Rechtssatz RS0050255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050255
Entscheidungsdatum
26.02.1980
Rechtssatz
Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 Z 1 AnfO haben neben ihrem objektiven Charakter auch ein subjektives Moment insofern, als nach den Intentionen der Vertragschließenden die Rechtshandlung eine unentgeltliche Verfügung sein und damit Schenkungsabsicht vorliegen muß.Die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO haben neben ihrem objektiven Charakter auch ein subjektives Moment insofern, als nach den Intentionen der Vertragschließenden die Rechtshandlung eine unentgeltliche Verfügung sein und damit Schenkungsabsicht vorliegen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050255
Dokumentnummer
JJR_19800226_OGH0002_0050OB00750_7900000_001