamt anzuzeigen und bedürfen dessen Bewilligung; diese ist zu erteilen, wenn durch die Änderungen die Zollaufsicht nicht beeinträchtigt wird. Drohende oder eingetretene Schäden an den Lagerräumen und Umzäunungen sind dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,In der Lagerbewilligung kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf den Verschluß des Zollagers oder von Teilen des Zollagers verzichtet werden, wenn wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Lagerung hiefür kein Bedarf besteht. Weitergehende Erleichterungen nach Paragraph 104, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Die Lagerverwaltung ist verpflichtet, Ersatz für den Zoll zu leisten, der auf Lagerwaren entfällt, für die der Nachweis der rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht wird (Ersatzforderung); Paragraph 7, BAO gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051785

Alte Dokumentnummer

N3199222303J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P99/NOR12051785