Rechtssatz RS0050375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050375
Entscheidungsdatum
29.11.1990
Rechtssatz
Das Gebot, aufgrund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger zu entscheiden, schließt zwar nicht aus, daß mit Einwilligung der an der Erbteilung Beteiligten außer oder anstelle der Begutachtung durch zwei bäuerliche Sachverständige andere Gutachten zur Gewinnung der Grundlagen für die richterliche Ermessensübung beigezogen würden, es gestattet dem Gericht aber nicht, ohne ausdrückliche Zustimmung der Verfahrensbeteiligten von der gesetzlich vorgesehenen Begutachtung entweder überhaupt abzusehen oder diese als Entscheidungsgrundlage praktisch zu negieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050375
Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0060OB00026_9000000_001