Rechtssatz RS0049972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049972
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Rechtssatz
Die vielfältigen Formen der Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben durch Private werden von der Verwaltungsrechtslehre in Beleihung sowie die Indienstnahme und Partizipation unterteilt, welcher Terminologie sich auch der VfGH angeschlossen zu haben scheint. Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. Als Beispiele für Verwaltung durch Private mit unbestrittenem Hoheitscharakter werden die zahlreichen Fälle der Ausübung von Polizeibefugnissen durch Private, zB durch Jagdaufsichtsorgane und Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter, Feldschutzorgane, Gewässeraufsichtsorgane, Eisenbahnaufsichtsorgane, Organe der Straßenaufsicht ua angeführt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 34/80
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 34/80
Veröff: SZ 54/19 = JBl 1981,649 = ZVR 1982/24 S 17
- 1 Ob 37/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 37/83
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 34/80.
- 4 Ob 15/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 15/91
Vgl auch
- 1 Ob 8/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
nur: Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. (T1)
Veröff: SZ 68/191
- 1 Ob 121/09i
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
nur: Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. (T2)
Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach § 49 iVm § 63 Abs 3 AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/164. (T3)
- 1 Ob 15/11d
Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/43
- 1 Ob 75/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T4); Veröff: SZ 2015/58
- 1 Ob 203/15g
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
Auch; nur T2; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T5)
- 1 Ob 10/20g
Entscheidungstext OGH 30.04.2020 1 Ob 10/20g
vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T6)
Anm: Veröff: SZ 2020/40
- 1 Ob 214/22k
Entscheidungstext OGH 20.09.2023 1 Ob 214/22k
Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T7)
Anm: Vgl RS0134536.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049972
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0010OB00034_8000000_004