Rechtssatz RS0050141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050141
Geschäftszahl
1Nd18/87; 1Nd19/87; 1Nd3/88; 1Nd16/88; 1Nd7/96; 1Nc51/13k
Entscheidungsdatum
02.07.2013
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 9 Abs 5 AHG ist ausdehnend dahin auszulegen, dass die Bestimmung eines anderen Gerichtes nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn der Amtshaftungsanspruch aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofes abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage berufen wäre, sondern auch dann, wenn eine Unterlassung oder Verzögerung eines solchen Gerichtshofes Anspruchsgrundlage bilden soll.Die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 5, AHG ist ausdehnend dahin auszulegen, dass die Bestimmung eines anderen Gerichtes nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn der Amtshaftungsanspruch aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofes abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage berufen wäre, sondern auch dann, wenn eine Unterlassung oder Verzögerung eines solchen Gerichtshofes Anspruchsgrundlage bilden soll.
Entscheidungstexte
- 1 Nd 18/87
Entscheidungstext OGH 07.12.1987 1 Nd 18/87
- 1 Nd 19/87
Entscheidungstext OGH 07.12.1987 1 Nd 19/87
- 1 Nd 3/88
Entscheidungstext OGH 18.02.1988 1 Nd 3/88
Vgl auch
- 1 Nd 16/88
Entscheidungstext OGH 03.06.1988 1 Nd 16/88
- 1 Nd 7/96
Entscheidungstext OGH 29.03.1996 1 Nd 7/96
Auch; Beisatz: Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn eine angeblich rechtswidrige Handlung oder Unterlassung eines Einzelrichters eines Gerichtshofs gesetzt worden sein soll. In gleicher Weise gilt dies auch für den Senatspräsidenten eines Oberlandesgerichts. (T1)
- 1 Nc 51/13k
Entscheidungstext OGH 02.07.2013 1 Nc 51/13k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050141
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19871207_OGH0002_0010ND00018_8700000_001