Rechtssatz RS0050278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050278
Entscheidungsdatum
23.05.1984
Rechtssatz
Wenn gemäß § 6 AnfO die Anfechtung einer Handlung selbst dadurch nicht ausgeschlossen ist, daß schon Exekutionstitel erworben oder Exekution bewirkt worden ist, wenn also schon die Erfüllung gerichtlich festgestellter Rechte anfechtbar ist, so muß dies umso mehr für die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten gelten.Wenn gemäß Paragraph 6, AnfO die Anfechtung einer Handlung selbst dadurch nicht ausgeschlossen ist, daß schon Exekutionstitel erworben oder Exekution bewirkt worden ist, wenn also schon die Erfüllung gerichtlich festgestellter Rechte anfechtbar ist, so muß dies umso mehr für die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten gelten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 507/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 507/84
Veröff: JBl 1985,299 = ZfRV 1986,290 (Verschraegen,272)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050278
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00507_8400000_001