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Rechtssatz RS0054081

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054081

Geschäftszahl

4Ob15/91

Entscheidungsdatum

12.03.1991

Norm

DKV §49
UWG §1 C3

Rechtssatz

Der Betreiber einer Dampfkesselanlage oder andere Personen haben einen Dampfkesselprüfungskommissär nicht etwa mit der Prüfung zu betrauen, also mit ihm Werkverträge abzuschließen oder ihn sonst zu beauftragen; seine hoheitliche Prüfkompetenzen und Beurkundungskompetenzen werden vielmehr schon durch die schriftliche Anzeige eines überwachungspflichtigen Vorganges ausgelöst. Für seine Tätigkeit hat der Betreiber der Dampfkesselanlage auch weder ein Honorar noch einen Werklohn zu zahlen, sondern die durch Verordnung festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ein Dampfkesselprüfungskommissär handelt daher bei der Ausübung seiner Prüftätigkeit und Überwachungstätigkeit stets rein hoheitlich und nicht "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 15/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 15/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054081

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0040OB00015_9100000_001