Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1962Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung haben Geschädigte und Berechtigte im Sinne der Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8 des Anmeldegesetzes.Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung haben Geschädigte und Berechtigte im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 5, 7 und 8 des Anmeldegesetzes.
(2)Absatz 2,Ein Härteausgleich kann nur Geschädigten unter den in den §§ 12 und 14 genannten Voraussetzungen gewährt werden.Ein Härteausgleich kann nur Geschädigten unter den in den Paragraphen 12 und 14 genannten Voraussetzungen gewährt werden.
Schlagworte
Anspruchsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006127
alte Dokumentnummer
N1196211260Q