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§ 6 UVEG

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 177/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 177/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 177/1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVEG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

ABSCHNITT römisch zwei.

Hausratsentschädigung.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates ist eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu gewähren, wenn die nach der Anlage für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände ermittelte Punkteanzahl wenigstens den im folgenden genannten Bruchteil der Höchstpunkteanzahl, die für den betreffenden Haushalt nach Ziffer 2 der Anlage zulässig ist, erreicht: bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel der Höchstpunkteanzahl und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der Höchstpunkteanzahl.
  2. Absatz 2,Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird keine Entschädigung gewährt.
  3. Absatz 3,Ist der Geschädigte bis zum Ende des Jahres 1955 verstorben, so müssen die in den Absatz eins und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen Voraussetzungen in der Person des Berechtigten und, wenn der Geschädigte nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person des Geschädigten als auch in der Person des Berechtigten gegeben sein.
  4. Absatz 4,Personen, die spätestens am 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Jahreseinkommen im Jahre 1955 den Betrag von 15.000 S nicht überstiegen hat, ist eine Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn der in Absatz eins, genannte Bruchteil der Höchstpunkteanzahl nicht erreicht wird.
  5. Absatz 5,Für jedes am 1. Jänner 1960 dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöhen sich die in Absatz eins, 2 und 4 angegebenen Einkommensgrenzen um je 3000 S.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000364

Dokumentnummer

NOR12006131

alte Dokumentnummer

N1196211264Q