Das Rechtsmittel ist zufolge Notwendigkeit einer Erörterung der im folgenden darzulegenden Rechtsfragen zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Mangels Einigung der Miterben hat das Verlassenschaftsgericht nach § 11 AnerbenG den Übernahmspreis "unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen aufgrund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auch auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen." Diese Regelung bindet die richterliche Ermessensübung bei der Festsetzung des Übernahmspreises einerseits in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Grundlage eines Gutachtens bäuerlicher Sachverständiger und in materieller Hinsicht an das Gebot, dem Anerben keine höheren Erbteilungsverpflichtungen aufzuerlegen, als bei betriebswirtschaftlich zweckmäßiger und emsiger Wirtschaftsführung aus den Erträgnissen des Erbhofes objektiv erzielbar sind, weil anders der Hof in seiner gegebenen Größe und Struktur nicht erhalten werden, der Anerbe mit den Worten des Gesetzes nicht wohl bestehen könnte. Die gesetzlich vorgesehene gebührende Bedachtnahme auf die Interessen der übrigen Miterben ist dem primären Zweck der anerbenrechtlichen Erbteilungsvorschriften, die Lebensfähigkeit mittlerer Bauerngüter nicht durch die Belastung des Hofübernehmers mit Erbteilsforderungen seiner weichenden Miterben zu gefährden, nachgeordnet und rechtfertigt lediglich, dem Anerben größtmögliche Anstrengungen und die Ausnützung aller objektiven Möglichkeiten zur effektiven Wirtschaftsführung zuzumuten, nicht aber ihn in einem solchen Ausmaß und in einer solchen Weise zu belasten, daß er wirtschaftlich unmittelbar oder auch nur mittelbar (etwa über eine aus den Erträgnissen nicht abzudeckende Kreditaufnahme) zum Abverkauf von Hofbestandteilen genötigt würde.Mangels Einigung der Miterben hat das Verlassenschaftsgericht nach Paragraph 11, AnerbenG den Übernahmspreis "unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen aufgrund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auch auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen." Diese Regelung bindet die richterliche Ermessensübung bei der Festsetzung des Übernahmspreises einerseits in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Grundlage eines Gutachtens bäuerlicher Sachverständiger und in materieller Hinsicht an das Gebot, dem Anerben keine höheren Erbteilungsverpflichtungen aufzuerlegen, als bei betriebswirtschaftlich zweckmäßiger und emsiger Wirtschaftsführung aus den Erträgnissen des Erbhofes objektiv erzielbar sind, weil anders der Hof in seiner gegebenen Größe und Struktur nicht erhalten werden, der Anerbe mit den Worten des Gesetzes nicht wohl bestehen könnte. Die gesetzlich vorgesehene gebührende Bedachtnahme auf die Interessen der übrigen Miterben ist dem primären Zweck der anerbenrechtlichen Erbteilungsvorschriften, die Lebensfähigkeit mittlerer Bauerngüter nicht durch die Belastung des Hofübernehmers mit Erbteilsforderungen seiner weichenden Miterben zu gefährden, nachgeordnet und rechtfertigt lediglich, dem Anerben größtmögliche Anstrengungen und die Ausnützung aller objektiven Möglichkeiten zur effektiven Wirtschaftsführung zuzumuten, nicht aber ihn in einem solchen Ausmaß und in einer solchen Weise zu belasten, daß er wirtschaftlich unmittelbar oder auch nur mittelbar (etwa über eine aus den Erträgnissen nicht abzudeckende Kreditaufnahme) zum Abverkauf von Hofbestandteilen genötigt würde.
Sowohl im aufgezeigten verfahrensrechtlichen Grundsatz als auch in der dargelegten materiallrechtlichen Haupttendenz des Anerbengesetzes hat das Rekursgericht Verstöße des Abhandlungsgerichtes toleriert und seine eigene Entscheidung damit im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG anfechtbar gemacht:Sowohl im aufgezeigten verfahrensrechtlichen Grundsatz als auch in der dargelegten materiallrechtlichen Haupttendenz des Anerbengesetzes hat das Rekursgericht Verstöße des Abhandlungsgerichtes toleriert und seine eigene Entscheidung damit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG anfechtbar gemacht:
1. Das Gebot, aufgrund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger zu entscheiden, schließt zwar nicht aus, daß mit Einwilligung der an der Erbteilung Beteiligten außer oder anstelle der Begutachtung durch zwei bäuerliche Sachverständige andere Gutachten zur Gewinnung der Grundlagen für die richterliche Ermessensübung beigezogen würden, es gestattet dem Gericht aber nicht, ohne ausdrückliche Zustimmung der Verfahrensbeteiligten von der gesetzlich vorgesehenen Begutachtung entweder überhaupt abzusehen oder diese als Entscheidungsgrundlage praktisch zu negieren.
Dieser letztgenannte Mangel haftet aber der vorinstanzlichen Vorgangsweise an, die von den Sachverständigen angewandte Methode der Einkommens- und Wertermittlung ohne sachliche Widerlegung abzulehnen und anstelle der von den Gutachtern eingehend begründeten Vorschläge einer Wertfestsetzung von 300.000 S den Übernahmspreis mit zwei Millionen Schilling zu bestimmen.
2. Zur Überprüfung der Wertfestsetzung innerhalb der Grenzen des Wohlbestehenkönnens ist im Zweifelsfall, der im Anlaßfall vorliegt, darzulegen, welche realen Möglichkeiten für den Anerben offenstehen, die zur Auszahlung der Erbteilsforderungen unter Zugrundelegung des bestimmten Übernahmspreises bis zur äußersten zulässigen Fälligkeit aus den Betriebserträgnissen (nicht notwendig innerhalb der erwähnten Zeitspanne) abzustatten.
Das bisherige Verfahren zur Festsetzung des Übernahmspreises ist daher mit wesentlichen Mängeln behaftet, weil die Vorinstanzen davon abgesehen haben, den beigezogenen Sachverständigen die Zweifel an der Methode und am Ergebnis ihrer Berechnungen vorzuhalten oder die gewählte abweichende eigene Methode auf die Grundlage des Gutachtens anderer geeigneter Sachverständiger zu stellen. In materieller Hinsicht liegen die aufgezeigten Feststellungsmängel vor. Zur Behebung dieser Mängel ist eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz unumgänglich.
Unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen war daher die Abhandlungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung nach § 11 AnerbenG an das Gericht erster Instanz rückzuverweisen.Unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen war daher die Abhandlungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung nach Paragraph 11, AnerbenG an das Gericht erster Instanz rückzuverweisen.