Rechtssatz RS0050194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050194
Entscheidungsdatum
19.05.1988
Norm
ALöschG §2 Abs2
FGG §141
Rechtssatz
Wird die Löschungsverfügung aufgehoben, muß vor einer neuerlichen Entscheidung über die beabsichtigte Löschung der Gesellschaft wegen der Pflicht zur amtswegigen Erhebung aller wesentlichen Umstände auch auf Tatsachenvorbringen in einem allenfalls verspäteten oder von einer allenfalls nicht zum formellen Widerspruch berechtigten Person erhobenen Widerspruch Bedacht genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050194
Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0060OB00013_8800000_001