Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1962Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung oder bei der Geltendmachung eines Anspruches auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens gemacht haben oder machen, sind von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006129
alte Dokumentnummer
N1196211262Q