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§ 99 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9901.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 9903.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Lagerräume, zollamtlicher Verschluß, Pflichten der Lagerverwaltung

Paragraph 99, (1) Die Räume eines Zollagers müssen so beschaffen sein, daß Waren weder in sie gebracht noch aus ihnen entfernt werden können, ohne daß der Zollverschluß verletzt wird oder die Räume in leicht wahrnehmbarer Weise beschädigt werden. Die Lagerverwaltung hat den zollamtlichen Anordnungen über die zollsichere Einrichtung der Lagerräume und die Lagerung der Waren Folge zu leisten. Beabsichtigte Änderungen an den Zollagerräumen sind der Finanzlandesdirektion anzuzeigen und bedürfen ihrer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Begünstigten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Drohende oder eingetretene Schäden an den Lagerräumen sind dem mit der besonderen Zollaufsicht betrauten Zollamt sofort anzuzeigen; dieses hat die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen zu treffen.

  1. Absatz 2,Zollager sind von der Lagerverwaltung unter eigenem Verschluß (Privatverschluß) zu halten, soweit es sich nicht um Lager des Bundes handelt. Neben dem Privatverschluß ist ein zollamtlicher Verschluß mit Zollplomben anzulegen (zollamtlicher Mitverschluß).
  2. Absatz 3,Die Lagerverwaltung der im Absatz 2, genannten Zollager ist verpflichtet, Ersatz für den Zoll zu leisten, der auf Lagerwaren entfällt, für die der Nachweis der rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht wird. Der Paragraph 7, Absatz 4, wird hiedurch nicht berührt. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 42,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049621

Alte Dokumentnummer

N3198810467F