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§ 3 UVEG

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 177/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 177/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 177/1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVEG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ist ein Geschädigter verstorben und treten mehrere Berechtigte an seine Stelle, so ist die Entschädigung im Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte) zueinander zu teilen; die Hausratsentschädigung gebührt jedoch vorzugsweise dem überlebenden erbberechtigten Ehegatten. Hatte der Geschädigte eine im Paragraph eins, genannte Anmeldung vorgenommen, so gilt diese auch für die Berechtigten.
  2. Absatz 2,Solange ein Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz nicht durch eine Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder durch eine wirksam gewordene Entscheidung der Bundesentschädigungskommission feststeht, kann er nicht vererbt, rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet oder gepfändet werden; doch kann ein Berechtigter zugunsten eines anderen Berechtigten durch eine gegenüber der Finanzlandesdirektion abgegebene schriftliche Erklärung verzichten.
  3. Absatz 3,Die Erbberechtigung (Pflichtteilsberechtigung) ist durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Liegen solche Urkunden nicht vor und ist die Zuständigkeit eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung eines Erbscheines nicht gegeben, so ist über Verständigung durch einen der in Paragraph 7, des Anmeldegesetzes genannten berechtigten nahen Angehörigen der Anspruch nach Artikel 2 Anlage 1 A Absatz 3, des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 (Finanz- und Ausgleichsvertrag) in Österreich abzuhandeln.
  4. Absatz 4,Soweit nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein anderes österreichisches Gericht zur Abhandlung berufen ist, ist das Bezirksgericht zur Abhandlung berufen, bei dem der Umsiedler oder Vertriebene (Paragraphen 3 und 4 des Anmeldegesetzes) seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen gehabt hat. Ist ein solcher Gerichtsstand nicht gegeben, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Abhandlung berufen.
  5. Absatz 5,Der im Absatz 3, genannte Anspruch ist vom Gericht selbst abzuhandeln.
  6. Absatz 6,Auf Grund der Einantwortung steht den Erben (Pflichtteilsberechtigten), soweit sie Berechtigte gemäß Paragraph 7, des Anmeldegesetzes sind oder gemäß Paragraph 8, des Anmeldegesetzes als solche gelten, ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu.

Schlagworte

Anspruchsberechtigter, Verlassenschaftsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000364

Dokumentnummer

NOR12006128

alte Dokumentnummer

N1196211261Q