Die Revision ist im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (S. 80 f) zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger hat den Rechtsgrund des von ihm geltend gemachten Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsanspruches nicht näher qualifiziert; nach Art und Umfang seines Sachvorbringens und seines Begehrens kommt aber hiefür nur das UWG in Frage, wird doch ein Eindringen des Beklagten in den Kundenkreis des Klägers durch Rechtsbruch - nämlich durch Überschreitung des dem Kläger als Dampfkesselprüfungskommissär für Niederösterreich zugewiesenen örtlichen Tätigkeitsbereiches - geltend gemacht; der Sache nach wird damit behauptet, daß sich der Beklagte auf diese Weise einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft habe. Als Anspruchsgrundlage kommt daher nur § 1 UWG in Betracht (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7 uva).Der Kläger hat den Rechtsgrund des von ihm geltend gemachten Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsanspruches nicht näher qualifiziert; nach Art und Umfang seines Sachvorbringens und seines Begehrens kommt aber hiefür nur das UWG in Frage, wird doch ein Eindringen des Beklagten in den Kundenkreis des Klägers durch Rechtsbruch - nämlich durch Überschreitung des dem Kläger als Dampfkesselprüfungskommissär für Niederösterreich zugewiesenen örtlichen Tätigkeitsbereiches - geltend gemacht; der Sache nach wird damit behauptet, daß sich der Beklagte auf diese Weise einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft habe. Als Anspruchsgrundlage kommt daher nur Paragraph eins, UWG in Betracht (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7 uva).
§ 1 UWG verlangt ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs". Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 23 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 176 ff EinlUWG Rz 208 ff) und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 22 und 36; ÖBl 1980, 65; ÖBl 1983, 9; MR 1988, 210 uva; zuletzt etwa 4 Ob 56/90; 4 Ob 153/90) stimmen darin überein, daß der "geschäftliche Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - umfaßt, mit anderen Worten: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Auch der Beklagte als Beamter des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung kann in diesem Sinn nebenberuflich "im geschäftlichen Verkehr" handeln; er unterliegt dann den Vorschriften des Wettbewerbsrechts, soweit er dabei keine Hoheitsakte setzt (Hohenecker-Friedl aaO 18; SZ 14/103; ÖBl 1956, 2; ÖBl 1976, 151; ÖBl 1979, 36; ÖBl 1990, 55; 4 Ob 34/89). Letzteres trifft aber entgegen der Meinung des Klägers auf die hier in Rede stehende Druckprobe des Beklagten am Sitz der Brauerei E***** in Oberösterreich zu:Paragraph eins, UWG verlangt ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs". Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 23 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 176 ff EinlUWG Rz 208 ff) und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 22 und 36; ÖBl 1980, 65; ÖBl 1983, 9; MR 1988, 210 uva; zuletzt etwa 4 Ob 56/90; 4 Ob 153/90) stimmen darin überein, daß der "geschäftliche Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - umfaßt, mit anderen Worten: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Auch der Beklagte als Beamter des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung kann in diesem Sinn nebenberuflich "im geschäftlichen Verkehr" handeln; er unterliegt dann den Vorschriften des Wettbewerbsrechts, soweit er dabei keine Hoheitsakte setzt (Hohenecker-Friedl aaO 18; SZ 14/103; ÖBl 1956, 2; ÖBl 1976, 151; ÖBl 1979, 36; ÖBl 1990, 55; 4 Ob 34/89). Letzteres trifft aber entgegen der Meinung des Klägers auf die hier in Rede stehende Druckprobe des Beklagten am Sitz der Brauerei E***** in Oberösterreich zu:
Der Staat zieht in zunehmendem Maße Private zur Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben der Verwaltung heran. Das geschieht entweder in der Form der "Beleihung" - also der Betrauung juristischer Personen privaten Rechtes oder natürlicher Personen mit der Zuständigkeit zum Setzen von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung - oder der "Indienstnahme", mit welcher eine Kompetenz zum Setzen von Hoheitsakten kraft eigenen Entschlusses nicht verbunden ist, weil die so herangezogenen Privaten bloß unterstützende und verwaltungsentlastende Tätigkeiten (Hilfsfunktionen) auszuüben haben; soweit diese Heranziehung unabhängig von der Zustimmung des Betroffenen erfolgt, spricht man in diesem Zusammenhang auch von "Inpflichtnahme" (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 328; Koja, Allgemeines Verwaltungvsrecht2, 369; derselbe in Antoniolli-FS 442; Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz2, 35 f Rz 27 zu § 1; VfSlg 7975). So handelt es sich etwa bei der Ermächtigung von Vereinen und Gewerbetreibenden nach § 57 a Abs 2 KFG um eine Beleihung (SZ 54/19; 1 Ob 3/82; 1 Ob 3/90); hingegen wird das Dampfkesselwesen als eine "bereits traditionelle Materie der Inpflichtnahme von Privaten zum Zweck technischer Überwachung" angesehen (Koja in Antoniolli-FS 456; ähnlich Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2, 529). Nach Art 48 Punkt III Abs 1 VEG BGBl 1925/277 sind Druckgefäße und Druckbehälter vor ihrer Inbetriebnahme (Benützung) zu überprüfen und zu erproben; Druckgefäße sind überdies, solange sie in Benützung stehen, in regelmäßigen Zeitabschnitten zu untersuchen (Abs 3). Die Erprobungen und Untersuchungen sind vom Benützer zu veranlassen (Abs 4). Die Überprüfung, Erprobung und Untersuchung von Druckgefäßen geschieht gemäß Art 48 Punkt IV VEG durch Überwachungsorgane, und zwar nach Wahl des Benützers entweder durch zu Prüfungskommissären bestellte Beamte des höheren technischen Dienstes der öffentlichen Verwaltung oder durch behördlich ermächtigte Organe autorisierter privater Überwachungsstellen, wobei die Erprobung und Untersuchung durch ein Organ einer solchen Überwachungsstelle voraussetzt, daß der Benützer ihr als Mitglied angehört. Soweit die Erprobung und Untersuchung von Druckgefäßen und Druckbehältern nicht durch behördlich ermächtigte Organe autorisierter Überwachungsstellen vorgenommen wird, sind hiefür gemäß Art 48 Punkt VI VEG durch Verordnung festzusetzende Gebühren zu entrichten. Gemäß Art 48 Punkt VII VEG ist das Überwachungsorgan auch berechtigt, aus Anlaß der Untersuchungen sicherheitspolizeiliche Verfügungen zu treffen. In der Tatsache, daß das Gesetz dagegen ausdrücklich ein Berufungsrecht einräumt, kommt zum Ausdruck, daß diesen Organen - neben ihren Hilfsfunktionen - auch selbständige hoheitliche Befugnisse, nämlich die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bescheide, obliegt, so daß es sich insoweit um eine Beleihung handelt (Koja aaO).Der Staat zieht in zunehmendem Maße Private zur Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben der Verwaltung heran. Das geschieht entweder in der Form der "Beleihung" - also der Betrauung juristischer Personen privaten Rechtes oder natürlicher Personen mit der Zuständigkeit zum Setzen von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung - oder der "Indienstnahme", mit welcher eine Kompetenz zum Setzen von Hoheitsakten kraft eigenen Entschlusses nicht verbunden ist, weil die so herangezogenen Privaten bloß unterstützende und verwaltungsentlastende Tätigkeiten (Hilfsfunktionen) auszuüben haben; soweit diese Heranziehung unabhängig von der Zustimmung des Betroffenen erfolgt, spricht man in diesem Zusammenhang auch von "Inpflichtnahme" (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 328; Koja, Allgemeines Verwaltungvsrecht2, 369; derselbe in Antoniolli-FS 442; Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz2, 35 f Rz 27 zu Paragraph eins,; VfSlg 7975). So handelt es sich etwa bei der Ermächtigung von Vereinen und Gewerbetreibenden nach Paragraph 57, a Absatz 2, KFG um eine Beleihung (SZ 54/19; 1 Ob 3/82; 1 Ob 3/90); hingegen wird das Dampfkesselwesen als eine "bereits traditionelle Materie der Inpflichtnahme von Privaten zum Zweck technischer Überwachung" angesehen (Koja in Antoniolli-FS 456; ähnlich Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2, 529). Nach Artikel 48, Punkt römisch drei Absatz eins, VEG BGBl 1925/277 sind Druckgefäße und Druckbehälter vor ihrer Inbetriebnahme (Benützung) zu überprüfen und zu erproben; Druckgefäße sind überdies, solange sie in Benützung stehen, in regelmäßigen Zeitabschnitten zu untersuchen (Absatz 3,). Die Erprobungen und Untersuchungen sind vom Benützer zu veranlassen (Absatz 4,). Die Überprüfung, Erprobung und Untersuchung von Druckgefäßen geschieht gemäß Artikel 48, Punkt römisch vier VEG durch Überwachungsorgane, und zwar nach Wahl des Benützers entweder durch zu Prüfungskommissären bestellte Beamte des höheren technischen Dienstes der öffentlichen Verwaltung oder durch behördlich ermächtigte Organe autorisierter privater Überwachungsstellen, wobei die Erprobung und Untersuchung durch ein Organ einer solchen Überwachungsstelle voraussetzt, daß der Benützer ihr als Mitglied angehört. Soweit die Erprobung und Untersuchung von Druckgefäßen und Druckbehältern nicht durch behördlich ermächtigte Organe autorisierter Überwachungsstellen vorgenommen wird, sind hiefür gemäß Artikel 48, Punkt römisch sechs VEG durch Verordnung festzusetzende Gebühren zu entrichten. Gemäß Artikel 48, Punkt römisch sieben VEG ist das Überwachungsorgan auch berechtigt, aus Anlaß der Untersuchungen sicherheitspolizeiliche Verfügungen zu treffen. In der Tatsache, daß das Gesetz dagegen ausdrücklich ein Berufungsrecht einräumt, kommt zum Ausdruck, daß diesen Organen - neben ihren Hilfsfunktionen - auch selbständige hoheitliche Befugnisse, nämlich die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bescheide, obliegt, so daß es sich insoweit um eine Beleihung handelt (Koja aaO).
Die nähere Durchführung dieser Bestimmungen des VEG ist in der Dampfkesselverordnung BGBl 1986/510 (DKV) geregelt. Gemäß § 49 Abs 1 dieser Verordnung führen die Überwachungsorgane für Dampfkessel die Bezeichnung "Dampfkesselprüfungskommissär" oder, wenn sie Organe einer autorisierten privaten Überwachungsstelle sind, die Bezeichnung "Dampfkesselinspektor"; sie werden vom Landeshauptmann bestellt und sind ihm für die Befolgung ihrer Dienstpflichten verantwortlich. Gemäß § 49 Abs 3 DKV bestimmt der Landeshauptmann nach Maßgabe der Orts- und sonstigen Verhältnisse auch den Bereich, auf den sich die Tätigkeit der von ihm bestellten Überwachungsorgane zu erstrecken hat ("Überwachungsbereich"). Die Überwachungsorgane haben Überprüfungen, Erprobungen und wiederkehrende Untersuchungen an Dampfkesseln und sonstigen Druckgefäßen und Druckbehältern vorzunehmen (§§ 38, 41 und 45 DKV) und darüber Bescheinigungen auszustellen (§ 44 DKV). Dem Betreiber von Dampfkesselanlagen oder Dampfgefäßen ist zu diesem Zweck eine Anzeigepflicht auferlegt, und zwar nach seiner Wahl entweder gegenüber dem zuständigen Dampfkesselprüfungskommissär oder, wenn er Mitglied einer zur Überwachung behördlich autorisierten privaten Überwachungsstelle ist, gegenüber dem zuständigen Dampfkesselinspektor (§ 42 DKV). Für die von Dampfkesselprüfungskommissären durchgeführten Prüf- und Überwachungstätigkeiten sind die in § 74 DKV festgesetzten Gebühren zu entrichten.Die nähere Durchführung dieser Bestimmungen des VEG ist in der Dampfkesselverordnung BGBl 1986/510 (DKV) geregelt. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, dieser Verordnung führen die Überwachungsorgane für Dampfkessel die Bezeichnung "Dampfkesselprüfungskommissär" oder, wenn sie Organe einer autorisierten privaten Überwachungsstelle sind, die Bezeichnung "Dampfkesselinspektor"; sie werden vom Landeshauptmann bestellt und sind ihm für die Befolgung ihrer Dienstpflichten verantwortlich. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, DKV bestimmt der Landeshauptmann nach Maßgabe der Orts- und sonstigen Verhältnisse auch den Bereich, auf den sich die Tätigkeit der von ihm bestellten Überwachungsorgane zu erstrecken hat ("Überwachungsbereich"). Die Überwachungsorgane haben Überprüfungen, Erprobungen und wiederkehrende Untersuchungen an Dampfkesseln und sonstigen Druckgefäßen und Druckbehältern vorzunehmen (Paragraphen 38, 41 und 45 DKV) und darüber Bescheinigungen auszustellen (Paragraph 44, DKV). Dem Betreiber von Dampfkesselanlagen oder Dampfgefäßen ist zu diesem Zweck eine Anzeigepflicht auferlegt, und zwar nach seiner Wahl entweder gegenüber dem zuständigen Dampfkesselprüfungskommissär oder, wenn er Mitglied einer zur Überwachung behördlich autorisierten privaten Überwachungsstelle ist, gegenüber dem zuständigen Dampfkesselinspektor (Paragraph 42, DKV). Für die von Dampfkesselprüfungskommissären durchgeführten Prüf- und Überwachungstätigkeiten sind die in Paragraph 74, DKV festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Daraus folgt aber, daß nicht der Dampfkesselkommissär aus dem Stande der Beamten der öffentlichen Verwaltung ein mit hoheitlichen Überprüfungs- und Beurkundungskompetenz beliehener oder in Dienst genommener Privater ist, sondern dies nur auf die autorisierte private Überwachungsstelle (im vorliegenden Fall: den Kläger) zutreffen kann. Der Beklagte hat ja schon als Beamter des höheren technischen Dienstes des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung hoheitliche Aufgaben zu vollziehen und ist nur zusätzlich zum Dampfkesselprüfungskommissär für den Bereich von Niederösterreich bestellt worden. Er tritt auch - anders als etwa ein zu wiederkehrenden Begutachtungen von Kraftfahrzeugen gemäß § 57 a KFG ermächtigter Verein oder Gewerbetreibender, der auf Grund eines Werkvertrages mit demjenigen, dem gegenüber hoheitlich zu handeln ist, tätig wird (Schragel aaO 41 Rz 35), oder als die Dampfkesselinspektoren des Klägers, welche auf Anzeige im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Betreibers einer Dampfkesselanlage, also gleichfalls auf Grund einer (bereits bestehenden) privatrechtlichen Beziehung, tätig werden, - zum Betreiber von Druckgefäßen oder zum sonstigen "Auftraggeber" (richtig: Anzeiger) in keinerlei privatrechtliche Beziehung. Der Betreiber einer Dampfkesselanlage oder andere Personen haben einen Dampfkesselprüfungskommissär nicht etwa mit der Prüfung zu betrauen, also mit ihm Werkverträge abzuschließen oder ihn sonst zu beauftragen; seine hoheitliche Prüf- und Beurkundungskompetenzen werden vielmehr schon durch die schriftliche Anzeige eines überwachungspflichtigen Vorganges ausgelöst. Für seine Tätigkeit hat der Betreiber der Dampfkesselanlage auch weder ein Honorar noch einen Werklohn zu zahlen, sondern die durch Verordnung festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ein Dampfkesselprüfungskommissär handelt daher bei der Ausübung seiner Prüf- und Überwachungstätigkeit stets rein hoheitlich und nicht "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes. An der Qualität des rein hoheitlichen Handelns des Beklagten ändert es auch nichts, daß er im vorliegenden Fall seine örtliche Zuständigkeit überschritten hat (Schragel aaO 121 f Rz 118).Daraus folgt aber, daß nicht der Dampfkesselkommissär aus dem Stande der Beamten der öffentlichen Verwaltung ein mit hoheitlichen Überprüfungs- und Beurkundungskompetenz beliehener oder in Dienst genommener Privater ist, sondern dies nur auf die autorisierte private Überwachungsstelle (im vorliegenden Fall: den Kläger) zutreffen kann. Der Beklagte hat ja schon als Beamter des höheren technischen Dienstes des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung hoheitliche Aufgaben zu vollziehen und ist nur zusätzlich zum Dampfkesselprüfungskommissär für den Bereich von Niederösterreich bestellt worden. Er tritt auch - anders als etwa ein zu wiederkehrenden Begutachtungen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 57, a KFG ermächtigter Verein oder Gewerbetreibender, der auf Grund eines Werkvertrages mit demjenigen, dem gegenüber hoheitlich zu handeln ist, tätig wird (Schragel aaO 41 Rz 35), oder als die Dampfkesselinspektoren des Klägers, welche auf Anzeige im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Betreibers einer Dampfkesselanlage, also gleichfalls auf Grund einer (bereits bestehenden) privatrechtlichen Beziehung, tätig werden, - zum Betreiber von Druckgefäßen oder zum sonstigen "Auftraggeber" (richtig: Anzeiger) in keinerlei privatrechtliche Beziehung. Der Betreiber einer Dampfkesselanlage oder andere Personen haben einen Dampfkesselprüfungskommissär nicht etwa mit der Prüfung zu betrauen, also mit ihm Werkverträge abzuschließen oder ihn sonst zu beauftragen; seine hoheitliche Prüf- und Beurkundungskompetenzen werden vielmehr schon durch die schriftliche Anzeige eines überwachungspflichtigen Vorganges ausgelöst. Für seine Tätigkeit hat der Betreiber der Dampfkesselanlage auch weder ein Honorar noch einen Werklohn zu zahlen, sondern die durch Verordnung festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ein Dampfkesselprüfungskommissär handelt daher bei der Ausübung seiner Prüf- und Überwachungstätigkeit stets rein hoheitlich und nicht "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes. An der Qualität des rein hoheitlichen Handelns des Beklagten ändert es auch nichts, daß er im vorliegenden Fall seine örtliche Zuständigkeit überschritten hat (Schragel aaO 121 f Rz 118).
Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend erkannt, daß ein Wettbewerbsverstoß des Beklagten im Sinne des § 1 UWG schon mangels "Handelns im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" nicht in Betracht kommt; der Revision des Klägers mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend erkannt, daß ein Wettbewerbsverstoß des Beklagten im Sinne des Paragraph eins, UWG schon mangels "Handelns im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" nicht in Betracht kommt; der Revision des Klägers mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.