Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Text
Lagerräume, zollamtlicher Verschluß, Pflichten der Lagerverwaltung
§ 99. (1) Die Räume eines Zollagers müssen so beschaffen sein, daß Waren weder in sie gebracht noch aus ihnen entfernt werden können, ohne daß der Zollverschluß verletzt wird oder die Räume in leicht wahrnehmbarer Weise beschädigt werden. Die Lagerverwaltung hat den zollamtlichen Anordnungen über die zollsichere Einrichtung der Lagerräume und die Lagerung der Waren Folge zu leisten. Beabsichtigte Änderungen an den Zollagerräumen sind der Finanzlandesdirektion anzuzeigen und bedürfen ihrer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Begünstigten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Drohende oder eingetretene Schäden an den Lagerräumen sind dem mit der besonderen Zollaufsicht betrauten Zollamt sofort anzuzeigen; dieses hat die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen zu treffen.Paragraph 99, (1) Die Räume eines Zollagers müssen so beschaffen sein, daß Waren weder in sie gebracht noch aus ihnen entfernt werden können, ohne daß der Zollverschluß verletzt wird oder die Räume in leicht wahrnehmbarer Weise beschädigt werden. Die Lagerverwaltung hat den zollamtlichen Anordnungen über die zollsichere Einrichtung der Lagerräume und die Lagerung der Waren Folge zu leisten. Beabsichtigte Änderungen an den Zollagerräumen sind der Finanzlandesdirektion anzuzeigen und bedürfen ihrer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Begünstigten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Drohende oder eingetretene Schäden an den Lagerräumen sind dem mit der besonderen Zollaufsicht betrauten Zollamt sofort anzuzeigen; dieses hat die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen zu treffen.
(2)Absatz 2,Zollager sind von der Lagerverwaltung unter eigenem Verschluß (Privatverschluß) zu halten, soweit es sich nicht um Lager des Bundes handelt. Neben dem Privatverschluß ist ein zollamtlicher Verschluß mit Zollplomben anzulegen (zollamtlicher Mitverschluß).
(3)Absatz 3,Die Lagerverwaltung der im Abs. 2 genannten Zollager ist verpflichtet, Ersatz für den Zoll zu leisten, der auf Lagerwaren entfällt, für die der Nachweis der rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht wird. Der § 7 Abs. 4 wird hiedurch nicht berührt. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 42)Die Lagerverwaltung der im Absatz 2, genannten Zollager ist verpflichtet, Ersatz für den Zoll zu leisten, der auf Lagerwaren entfällt, für die der Nachweis der rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht wird. Der Paragraph 7, Absatz 4, wird hiedurch nicht berührt. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 42,)
Dokumentnummer
NOR12049621
Alte Dokumentnummer
N3198810467F