Rechtssatz RS0050334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050334
Entscheidungsdatum
29.10.1968
Rechtssatz
Wenn sich der Täter zur Vorspiegelung überhöhter Anspruchsberechtigung listiger Täuschungsmittel, zB falscher Beweismittel, bedient, die sich im Sinne der §§ 197 ff StG als listige Vorstellungen oder Handlungen und nicht bloß als unwahre Behauptungen in einem Verwaltungsverfahren darstellen, kann ungeachtet der Verwirkung eines Entschädigungsanspruches im Sinne des § 4 des UVEG und des § 21 des AnmeldeG der Tatbestand des Betruges gegeben sein. Die letztgenannten Gesetzesstellen sind nicht als Sonderbestimmungen gegenüber den §§ 197 ff StG anzusehen.Wenn sich der Täter zur Vorspiegelung überhöhter Anspruchsberechtigung listiger Täuschungsmittel, zB falscher Beweismittel, bedient, die sich im Sinne der Paragraphen 197, ff StG als listige Vorstellungen oder Handlungen und nicht bloß als unwahre Behauptungen in einem Verwaltungsverfahren darstellen, kann ungeachtet der Verwirkung eines Entschädigungsanspruches im Sinne des Paragraph 4, des UVEG und des Paragraph 21, des AnmeldeG der Tatbestand des Betruges gegeben sein. Die letztgenannten Gesetzesstellen sind nicht als Sonderbestimmungen gegenüber den Paragraphen 197, ff StG anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0050334
Dokumentnummer
JJR_19681029_OGH0002_0100OS00056_6800000_001