(1)Absatz eins,Wurde in der Bundesrepublik Deutschland aus öffentlichen Mitteln zur Abgeltung des in der Anmeldung geltend gemachten Schadens, für den nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren wäre, Zahlung geleistet oder besteht ein Anspruch auf eine solche Zahlung auf Grund eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Gesetzes, so besteht kein Anspruch nach diesem Bundesgesetz. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte oder Berechtigte Leistungen auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erlassenen oder zu erlassenden gesetzlichen Regelung erhalten kann. Insoweit jedoch auf Grund einer der vorgenannten gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland eine Leistung in der Höhe von weniger als 50 v. H. der Leistung, die für denselben Schaden nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, erbracht wurde oder wird, steht einem Geschädigten oder Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des die deutsche Leistung übersteigenden Betrages zu. Hat ein Geschädigter oder Berechtigter Entschädigung auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten und erhält er für denselben Schaden in der Folge eine Leistung auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen oder gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erlassenen gesetzlichen Regelung, so hat der Geschädigte oder Berechtigte die Entschädigung, die er auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten hat, dem Bund zurückzuzahlen. Ein Rückzahlungsanspruch des Bundes kann bei sonstigem Verlust des Anspruches nur innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist ist von dem Tage zu berechnen, an dem der Bund imstande war, die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen oder Beweismittel bei Gericht vorzubringen.Wurde in der Bundesrepublik Deutschland aus öffentlichen Mitteln zur Abgeltung des in der Anmeldung geltend gemachten Schadens, für den nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren wäre, Zahlung geleistet oder besteht ein Anspruch auf eine solche Zahlung auf Grund eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Gesetzes, so besteht kein Anspruch nach diesem Bundesgesetz. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte oder Berechtigte Leistungen auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 8 Absatz eins, des Finanz- und Ausgleichsvertrages erlassenen oder zu erlassenden gesetzlichen Regelung erhalten kann. Insoweit jedoch auf Grund einer der vorgenannten gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland eine Leistung in der Höhe von weniger als 50 v. H. der Leistung, die für denselben Schaden nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, erbracht wurde oder wird, steht einem Geschädigten oder Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des die deutsche Leistung übersteigenden Betrages zu. Hat ein Geschädigter oder Berechtigter Entschädigung auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten und erhält er für denselben Schaden in der Folge eine Leistung auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen oder gemäß Artikel 8 Absatz eins, des Finanz- und Ausgleichsvertrages erlassenen gesetzlichen Regelung, so hat der Geschädigte oder Berechtigte die Entschädigung, die er auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten hat, dem Bund zurückzuzahlen. Ein Rückzahlungsanspruch des Bundes kann bei sonstigem Verlust des Anspruches nur innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist ist von dem Tage zu berechnen, an dem der Bund imstande war, die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen oder Beweismittel bei Gericht vorzubringen.