Rechtssatz RS0050233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050233
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Rechtssatz
Hat sich der Schuldner mit dem angefochtenen Vertrag bloß zu einem Verhalten verpflichtet, zu dem er ohnehin auch nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre, hätte der Anfechtungsgegner mangels einer solchen Einigung von einem ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsrecht (zB Rücktritt) Gebrauch gemacht, so handelte der Schuldner bei der angefochtenen Rechtshandlung lediglich in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, so daß die Schenkungsanfechtung ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 604/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 604/91
Veröff: ÖBA 1992,582
- 1 Ob 322/99f
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 322/99f
Auch; Beisatz: Soweit sich der Schuldner mit dem angefochtenen Vertrag bloß zu einem Verhalten verpflichtete, zu dem er ohnehin auch nach dem Gesetz verhalten gewesen wäre, ist die Schenkungsanfechtung ausgeschlossen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050233
Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00604_9100000_001