Der Rekurs ist aber mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen. Das Rekursgericht hat den Inhalt des an ihn gerichteten Rekurses insoweit als unbeachtlich angesehen, als er bloß durch Verweisung auf eine frühere Eingabe mittelbar zum Gegenstand des Rekursvorbringens gemacht werden sollte. Diese Auslegung der Inhaltserfordernisse eines im Außerstreitverfahren erhobenen Rechtsmittels ist streng, begründet aber keinen mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensverstoß, inbesondere kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit von einer Hintansetzung der Grundsätze eines fairen Rechtsmittelverfahrens gesprochen werden, da dem Rechtsmittelwerber die Ausführung eines der nicht unvertretbaren Auffassung des Rekursgerichtes entsprechenden Rechtsmittels offengestanden wäre.Der Rekurs ist aber mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen. Das Rekursgericht hat den Inhalt des an ihn gerichteten Rekurses insoweit als unbeachtlich angesehen, als er bloß durch Verweisung auf eine frühere Eingabe mittelbar zum Gegenstand des Rekursvorbringens gemacht werden sollte. Diese Auslegung der Inhaltserfordernisse eines im Außerstreitverfahren erhobenen Rechtsmittels ist streng, begründet aber keinen mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensverstoß, inbesondere kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit von einer Hintansetzung der Grundsätze eines fairen Rechtsmittelverfahrens gesprochen werden, da dem Rechtsmittelwerber die Ausführung eines der nicht unvertretbaren Auffassung des Rekursgerichtes entsprechenden Rechtsmittels offengestanden wäre.
Der gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Rekurs war daher zurückzuweisen.
Die damit formell in Rechtskraft erwachsene Zurückweisung des vom Rechtsmittelwerber gegen die Ankündigung der Löschungsabsicht erhobenen Widerspruches ist allerdings durch den später ergangenen Auftrag des Rekursgerichtes an das Registergericht, über die beabsichtigte Löschung der Gesellschaft nach Prüfung der im Widerspruch des Gesellschaftsgläubigers vorgebrachten Tatumstände neuerlich zu entscheiden, verfahrensrechtlich überholt und vom Augenblick der Wirksamkeit des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses an gegenstandslos.
Ist nämlich die Löschungsverfügung aufgehoben, muß vor einer neuerlichen Entscheidung über die beabsichtigte Löschung der Gesellschaft wegen der Pflicht zur amtswegigen Erhebung aller wesentlichen Umstände auch auf Tatsachenvorbringen in einem allenfalls verspäteten oder von einer allenfalls nicht zum formellen Widerspruch berechtigten Person erhobenen Widerspruch Bedacht genommen werden (vgl. Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A12 § 141 Rz 10; Jansen FGG2, § 141 Rz 15 und Bassenge in Bassenge/Herbst Komm. z FGG/RpflG4Ist nämlich die Löschungsverfügung aufgehoben, muß vor einer neuerlichen Entscheidung über die beabsichtigte Löschung der Gesellschaft wegen der Pflicht zur amtswegigen Erhebung aller wesentlichen Umstände auch auf Tatsachenvorbringen in einem allenfalls verspäteten oder von einer allenfalls nicht zum formellen Widerspruch berechtigten Person erhobenen Widerspruch Bedacht genommen werden vergleiche Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A12 Paragraph 141, Rz 10; Jansen FGG2, Paragraph 141, Rz 15 und Bassenge in Bassenge/Herbst Komm. z FGG/RpflG4
§ 141 Anm. 5 Buchst. a) bb).Paragraph 141, Anmerkung 5 Buchst. a) bb).
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß im vorliegenden Fall die Fragen zur Ausfüllung des Begriffes der angemessenen Frist zur Geltendmachung des Widerspruches nach § 2 Abs 2 ALöschG im Sinne der dreimonatigen Mindestfrist des § 141 Abs 1 letzter Satz FGG (welche Auslegung im deutschen Schrifttum überwiegend abgelehnt wird; vgl. zB Hachenberg-Ulmer GmbHG7 § 60 Anh. Rz 26; Rowedder-Rasner GmbHG Anh. § 60 Rz 12) sowie zum Widerspruchsrecht eines Gesellschaftsgläubigers im Falle unterbliebener fakultativer Bekanntmachung der Löschungsabsicht (dafür zB Scholz-Karsten-Schmidt GmbHG6 Anh. § 60 Rz 16; Rowedder-Rasner aaO; Winkler aaO Anh. § 144 b Rz 8; aA vor allem Hachenberg-Ulmer aaO Rz 27 und Jansen, aaO, § 144 Anh. II Rz 7) nicht erheblich sind.Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß im vorliegenden Fall die Fragen zur Ausfüllung des Begriffes der angemessenen Frist zur Geltendmachung des Widerspruches nach Paragraph 2, Absatz 2, ALöschG im Sinne der dreimonatigen Mindestfrist des Paragraph 141, Absatz eins, letzter Satz FGG (welche Auslegung im deutschen Schrifttum überwiegend abgelehnt wird; vergleiche zB Hachenberg-Ulmer GmbHG7 Paragraph 60, Anh. Rz 26; Rowedder-Rasner GmbHG Anh. Paragraph 60, Rz 12) sowie zum Widerspruchsrecht eines Gesellschaftsgläubigers im Falle unterbliebener fakultativer Bekanntmachung der Löschungsabsicht (dafür zB Scholz-Karsten-Schmidt GmbHG6 Anh. Paragraph 60, Rz 16; Rowedder-Rasner aaO; Winkler aaO Anh. Paragraph 144, b Rz 8; aA vor allem Hachenberg-Ulmer aaO Rz 27 und Jansen, aaO, Paragraph 144, Anh. römisch zwei Rz 7) nicht erheblich sind.