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Rechtssatz RS0050375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050375

Geschäftszahl

6Ob26/90

Entscheidungsdatum

29.11.1990

Norm

AnerbenG §11

Rechtssatz

Das Gebot, aufgrund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger zu entscheiden, schließt zwar nicht aus, daß mit Einwilligung der an der Erbteilung Beteiligten außer oder anstelle der Begutachtung durch zwei bäuerliche Sachverständige andere Gutachten zur Gewinnung der Grundlagen für die richterliche Ermessensübung beigezogen würden, es gestattet dem Gericht aber nicht, ohne ausdrückliche Zustimmung der Verfahrensbeteiligten von der gesetzlich vorgesehenen Begutachtung entweder überhaupt abzusehen oder diese als Entscheidungsgrundlage praktisch zu negieren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 26/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 6 Ob 26/90
    Veröff: SZ 63/214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050375

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0060OB00026_9000000_001